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Aktualisiert für 2026

Aufbewahrungsfrist Rechnungen: 8 Jahre

Seit dem 01.01.2025 gilt eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren für Rechnungen (vorher 10 Jahre). Hier erfahren Sie, welche Dokumente wie lange aufbewahrt werden müssen und was bei der digitalen Archivierung zu beachten ist.

Nach BEG IV 2025
GoBD-konform

Das Wichtigste in Kürze

8 Jahre für Rechnungen
Seit 01.01.2025 (vorher 10 Jahre)
10 Jahre für Bilanzen
Jahresabschlüsse, Inventare, Handelsbücher
Fristbeginn: Jahresende
Rechnung 03/2025 → aufbewahren bis 31.12.2033
E-Rechnungen: XML archivieren
PDF-Ausdruck genügt nicht – Originalformat Pflicht

Aufbewahrungsfristen im Überblick

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) hat zum 01.01.2025 die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Diese Änderung gilt auch rückwirkend für Rechnungen, deren bisherige 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war.

Konkret: Was kann vernichtet werden?

Nach dem BMF-Schreiben vom 08.07.2025 können Rechnungen aus 2016 und älter seit dem 01.01.2025 vernichtet werden. Rechnungen aus 2017 können ab dem 01.01.2026 vernichtet werden.

Aufbewahrungsfristen im Detail

8

8 Jahre

§147 AO, §257 HGB

Eingangs- und Ausgangsrechnungen
Kontoauszüge, Bankbelege
Quittungen, Kassenbelege
Bewirtungsbelege, Tankbelege
Lohn- und Gehaltslisten
Lieferscheine (wenn Buchungsbeleg)
Reisekostenabrechnungen
10

10 Jahre

§147 AO, §257 HGB

Jahresabschlüsse
Eröffnungsbilanzen
Inventare
Handelsbücher (Haupt- und Nebenbücher)
Lageberichte
Konzernabschlüsse
Verfahrensdokumentation
USt-Aufzeichnungen nach §22 UStG
6

6 Jahre

§257 HGB

Geschäftsbriefe (empfangen und versendet)
E-Mail-Korrespondenz (geschäftlich)
Angebote, Auftragsbestätigungen
Verträge (nach Vertragsende)
Mahnungen, Mahnbescheide

Wann darf ich vernichten?

Die Frist beginnt immer am Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument erstellt oder empfangen wurde. Beispiel: Eine Rechnung vom 15.03.2020 darf erst ab dem 01.01.2029 vernichtet werden.

RechnungsjahrVernichtung möglich abStatus
2017Ab 01.01.2026 (8 Jahre nach 2017)Aktuell vernichtbar
2018Ab 01.01.2027Noch aufbewahren
2019Ab 01.01.2028Noch aufbewahren
2020Ab 01.01.2029Noch aufbewahren
2021Ab 01.01.2030Noch aufbewahren

Achtung: Ausnahmen beachten!

Auch wenn die Frist abgelaufen ist, dürfen Sie Dokumente nicht vernichten, wenn: Eine Betriebsprüfung läuft oder angekündigt ist, ein Rechtsstreit anhängig ist, oder die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

GoBD-konforme Archivierung

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) regeln, wie digitale Dokumente archiviert werden müssen.

Unveränderbarkeit

Dokumente dürfen nach Speicherung nicht mehr verändert werden

Umsetzung: Versionierung, Audit-Trail, schreibgeschützte Archive

Vollständigkeit

Alle steuerrelevanten Dokumente müssen vollständig erfasst sein

Umsetzung: Lückenlose Ablage, Nummerierung, Eingangsstempel

Ordnung

Dokumente müssen systematisch geordnet und auffindbar sein

Umsetzung: Sinnvolle Ordnerstruktur, Suchfunktion, Index

Zeitgerechte Erfassung

Dokumente müssen zeitnah nach Eingang/Erstellung archiviert werden

Umsetzung: Maximal 10 Tage, besser sofort

Maschinelle Auswertbarkeit

Digitale Dokumente müssen für Prüfer auswertbar bleiben

Umsetzung: Standardformate, kein proprietäres Format, Export möglich

E-Rechnungen archivieren

Seit 01.01.2025 müssen alle Unternehmen B2B-E-Rechnungen empfangen können. Für die Archivierung gelten besondere Regeln.

✓ So ist es richtig

  • XML-Datei (strukturierter Teil) archivieren
  • Bei ZUGFeRD: XML-Komponente speichern
  • Revisionssicheres DMS verwenden
  • Verfahrensdokumentation führen
  • Audit-Trail für Änderungen

✗ Das reicht NICHT

  • Nur PDF-Ansicht speichern
  • E-Rechnung ausdrucken und abheften
  • Einfache Dateiablage ohne DMS
  • E-Mail-Archiv ohne Originalformat

GoBD-Update 2025: XML reicht

Seit der GoBD-Aktualisierung vom Juli 2025 muss bei E-Rechnungen nur noch der maschinenlesbare Teil (XML) archiviert werden. Die PDF-Visualisierung ist optional, sofern das XML alle steuerrelevanten Daten enthält.

Folgen bei Verstößen

Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht können erhebliche Konsequenzen haben – von Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Folgen.

Steuerliche Folgen

  • Vorsteuerabzug kann versagt werden
  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§162 AO)
  • Zuschläge bei Verspätung

Bußgelder

  • Zwangsgeld bis 25.000 EUR (§328 AO)
  • Verzögerungsgeld bis 250.000 EUR (§146 Abs. 2b AO)
  • Ordnungswidrigkeiten bis 5.000 EUR

Strafrechtliche Konsequenzen

  • Urkundenunterdrückung (§274 StGB)
  • Bei Insolvenz: Bankrott (§283b StGB) – bis 2 Jahre Haft
  • Steuerhinterziehung bei Vorsatz (§370 AO)

Häufige Fragen

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