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Landwirtschaft

E-Rechnung für Landwirtschaft & Agrarbetriebe

Alles zur E-Rechnungspflicht für Landwirte: §24 UStG Durchschnittssatzbesteuerung, Direktvermarktung, Lieferungen an Großhandel und Genossenschaften.

256.000
Landwirtschaftliche Betriebe
€70 Mrd.
Umsatz Agrarwirtschaft/Jahr
~60%
Betriebe mit §24 UStG

Warum E-Rechnung in der Landwirtschaft wichtig ist

  • Großhandel, Genossenschaften und Molkereien fordern zunehmend E-Rechnungen
  • Öffentliche Auftraggeber (Kantinen, Schulen) verlangen XRechnung
  • Korrekte Abbildung der §24 UStG Pauschalierung in strukturierten Daten
  • Automatische Verarbeitung bei Abnehmern beschleunigt Zahlungen
  • Nachverfolgbarkeit bei Lebensmitteln durch standardisierte Daten
  • EU-Förderungen erfordern oft strukturierte Nachweise

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Branchenspezifische Besonderheiten

Diese Punkte sind besonders wichtig für Ihre E-Rechnungen.

§24 UStG Durchschnittssatzbesteuerung

Die meisten Landwirte nutzen die Pauschalierung: 9,0% Vorsteuer-Pauschale bei 9,0% Umsatzsteuer. Die E-Rechnung muss dies korrekt ausweisen.

Regelbesteuerung vs. Pauschalierung

Bei Umsätzen über der Grenze oder auf Antrag gilt Regelbesteuerung (19%/7%). In der E-Rechnung muss das gewählte System erkennbar sein.

Lieferungen an Genossenschaften

Molkereien, Raiffeisen und andere Genossenschaften verlangen oft spezifische Formate. E-Rechnungen standardisieren den Datenaustausch.

Direktvermarktung & Hofladen

Bei Verkauf an Endverbraucher (B2C) besteht keine E-Rechnungspflicht. Bei B2B-Lieferungen an Restaurants, Hotels etc. schon.

Saisonale Abrechnungen

Ernteabhängige Lieferungen, Sammelabrechnungen und variable Mengen sind in der Landwirtschaft üblich. E-Rechnungen bilden dies strukturiert ab.

EU-Agrarförderung

Bei geförderten Investitionen können E-Rechnungen als Nachweis verlangt werden. Förderkennzeichen müssen dann enthalten sein.

Typische Rechnungsarten

  • Lieferung Erntegut an Genossenschaft
  • Milchlieferung an Molkerei
  • Viehverkauf an Schlachthof
  • Direktvermarktung an Gastronomie
  • Hofladen-Rechnung an Gewerbekunden
  • Lohnarbeit (Mähdrusch, Pflügen)
  • Maschinenring-Abrechnung
  • Pacht- und Pachtnebenkosten

Pflichtangaben

  • Betriebsbezeichnung und Rechtsform
  • Landwirtschaftliche Betriebsnummer (falls vorhanden)
  • Bei §24 UStG: Hinweis auf Durchschnittssatzbesteuerung
  • Steuersatz: 9,0% (Pauschale) oder 7%/19% (Regelbesteuerung)
  • Genaue Warenbezeichnung und Menge (kg, Liter, Stück)
  • Lieferdatum oder -zeitraum
  • Bei Förderungen: Förderkennzeichen / Antragsnummer
  • HI-Tier-Nummer bei Viehhandel

Häufige Fehler vermeiden

Diese Fehler sehen wir immer wieder - so machen Sie es richtig.

Fehler

Falscher Steuersatz bei §24 UStG

Lösung

Bei Pauschalierung gilt 9,0% für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Nicht 7% oder 19% verwenden!

Fehler

Keine Kennzeichnung der Pauschalierung

Lösung

Hinweis aufnehmen: "Durchschnittssatzbesteuerung nach §24 UStG" - der Empfänger kann dann 9,0% Vorsteuer geltend machen.

Fehler

Unvollständige Mengenangaben

Lösung

Immer exakte Mengen mit Einheit: "1.500 kg Weizen" statt "Weizen-Lieferung".

Fehler

Pauschalierung bei Nicht-Urprodukten

Lösung

Verarbeitete Produkte (Käse, Wurst) fallen nicht unter §24 UStG! Hier gilt Regelbesteuerung.

Fehler

PDF statt E-Rechnung an Großabnehmer

Lösung

Genossenschaften, Molkereien und Großhandel erwarten zunehmend ZUGFeRD oder XRechnung.

E-Rechnung Checkliste für Landwirtschaftsbetriebe 2026

  • Klären: Pauschalierung (§24 UStG) oder Regelbesteuerung?
  • E-Mail-Adresse für E-Rechnungsempfang einrichten
  • Software auf ZUGFeRD/XRechnung-Fähigkeit prüfen
  • Vorlagen für §24 UStG Rechnungen anlegen (9,0% Pauschale)
  • Artikelstammdaten mit korrekten Mengeneinheiten pflegen
  • Abnehmer-Anforderungen prüfen (Genossenschaft, Molkerei)
  • Bei Förderungen: Förderkennzeichen-Feld ergänzen
  • DATEV-Export mit Steuerberater testen
  • Betriebsleiter und Bürokraft schulen
  • Wichtige Abnehmer über E-Rechnungsfähigkeit informieren

Häufige Fragen

Müssen Landwirte ab 2025 E-Rechnungen erstellen?

Ja, landwirtschaftliche Betriebe unterliegen der E-Rechnungspflicht wie andere Unternehmen. Ab 2025 müssen Sie E-Rechnungen empfangen können, ab 2027/2028 auch versenden. Ausnahme: Kleinunternehmer nach §19 UStG.

Wie bilde ich die §24 UStG Pauschalierung in der E-Rechnung ab?

Verwenden Sie den Steuersatz 9,0% für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Ergänzen Sie den Hinweis: "Durchschnittssatzbesteuerung nach §24 UStG". Der Abnehmer kann dann 9,0% Vorsteuer abziehen.

Gilt §24 UStG auch für verarbeitete Produkte?

Nein! Die Pauschalierung gilt nur für landwirtschaftliche Urprodukte (Getreide, Milch, Fleisch). Verarbeitete Produkte wie Käse, Wurst oder Marmelade fallen unter die Regelbesteuerung mit 7% oder 19%.

Brauche ich E-Rechnungen für den Hofladen?

Bei Verkauf an Privatpersonen (B2C) besteht keine E-Rechnungspflicht. Bei Lieferungen an Restaurants, Hotels oder andere Gewerbetreibende (B2B) schon - hier gilt ab 2025 die Empfangspflicht.

Was verlangen Genossenschaften und Molkereien?

Viele Genossenschaften akzeptieren bereits ZUGFeRD oder fordern es aktiv an. Die strukturierten Daten ermöglichen automatische Verarbeitung der Lieferabrechnungen.

Wie rechne ich Lohnarbeit (Mähdrusch etc.) ab?

Lohnarbeit wie Mähdreschen, Pflügen oder Spritzen fällt nicht unter §24 UStG! Hier gilt Regelbesteuerung mit 19% MwSt. Die E-Rechnung muss dies entsprechend ausweisen.

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