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Steuerrecht für Baubranche

§13b UStG: Reverse Charge bei Bauleistungen

Wann schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer? Alles zu Voraussetzungen, Bauleistungen, korrekter Rechnungsstellung und der USt 1 TG Bescheinigung – verständlich erklärt für Handwerker und Bauunternehmen.

Rechtlich geprüft 2026
Speziell für Baubranche
E-Rechnung ready

§13b UStG – Das Wichtigste in Kürze

Umkehr der Steuerschuld
Empfänger (nicht Leistender) schuldet die USt ans Finanzamt
10%-Schwelle entscheidend
Empfänger muss selbst mind. 10% Umsatz aus Bauleistungen haben
Bagatellgrenze: 500€ netto
Unter 500€ gilt §13b nicht – normale USt-Pflicht
Hinweis auf Rechnung Pflicht
"Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" zwingend
GoBD-konform
E-Rechnung (XRechnung/ZUGFeRD)
Für Handwerk & Bau
DATEV-Export

Was ist §13b UStG?

§13b UStG regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – im internationalen Kontext als Reverse Charge bekannt. Bei bestimmten Leistungen (v.a. Bauleistungen und Gebäudereinigung) schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer ans Finanzamt.

Warum gibt es diese Regelung?

§13b wurde eingeführt, um Umsatzsteuerbetrug in der Baubranche zu bekämpfen. Früher kam es vor, dass Subunternehmer Umsatzsteuer kassierten, aber nicht ans Finanzamt abführten (sog. "Karussellbetrug"). Durch die Verlagerung der Steuerschuld auf den Empfänger wird dieses Risiko eliminiert.

✓ Vorteile für Leistende

  • Keine USt-Vorauszahlung nötig
  • Bessere Liquidität
  • Kein Ausfallrisiko bei USt

→ Pflichten für Empfänger

  • USt selbst berechnen (19% vom Netto)
  • USt in USt-Voranmeldung angeben
  • Vorsteuerabzug i.d.R. möglich (Nullsumme)

Voraussetzungen für §13b UStG

Damit §13b UStG greift, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1

Bauleistung liegt vor

Es handelt sich um eine Werklieferung oder -leistung an einem Bauwerk (Herstellung, Instandsetzung, Änderung, Beseitigung).

2

Leistender ist in Deutschland ansässig

Der leistende Unternehmer hat seinen Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland.

3

Leistender ist kein Kleinunternehmer

Der Leistende unterliegt nicht der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG.

4

Empfänger ist Unternehmer

Der Leistungsempfänger ist selbst Unternehmer im Sinne des UStG (keine Privatperson).

5

Empfänger erbringt selbst Bauleistungen (10%-Schwelle)

Mindestens 10% des Weltumsatzes des Empfängers stammen aus eigenen Bauleistungen.

6

Rechnungsbetrag ≥ 500€ netto

Die Bagatellgrenze von 500€ netto wird überschritten.

Wichtig: Wenn EINE Voraussetzung fehlt

Ist auch nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, gilt §13b nicht. Der Leistende muss dann ganz normal Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Eine falsche Anwendung kann zu Nachzahlungen und Bußgeldern führen!

Was sind Bauleistungen nach §13b?

Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Bauwerk ist dabei jede mit dem Erdboden verbundene Konstruktion.

Das SIND Bauleistungen

Fenster-, Türen-, Dacheinbau
Maler-, Verputz-, Tapezierarbeiten
Sanitär- und Heizungsinstallation
Elektroinstallation (fest verbunden)
Klimaanlagen, Lüftungssysteme
Photovoltaik-Anlagen (Dach/Fassade)
Trockenbau, Fliesen, Estrich
Fassadenarbeiten, Gerüstbau
Vollständige Liste ansehen

Das sind KEINE Bauleistungen

Reine Materiallieferungen (Baustoffhandel)
Architekten- und Ingenieurleistungen
Statiker, Gutachter, Bauleitung
Geräteverleih (auch mit Bediener)
Anschließen von Geräten (Lampen, Herd)
Temporäre Bauten (Container, Tribünen)

Gebäudereinigung – Sonderfall seit 2011

Seit 2011 gilt §13b auch für Gebäudereinigungsleistungen(§13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). Die gleiche 10%-Schwelle gilt: Der Empfänger muss selbst nachhaltig Reinigungsleistungen erbringen.

