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Pillar GuideAktualisiert 2026

Kleinunternehmerregelung 2025/2026
Der komplette Guide

Alles zu § 19 UStG: Neue Umsatzgrenzen, Vorteile & Nachteile, Rechnung richtig schreiben, Steuererklärung und die 9 wichtigsten Änderungen ab 2025.

Das Wichtigste in Kürze

  • Neue Grenzen 2025: Vorjahresumsatz max. 25.000 € (netto), laufendes Jahr max. 100.000 € – harte Obergrenze, sofortige Wirkung
  • Keine Umsatzsteuer: Sie weisen keine MwSt auf Rechnungen aus und führen keine Umsatzsteuer ab – dafür kein Vorsteuerabzug
  • Weniger Bürokratie: Keine Umsatzsteuer-Voranmeldung, seit 2024 auch keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr
  • EU-weit nutzbar: Neue Regelung nach § 19a UStG ermöglicht grenzüberschreitende Steuerbefreiung innerhalb der EU
  • E-Rechnung: Versandbefreiung für Kleinunternehmer (auch nach 2028), Empfangspflicht gilt aber seit 2025

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist eine Vereinfachungsregelung im deutschen Umsatzsteuerrecht. Sie befreit Unternehmer mit geringem Umsatz von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen.

Seit dem 1. Januar 2025 hat sich die rechtliche Einordnung geändert: Die Kleinunternehmerregelung gilt nun als echte Steuerbefreiung (nicht mehr als „Nichterhebung"). Das klingt nach einem kleinen Detail, hat aber Auswirkungen auf die Rechnungsstellung und EU-Geschäfte.

Gesetzliche Grundlage

§ 19 UStG (nationale Regelung) und seit 2025 auch § 19a UStG (EU-weite Regelung) bilden die rechtliche Basis. Die Neufassung wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 umgesetzt und setzt die EU-Richtlinie 2020/285 in nationales Recht um.

Konkret bedeutet die Regelung: Sie stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, müssen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und seit 2024 auch keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr. Im Gegenzug können Sie die Vorsteuer aus Ihren Einkäufen nicht vom Finanzamt zurückholen.

Die 9 wichtigsten Änderungen ab 2025

Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Kleinunternehmerregelung grundlegend reformiert. Hier sind alle Änderungen im Überblick:

1

Neue Umsatzgrenzen

Alt: 22.000 / 50.000 €
Neu: 25.000 / 100.000 € (netto)
2

Harte Obergrenze

Alt: Prognose für laufendes Jahr
Neu: Sofortige Wirkung bei Überschreitung der 100.000 €
3

Netto statt Brutto

Alt: Bruttobeträge für Grenzberechnung
Neu: Nettobeträge für Grenzberechnung
4

Echte Steuerbefreiung

Alt: Nichterhebung der Umsatzsteuer
Neu: Echte Steuerbefreiung (wie EU-Recht)
5

Keine USt-Jahreserklärung

Alt: Umsatzsteuer-Jahreserklärung Pflicht
Neu: Entfällt komplett (ab Steuerjahr 2024)
6

Gründungsjahr vereinfacht

Alt: Hochrechnung auf 12 Monate
Neu: Nur tatsächlicher Umsatz zählt (max. 25.000 €)
7

EU-weite Regelung

Alt: Nur im Inland anwendbar
Neu: Auch in anderen EU-Ländern nutzbar (§ 19a UStG)
8

E-Rechnungs-Befreiung

Alt: Keine Regelung
Neu: Versandbefreiung, aber Empfangspflicht
9

Neue Verzichtsfrist

Alt: Widerruf jederzeit möglich
Neu: Verzicht bis Ende Februar des 2. Folgejahres, 5 Jahre bindend

Umsatzgrenzen & Voraussetzungen

Die Umsatzgrenzen sind das zentrale Kriterium für die Kleinunternehmerregelung. Seit 2025 gelten diese neuen Schwellenwerte:

KriteriumBis 2024Ab 2025/2026
Vorjahresumsatzmax. 22.000 € (brutto)max. 25.000 € (netto)
Laufendes Jahrmax. 50.000 € (Prognose)max. 100.000 € (harte Grenze)
BerechnungsbasisBruttobeträgeNettobeträge
Wirkung bei ÜberschreitungAb Folgejahr100.000 €: Sofort
GründungsjahrHochrechnung auf 12 MonateNur tatsächlicher Umsatz

Achtung: Harte Obergrenze

Die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr ist eine harte Obergrenze. Die Rechnung, die den Schwellenwert überschreitet, unterliegt bereits der regulären Umsatzsteuer. Es gibt keine Übergangsregelung.

