Das Wichtigste in Kürze
- Seit 1. Januar 2025: Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können
- Ab 1. Januar 2027: Sendepflicht für Unternehmen mit >800.000€ Vorjahresumsatz
- Ab 1. Januar 2028: Sendepflicht für ALLE B2B-Transaktionen
- Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen (<250€), B2C, Kleinunternehmer (nur Empfang)
- Formate: XRechnung oder ZUGFeRD – PDF allein reicht NICHT mehr aus
Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?
Die E-Rechnungspflicht gilt in Stufen: Seit 1.1.2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ab 1.1.2027 gilt die Sendepflicht für Unternehmen über 800.000€ Umsatz, ab 1.1.2028 für alle B2B-Transaktionen.
Kleinunternehmer sind von der Ausstellungspflicht befreit, müssen aber E-Rechnungen empfangen können.
Thomas Müller
Steuerberater
E-Rechnungspflicht: Alle Fristen im Überblick
Empfangspflicht für alle
Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach reicht aus.
- Gilt für alle B2B-Transaktionen
- E-Mail-Postfach ist ausreichend
- GoBD-konforme Archivierung erforderlich
- Auch Kleinunternehmer müssen empfangen können
Sendepflicht >800.000€
Unternehmen mit über 800.000€ Vorjahresumsatz müssen E-Rechnungen versenden.
Sendepflicht für alle B2B
Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen für B2B-Umsätze versenden.
Offizielle Quelle: Diese Fristen basieren auf dem BMF FAQ zur E-Rechnung (Stand Oktober 2025).
Was bedeutet E-Rechnungspflicht?
Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat die E-Rechnungspflicht in Deutschland eingeführt. Es ändert §14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundlegend:
Nicht mehr ausreichend
- • PDF-Rechnungen per E-Mail
- • Gescannte Papierrechnungen
- • Word/Excel-Dokumente
- • Bild-Dateien (JPG, PNG, TIFF)
Konforme E-Rechnungen
- • XRechnung (XML)
- • ZUGFeRD (PDF/A-3 + XML)
- • EN 16931-konforme Formate
- • Factur-X (französisches Äquivalent)
Wer ist von der E-Rechnungspflicht betroffen?
Alle Unternehmen
Empfangspflicht seit 2025Jedes Unternehmen in Deutschland muss seit 1.1.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Ein E-Mail-Postfach reicht aus.
Umsatz >800.000€
Sendepflicht ab 2027Unternehmen mit über 800.000€ Vorjahresumsatz müssen ab 1.1.2027 E-Rechnungen versenden.
Alle B2B ab 2028
Vollständige PflichtAb 1.1.2028 gilt die Sendepflicht für alle B2B-Transaktionen, unabhängig vom Umsatz.
Kleinunternehmer
SonderregelungKleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen, sind aber von der Ausstellungspflicht befreit.
Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
Folgende Rechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen:
Kleinbetragsrechnungen
Rechnungen bis 250€ Bruttobetrag
B2C-Rechnungen
Rechnungen an Privatpersonen
Steuerfreie Umsätze
Nach §4 Nr. 8-29 UStG (z.B. Vermietung, Finanzdienstleistungen)
Fahrausweise
Die als Rechnung gelten
Wichtig für Kleinunternehmer
Auch wenn Sie als Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen, sind Sie verpflichtet, E-Rechnungen von Ihren Lieferanten empfangen und archivieren zu können.
Übergangsregelungen 2025-2027
| Zeitraum | Was gilt? | Bedingung |
|---|---|---|
| 2025 - 2026 | PDF/Papier weiterhin erlaubt für Ausstellung | Für alle Unternehmen |
| 2027 | PDF/Papier noch erlaubt für kleinere Unternehmen | Vorjahresumsatz ≤800.000€ |
| Ab 2028 | Nur noch E-Rechnung (XRechnung/ZUGFeRD) | Für alle B2B-Transaktionen |
Tipp: Warten Sie nicht bis zur letzten Minute. Starten Sie jetzt mit E-Rechnungen, um die Umstellung stressfrei zu meistern.
Jetzt auf die E-Rechnungspflicht vorbereiten
Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht
Die E-Rechnungspflicht gilt in Stufen: Seit 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit über 800.000€ Vorjahresumsatz E-Rechnungen versenden. Ab 1. Januar 2028 gilt die Sendepflicht für alle B2B-Transaktionen.
Nein, Kleinunternehmer sind durch das Jahressteuergesetz 2024 von der Ausstellungspflicht befreit. Sie müssen jedoch E-Rechnungen empfangen können – ein E-Mail-Postfach reicht dafür aus.
