Warum E-Rechnung in der Landwirtschaft wichtig ist
- Großhandel, Genossenschaften und Molkereien fordern zunehmend E-Rechnungen
- Öffentliche Auftraggeber (Kantinen, Schulen) verlangen XRechnung
- Korrekte Abbildung der §24 UStG Pauschalierung in strukturierten Daten
- Automatische Verarbeitung bei Abnehmern beschleunigt Zahlungen
- Nachverfolgbarkeit bei Lebensmitteln durch standardisierte Daten
- EU-Förderungen erfordern oft strukturierte Nachweise
Branchenspezifische Besonderheiten
Diese Punkte sind besonders wichtig für Ihre E-Rechnungen.
§24 UStG Durchschnittssatzbesteuerung
Die meisten Landwirte nutzen die Pauschalierung: 9,0% Vorsteuer-Pauschale bei 9,0% Umsatzsteuer. Die E-Rechnung muss dies korrekt ausweisen.
Regelbesteuerung vs. Pauschalierung
Bei Umsätzen über der Grenze oder auf Antrag gilt Regelbesteuerung (19%/7%). In der E-Rechnung muss das gewählte System erkennbar sein.
Lieferungen an Genossenschaften
Molkereien, Raiffeisen und andere Genossenschaften verlangen oft spezifische Formate. E-Rechnungen standardisieren den Datenaustausch.
Direktvermarktung & Hofladen
Bei Verkauf an Endverbraucher (B2C) besteht keine E-Rechnungspflicht. Bei B2B-Lieferungen an Restaurants, Hotels etc. schon.
Saisonale Abrechnungen
Ernteabhängige Lieferungen, Sammelabrechnungen und variable Mengen sind in der Landwirtschaft üblich. E-Rechnungen bilden dies strukturiert ab.
EU-Agrarförderung
Bei geförderten Investitionen können E-Rechnungen als Nachweis verlangt werden. Förderkennzeichen müssen dann enthalten sein.
Typische Rechnungsarten
- Lieferung Erntegut an Genossenschaft
- Milchlieferung an Molkerei
- Viehverkauf an Schlachthof
- Direktvermarktung an Gastronomie
- Hofladen-Rechnung an Gewerbekunden
- Lohnarbeit (Mähdrusch, Pflügen)
- Maschinenring-Abrechnung
- Pacht- und Pachtnebenkosten
Pflichtangaben
- Betriebsbezeichnung und Rechtsform
- Landwirtschaftliche Betriebsnummer (falls vorhanden)
- Bei §24 UStG: Hinweis auf Durchschnittssatzbesteuerung
- Steuersatz: 9,0% (Pauschale) oder 7%/19% (Regelbesteuerung)
- Genaue Warenbezeichnung und Menge (kg, Liter, Stück)
- Lieferdatum oder -zeitraum
- Bei Förderungen: Förderkennzeichen / Antragsnummer
- HI-Tier-Nummer bei Viehhandel
Häufige Fehler vermeiden
Diese Fehler sehen wir immer wieder - so machen Sie es richtig.
Falscher Steuersatz bei §24 UStG
Bei Pauschalierung gilt 9,0% für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Nicht 7% oder 19% verwenden!
Keine Kennzeichnung der Pauschalierung
Hinweis aufnehmen: "Durchschnittssatzbesteuerung nach §24 UStG" - der Empfänger kann dann 9,0% Vorsteuer geltend machen.
Unvollständige Mengenangaben
Immer exakte Mengen mit Einheit: "1.500 kg Weizen" statt "Weizen-Lieferung".
Pauschalierung bei Nicht-Urprodukten
Verarbeitete Produkte (Käse, Wurst) fallen nicht unter §24 UStG! Hier gilt Regelbesteuerung.
PDF statt E-Rechnung an Großabnehmer
Genossenschaften, Molkereien und Großhandel erwarten zunehmend ZUGFeRD oder XRechnung.
E-Rechnung Checkliste für Landwirtschaftsbetriebe 2026
- Klären: Pauschalierung (§24 UStG) oder Regelbesteuerung?
- E-Mail-Adresse für E-Rechnungsempfang einrichten
- Software auf ZUGFeRD/XRechnung-Fähigkeit prüfen
- Vorlagen für §24 UStG Rechnungen anlegen (9,0% Pauschale)
- Artikelstammdaten mit korrekten Mengeneinheiten pflegen
- Abnehmer-Anforderungen prüfen (Genossenschaft, Molkerei)
- Bei Förderungen: Förderkennzeichen-Feld ergänzen
- DATEV-Export mit Steuerberater testen
- Betriebsleiter und Bürokraft schulen
- Wichtige Abnehmer über E-Rechnungsfähigkeit informieren
Häufige Fragen
Müssen Landwirte ab 2025 E-Rechnungen erstellen?
Ja, landwirtschaftliche Betriebe unterliegen der E-Rechnungspflicht wie andere Unternehmen. Ab 2025 müssen Sie E-Rechnungen empfangen können, ab 2027/2028 auch versenden. Ausnahme: Kleinunternehmer nach §19 UStG.
Wie bilde ich die §24 UStG Pauschalierung in der E-Rechnung ab?
Verwenden Sie den Steuersatz 9,0% für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Ergänzen Sie den Hinweis: "Durchschnittssatzbesteuerung nach §24 UStG". Der Abnehmer kann dann 9,0% Vorsteuer abziehen.
Gilt §24 UStG auch für verarbeitete Produkte?
Nein! Die Pauschalierung gilt nur für landwirtschaftliche Urprodukte (Getreide, Milch, Fleisch). Verarbeitete Produkte wie Käse, Wurst oder Marmelade fallen unter die Regelbesteuerung mit 7% oder 19%.
Brauche ich E-Rechnungen für den Hofladen?
Bei Verkauf an Privatpersonen (B2C) besteht keine E-Rechnungspflicht. Bei Lieferungen an Restaurants, Hotels oder andere Gewerbetreibende (B2B) schon - hier gilt ab 2025 die Empfangspflicht.
Was verlangen Genossenschaften und Molkereien?
Viele Genossenschaften akzeptieren bereits ZUGFeRD oder fordern es aktiv an. Die strukturierten Daten ermöglichen automatische Verarbeitung der Lieferabrechnungen.
Wie rechne ich Lohnarbeit (Mähdrusch etc.) ab?
Lohnarbeit wie Mähdreschen, Pflügen oder Spritzen fällt nicht unter §24 UStG! Hier gilt Regelbesteuerung mit 19% MwSt. Die E-Rechnung muss dies entsprechend ausweisen.