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Gesetzliche Pflicht seit 1. Januar 2025

E-Rechnungspflicht 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die E-Rechnungspflicht für B2B-Transaktionen. Hier erfahren Sie alle Fristen, Ausnahmen und was Sie jetzt tun müssen.

Aktualisiert: 25. Januar 2026
Wachstumschancengesetz
Offiziell geprüft
TM
Faktencheck von

Thomas Müller

Steuerberater

Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater seit 2008
Zuletzt aktualisiert: 2026-01-25

E-Rechnungspflicht: Alle Fristen im Überblick

1. Januar 2025

Empfangspflicht für alle

Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach reicht aus.

  • Gilt für alle B2B-Transaktionen
  • E-Mail-Postfach ist ausreichend
  • GoBD-konforme Archivierung erforderlich
  • Auch Kleinunternehmer müssen empfangen können
1. Januar 2027

Sendepflicht >800.000€

Unternehmen mit über 800.000€ Vorjahresumsatz müssen E-Rechnungen versenden.

1. Januar 2028

Sendepflicht für alle B2B

Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen für B2B-Umsätze versenden.

Offizielle Quelle: Diese Fristen basieren auf dem BMF FAQ zur E-Rechnung (Stand Oktober 2025).

Was bedeutet E-Rechnungspflicht?

E-Rechnungspflicht
Die gesetzliche Verpflichtung für Unternehmen, Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format (XRechnung oder ZUGFeRD) zu erstellen, zu versenden und zu empfangen. Einfache PDF-Rechnungen gelten nicht als E-Rechnungen.
Beispiel: Ab 2028 muss ein Handwerksbetrieb seinem Geschäftskunden eine XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung senden – eine PDF per E-Mail reicht nicht mehr aus.

Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat die E-Rechnungspflicht in Deutschland eingeführt. Es ändert §14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundlegend:

Nicht mehr ausreichend

  • • PDF-Rechnungen per E-Mail
  • • Gescannte Papierrechnungen
  • • Word/Excel-Dokumente
  • • Bild-Dateien (JPG, PNG, TIFF)

Konforme E-Rechnungen

  • • XRechnung (XML)
  • • ZUGFeRD (PDF/A-3 + XML)
  • • EN 16931-konforme Formate
  • • Factur-X (französisches Äquivalent)

Wer ist von der E-Rechnungspflicht betroffen?

Alle Unternehmen

Empfangspflicht seit 2025

Jedes Unternehmen in Deutschland muss seit 1.1.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Ein E-Mail-Postfach reicht aus.

Umsatz >800.000€

Sendepflicht ab 2027

Unternehmen mit über 800.000€ Vorjahresumsatz müssen ab 1.1.2027 E-Rechnungen versenden.

Alle B2B ab 2028

Vollständige Pflicht

Ab 1.1.2028 gilt die Sendepflicht für alle B2B-Transaktionen, unabhängig vom Umsatz.

Kleinunternehmer

Sonderregelung

Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen, sind aber von der Ausstellungspflicht befreit.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht

Folgende Rechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen:

Kleinbetragsrechnungen

Rechnungen bis 250€ Bruttobetrag

B2C-Rechnungen

Rechnungen an Privatpersonen

Steuerfreie Umsätze

Nach §4 Nr. 8-29 UStG (z.B. Vermietung, Finanzdienstleistungen)

Fahrausweise

Die als Rechnung gelten

Wichtig für Kleinunternehmer

Auch wenn Sie als Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen, sind Sie verpflichtet, E-Rechnungen von Ihren Lieferanten empfangen und archivieren zu können.

Übergangsregelungen 2025-2027

ZeitraumWas gilt?Bedingung
2025 - 2026PDF/Papier weiterhin erlaubt für AusstellungFür alle Unternehmen
2027PDF/Papier noch erlaubt für kleinere UnternehmenVorjahresumsatz ≤800.000€
Ab 2028Nur noch E-Rechnung (XRechnung/ZUGFeRD)Für alle B2B-Transaktionen

Tipp: Warten Sie nicht bis zur letzten Minute. Starten Sie jetzt mit E-Rechnungen, um die Umstellung stressfrei zu meistern.

Jetzt auf die E-Rechnungspflicht vorbereiten

1

Software wählen

Wählen Sie eine E-Rechnung-Software, die XRechnung und ZUGFeRD unterstützt.

2

Empfang einrichten

Stellen Sie sicher, dass Sie E-Rechnungen per E-Mail empfangen können.

3

Archivierung planen

Richten Sie eine GoBD-konforme Archivierung für E-Rechnungen ein.

Starten Sie jetzt mit E-Rechnungen

Mit Clever Invoice erstellen Sie E-Rechnungen in 30 Sekunden – kostenlos starten.

Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht

Die E-Rechnungspflicht gilt in Stufen: Seit 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit über 800.000€ Vorjahresumsatz E-Rechnungen versenden. Ab 1. Januar 2028 gilt die Sendepflicht für alle B2B-Transaktionen.