Während der Übergangsfristen (bis Ende 2026 bzw. 2027) können Sie weiterhin PDF- oder Papierrechnungen versenden. Ab 2028 riskieren Sie jedoch, dass Rechnungen nicht akzeptiert werden und Zahlungen sich verzögern. Es können auch steuerliche Konsequenzen drohen.
Nein, eine einfache PDF-Rechnung gilt nicht als E-Rechnung. E-Rechnungen müssen strukturierte XML-Daten enthalten (XRechnung oder ZUGFeRD). Eine PDF-Datei hat kein strukturiertes, maschinenlesbares Format.
In Deutschland sind XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, Profil EN16931 oder höher) zulässig. Für Behörden ist XRechnung oft Pflicht, für B2B empfehlen wir ZUGFeRD, da es auch als PDF lesbar ist.
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000€ müssen ab 1. Januar 2027 E-Rechnungen versenden. Liegt Ihr Umsatz 2026 unter dieser Grenze, haben Sie noch bis Ende 2027 Zeit.
Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt nur für inländische B2B-Umsätze (Leistender und Empfänger in Deutschland). Für grenzüberschreitende Rechnungen gelten die Regelungen des jeweiligen Landes.
Laut Bundesregierung reicht ein E-Mail-Postfach aus, um E-Rechnungen zu empfangen. Wichtig ist die GoBD-konforme Archivierung der erhaltenen E-Rechnungen über 10 Jahre.
Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 ist die gesetzliche Grundlage für die E-Rechnungspflicht in Deutschland. Es ändert §14 UStG und führt die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Bereich ein.
Ja, E-Rechnungen müssen GoBD-konform archiviert werden. Das bedeutet: unveränderbar, vollständig, maschinell auswertbar und mindestens 10 Jahre aufbewahrt. Das Originalformat (XML) muss erhalten bleiben.
Ja, ZUGFeRD ab Profil „Basic" erfüllt die EN 16931 und ist als E-Rechnung zulässig. ZUGFeRD 2.x kombiniert PDF und eingebettete XML (CII-Format). XRechnung ist eine rein XML-basierte Form des CII-Formats und Pflicht bei Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (B2G). Für B2B sind beide Formate gültig — entscheidend ist die EN-16931-Konformität. Eine reine PDF-Datei ohne eingebettete strukturierte Daten ist KEINE E-Rechnung im Sinne des Gesetzes.
Nein. Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV (bis 250 € brutto) sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen — sie dürfen weiterhin als „sonstige Rechnungen" (Papier, PDF) ausgestellt werden. Das reduziert den Aufwand für Barverkäufe, Quittungen und Kleinstrechnungen. ABER: Die 250-€-Grenze ist je Rechnung — bei monatlichen Sammelrechnungen oder Dauerleistungen greift die Grenze schnell nicht mehr.
Das neue § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG (gültig seit 2025) unterscheidet zwischen E-Rechnungen und „sonstigen Rechnungen". Sonstige Rechnungen sind alle nicht-strukturierten Formate: Papier, PDF, JPG, Word. Während der Übergangsphase (bis 2026 ohne Bedingung, 2027 nur für KMU unter 800.000 €) sind sonstige Rechnungen erlaubt. Ab 2028 nur noch ausnahmsweise — mit Zustimmung des Empfängers und nur in bestimmten Fällen (Kleinbetragsrechnung, B2C, steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8–29 UStG).
Fragen Sie proaktiv an: E-Mail-Adresse für E-Rechnungs-Empfang? PEPPOL-ID? XRechnung- oder ZUGFeRD-fähiges ERP-System? Ab 2025 muss jedes B2B-Unternehmen empfangsbereit sein — in der Praxis tun das aber noch nicht alle. Praktischer Übergang: Stellen Sie bis 2026/2027 beide Formate aus (ZUGFeRD-PDF = menschenlesbar + maschinenlesbar), der Empfänger nutzt das, was er verarbeiten kann. Ab 2028 müssen Sie nur noch strukturierte Formate senden.
Direkte Bußgelder für den Versand von Papierrechnungen statt E-Rechnung gibt es nicht. ABER: Bei Betriebsprüfungen kann der Vorsteuerabzug des Kunden aberkannt werden, wenn keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 14 Abs. 4 UStG). Das wiederum macht Sie gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig. Zusätzlich: Verstöße gegen die GoBD-Archivierungspflicht (§ 147 AO) werden mit bis zu 25.000 € Bußgeld geahndet. Im Zweifel: Lieber jetzt umstellen.