Detaillierter Ratgeber zu Umsatzgrenzen & Berechnung

Vorteile & Nachteile im Überblick

Vorteile

  • Keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • Keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung (seit 2024)
  • Preisvorteil bei Privatkunden (B2C)
  • Einfachere Buchhaltung und weniger Verwaltung
  • Geringere Steuerberaterkosten
  • EU-weit nutzbar seit 2025

Nachteile

  • Kein Vorsteuerabzug – Einkäufe 19 % teurer
  • Image-Problem bei B2B-Kunden
  • Kein Preisvorteil bei Geschäftskunden
  • Umsatz muss laufend überwacht werden
  • Preisanpassung bei Wechsel nötig
  • Keine Umsatzsteuer-Erstattung bei Verlusten
Ausführlicher Vergleich mit Praxisbeispielen

Für wen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

Nebenberuflich Selbstständige

Geringer Umsatz, wenig Verwaltungsaufwand gewünscht

Gründer in der Startphase

Geschäftsidee testen ohne bürokratischen Ballast

B2C-Dienstleister

Nachhilfe, Coaching, Yoga, Kunst, Fotografie

Geringinvestierer

Geschäftsmodelle mit wenig Betriebsausgaben

Weniger geeignet für:

  • B2B-Unternehmen – Geschäftskunden ziehen Vorsteuer ab, kein Preisvorteil
  • Investitionsintensive Branchen – fehlender Vorsteuerabzug auf teure Anschaffungen
  • Schnell wachsende Unternehmen – Grenzüberschreitung und Preisanpassung vorprogrammiert

Rechnung als Kleinunternehmer schreiben

Als Kleinunternehmer gelten besondere Regeln für Ihre Rechnungen. Die zwei wichtigsten Unterschiede zu normalen Rechnungen:

1. Keine Umsatzsteuer

Sie weisen keine separate Umsatzsteuer aus. Der Rechnungsbetrag ist gleichzeitig der Netto- und Bruttobetrag. Auch ein Ausweis von „0 % MwSt" ist nicht erlaubt.

2. § 19 UStG Hinweis

Jede Rechnung braucht den Pflichthinweis, z. B.: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."

Steuererklärung & Buchhaltung

Auch Kleinunternehmer haben steuerliche Pflichten – nur eben deutlich weniger als regelbesteuerte Unternehmer:

Einkommensteuererklärung (mit Anlage EÜR)– Jährlich via ELSTER
Pflicht
Anlage G (Gewerbe) oder Anlage S (Freiberuf)– Je nach Tätigkeit
Pflicht
Gewerbesteuererklärung (ab 24.500 € Gewinn)– Nur für Gewerbetreibende
Pflicht
Umsatzsteuer-Voranmeldung– Entfällt komplett
Entfällt
Umsatzsteuer-Jahreserklärung– Entfällt seit Steuerjahr 2024
Entfällt
Bilanz / Jahresabschluss– EÜR genügt
Entfällt
Kompletter Steuererklärung-Guide für Kleinunternehmer

Wechsel zur Regelbesteuerung

Der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung kann freiwillig oder zwangsweise erfolgen:

Freiwilliger Wechsel

  • • Verzicht nach § 19 Abs. 2 UStG
  • • Sinnvoll bei hohen Investitionen (Vorsteuerabzug)
  • • Bindet für mindestens 5 Kalenderjahre
  • • Erklärung bis Ende Feb. des 2. Folgejahres

Zwangsweiser Wechsel

  • • Vorjahresumsatz über 25.000 € → ab Folgejahr
  • • Laufender Umsatz über 100.000 € → sofort
  • • Preisanpassung bei bestehenden Kunden nötig
  • • Umsatzsteuer-Voranmeldungen beginnen
Wechsel-Guide: Schritt für Schritt zur Regelbesteuerung