Nein, Kleinunternehmer sind durch das Jahressteuergesetz 2024 von der Ausstellungspflicht befreit. Sie müssen jedoch E-Rechnungen empfangen können – ein E-Mail-Postfach reicht dafür aus.

Während der Übergangsfristen (bis Ende 2026 bzw. 2027) können Sie weiterhin PDF- oder Papierrechnungen versenden. Ab 2028 riskieren Sie jedoch, dass Rechnungen nicht akzeptiert werden und Zahlungen sich verzögern. Es können auch steuerliche Konsequenzen drohen.

Nein, eine einfache PDF-Rechnung gilt nicht als E-Rechnung. E-Rechnungen müssen strukturierte XML-Daten enthalten (XRechnung oder ZUGFeRD). Eine PDF-Datei hat kein strukturiertes, maschinenlesbares Format.

In Deutschland sind XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, Profil EN16931 oder höher) zulässig. Für Behörden ist XRechnung oft Pflicht, für B2B empfehlen wir ZUGFeRD, da es auch als PDF lesbar ist.

Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000€ müssen ab 1. Januar 2027 E-Rechnungen versenden. Liegt Ihr Umsatz 2026 unter dieser Grenze, haben Sie noch bis Ende 2027 Zeit.

Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt nur für inländische B2B-Umsätze (Leistender und Empfänger in Deutschland). Für grenzüberschreitende Rechnungen gelten die Regelungen des jeweiligen Landes.

Laut Bundesregierung reicht ein E-Mail-Postfach aus, um E-Rechnungen zu empfangen. Wichtig ist die GoBD-konforme Archivierung der erhaltenen E-Rechnungen über 10 Jahre.

Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 ist die gesetzliche Grundlage für die E-Rechnungspflicht in Deutschland. Es ändert §14 UStG und führt die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Bereich ein.

Ja, E-Rechnungen müssen GoBD-konform archiviert werden. Das bedeutet: unveränderbar, vollständig, maschinell auswertbar und mindestens 10 Jahre aufbewahrt. Das Originalformat (XML) muss erhalten bleiben.

Ja, ZUGFeRD ab Profil „Basic" erfüllt die EN 16931 und ist als E-Rechnung zulässig. ZUGFeRD 2.x kombiniert PDF und eingebettete XML (CII-Format). XRechnung ist eine rein XML-basierte Form des CII-Formats und Pflicht bei Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (B2G). Für B2B sind beide Formate gültig — entscheidend ist die EN-16931-Konformität. Eine reine PDF-Datei ohne eingebettete strukturierte Daten ist KEINE E-Rechnung im Sinne des Gesetzes.

Nein. Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV (bis 250 € brutto) sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen — sie dürfen weiterhin als „sonstige Rechnungen" (Papier, PDF) ausgestellt werden. Das reduziert den Aufwand für Barverkäufe, Quittungen und Kleinstrechnungen. ABER: Die 250-€-Grenze ist je Rechnung — bei monatlichen Sammelrechnungen oder Dauerleistungen greift die Grenze schnell nicht mehr.

Das neue § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG (gültig seit 2025) unterscheidet zwischen E-Rechnungen und „sonstigen Rechnungen". Sonstige Rechnungen sind alle nicht-strukturierten Formate: Papier, PDF, JPG, Word. Während der Übergangsphase (bis 2026 ohne Bedingung, 2027 nur für KMU unter 800.000 €) sind sonstige Rechnungen erlaubt. Ab 2028 nur noch ausnahmsweise — mit Zustimmung des Empfängers und nur in bestimmten Fällen (Kleinbetragsrechnung, B2C, steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8–29 UStG).

Fragen Sie proaktiv an: E-Mail-Adresse für E-Rechnungs-Empfang? PEPPOL-ID? XRechnung- oder ZUGFeRD-fähiges ERP-System? Ab 2025 muss jedes B2B-Unternehmen empfangsbereit sein — in der Praxis tun das aber noch nicht alle. Praktischer Übergang: Stellen Sie bis 2026/2027 beide Formate aus (ZUGFeRD-PDF = menschenlesbar + maschinenlesbar), der Empfänger nutzt das, was er verarbeiten kann. Ab 2028 müssen Sie nur noch strukturierte Formate senden.

Direkte Bußgelder für den Versand von Papierrechnungen statt E-Rechnung gibt es nicht. ABER: Bei Betriebsprüfungen kann der Vorsteuerabzug des Kunden aberkannt werden, wenn keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 14 Abs. 4 UStG). Das wiederum macht Sie gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig. Zusätzlich: Verstöße gegen die GoBD-Archivierungspflicht (§ 147 AO) werden mit bis zu 25.000 € Bußgeld geahndet. Im Zweifel: Lieber jetzt umstellen.

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