Mehr zu §13b bei Gebäudereinigung

§13b-Rechnung richtig ausstellen

Eine Rechnung nach §13b UStG unterscheidet sich von einer normalen Rechnung: Sie darf keine Umsatzsteuer ausweisen und muss einen Pflichthinweis enthalten.

✓ Pflichtangaben §13b-Rechnung

  • Name und Anschrift beider Parteien
  • USt-IdNr. beider Parteien
  • Rechnungsdatum und -nummer
  • Leistungsbeschreibung und -datum
  • Nettobetrag (OHNE Umsatzsteuer)
  • Reverse-Charge-Hinweis (siehe unten)

✗ Das darf NICHT auf der Rechnung stehen

  • Umsatzsteuer-Betrag
  • Steuersatz (19% oder 7%)
  • Bruttobetrag mit USt
  • Nur Steuernummer (USt-IdNr. ist Pflicht)

Pflicht-Formulierungen für den Reverse-Charge-Hinweis

Seit 30.06.2013 ist ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Pflicht. Folgende Formulierungen sind zulässig:

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §13b UStG
Nach §13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer
Reverse Charge - Steuerschuld geht auf Leistungsempfänger über
Leistungen unterliegen gemäß §13b UStG dem Reverse-Charge-Verfahren

USt 1 TG Bescheinigung

Die USt 1 TG ist eine offizielle Bescheinigung des Finanzamts, die bestätigt, dass ein Unternehmen nachhaltig Bauleistungen erbringt. Sie schützt den leistenden Unternehmer bei Betriebsprüfungen.

Gültigkeit

Maximal 3 Jahre

Schutzwirkung

Bei Betriebsprüfung abgesichert

Beantragung

Beim zuständigen Finanzamt

Empfehlung: Immer USt 1 TG anfordern!

Auch wenn die USt 1 TG keine Pflicht ist: Fordern Sie bei §13b-Geschäften immer eine gültige Bescheinigung vom Empfänger an. So sind Sie bei einer späteren Betriebsprüfung auf der sicheren Seite. Ohne Bescheinigung müssen Sie ggf. selbst nachweisen, dass der Empfänger die 10%-Schwelle erfüllt hat.

Häufige Fehler bei §13b

USt trotz §13b ausgewiesen

Folge: Doppelbesteuerung möglich – beide Parteien schulden USt

✓ Lösung: Rechnung korrigieren, Stornorechnung + neue Nettorechnung

Reverse-Charge-Hinweis fehlt

Folge: Rechnung formal fehlerhaft, Bußgeld möglich

✓ Lösung: Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" ergänzen

10%-Schwelle nicht geprüft

Folge: Bei falscher Anwendung: Nachzahlung + Zinsen

✓ Lösung: USt 1 TG Bescheinigung anfordern

Verwechslung mit §48b EStG

Folge: Freistellungsbescheinigung ist was anderes (Bauabzugssteuer)

✓ Lösung: USt 1 TG (§13b) und Freistellungsbescheid (§48b) unterscheiden

Bagatellgrenze ignoriert

Folge: Bei < 500€ netto gilt §13b nicht

✓ Lösung: Unter 500€: Normale Rechnung mit USt ausstellen

E-Rechnung und §13b UStG

Seit dem 01.01.2025 gilt die E-Rechnungspflicht für B2B-Rechnungen. Auch §13b-Rechnungen müssen als E-Rechnung (XRechnung oder ZUGFeRD) ausgestellt werden können.

So wird §13b in der E-Rechnung abgebildet:

  • Steuercode "AE" – steht für "Reverse Charge / VAT due by recipient"
  • Steuersatz 0% – in den strukturierten Daten
  • USt-IdNr. beider Parteien – Pflichtfeld im XML
  • Texthinweis – "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" bleibt Pflicht

Häufige Fragen zu §13b UStG

Weiterführende Ratgeber

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