Sonderregeln im Gründungsjahr

Im Jahr der Gründung gibt es Besonderheiten bei der Berechnung der Umsatzgrenze. Seit 2025 gilt eine wichtige Vereinfachung:

Neue Regel ab 2025

Im Gründungsjahr zählt nur der tatsächliche Umsatz – keine Hochrechnung auf 12 Monate mehr! Wer z. B. im Oktober gründet und bis Dezember 20.000 Euro umsetzt, bleibt Kleinunternehmer (unter 25.000 €). Nach alter Regelung wäre der hochgerechnete Jahresumsatz 80.000 € gewesen.

Gründungsjahr-Ratgeber mit Rechenbeispielen

EU-weite Kleinunternehmerregelung (neu ab 2025)

Eine der wichtigsten Neuerungen: Mit § 19a UStG können deutsche Kleinunternehmer erstmals auch in anderen EU-Ländern die dortige Steuerbefreiung nutzen – und umgekehrt.

Voraussetzungen für die EU-KU-Regelung

  • EU-weiter Gesamtumsatz unter 100.000 Euro
  • Nationale Umsatzgrenze des jeweiligen Landes einhalten
  • Registrierung über BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) erforderlich
  • Quartalsmeldungen über EU-Umsätze
EU-Kleinunternehmerregelung im Detail

E-Rechnung & Kleinunternehmer

Die E-Rechnungspflicht betrifft Kleinunternehmer nur eingeschränkt:

Befreit vom Versand

Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen versenden – weder jetzt noch nach 2028. PDF- und Papierrechnungen bleiben für Kleinunternehmer im B2B-Bereich weiterhin zulässig.

Empfangspflicht seit 2025

Sie müssen E-Rechnungen von Lieferanten empfangen und verarbeiten können. Ein E-Mail-Postfach reicht. Zum Lesen der XML-Daten gibt es kostenlose Tools.

E-Rechnung für Kleinunternehmer: Kompletter Guide

Häufige Fehler vermeiden

Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen

Folge: Sie schulden die ausgewiesene Steuer dem Finanzamt (§ 14c UStG), obwohl Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Lösung: Immer ohne MwSt-Ausweis fakturieren, auch „0 %" ist falsch.

§ 19 UStG Hinweis vergessen

Folge: Die Rechnung ist formell fehlerhaft. Das Finanzamt kann Umsatzsteuer nachfordern.

Lösung: Hinweis als Standardtext in die Rechnungsvorlage einbauen.

Umsatzgrenze nicht überwachen

Folge: Bei Überschreitung der 100.000 € greift sofort die Regelbesteuerung – rückwirkend für die überschreitende Rechnung.

Lösung: Monatliche Umsatzübersicht führen und Schwellenwert im Blick behalten.

Vorsteuerabzug versuchen

Folge: Finanzamt korrigiert und fordert zurück. Mögliche Steuernachzahlung plus Zinsen.

Lösung: Als Kleinunternehmer niemals Vorsteuer geltend machen.

Auf die Regelung verzichten ohne Konsequenzen zu bedenken

Folge: Verzicht bindet 5 Jahre. Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung erst danach möglich.

Lösung: Vor dem Verzicht Kosten-Nutzen-Analyse mit Steuerberater durchführen.

Vertiefende Ratgeber

Zu jedem Aspekt der Kleinunternehmerregelung haben wir einen ausführlichen Ratgeber erstellt:

Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung

Was ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG?

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer mit niedrigem Umsatz von der Umsatzsteuer. Ab 2025 gelten neue Grenzen: Vorjahresumsatz maximal 25.000 Euro (netto) und laufender Jahresumsatz unter 100.000 Euro. Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus, können aber auch keine Vorsteuer abziehen.

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2025/2026?

Seit 2025 liegt die Grenze bei 25.000 Euro Nettoumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Die 100.000-Euro-Grenze ist eine harte Obergrenze: Wird sie überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort bei der überschreitenden Rechnung. Diese Grenzen gelten unverändert auch für 2026.

Was hat sich 2025 bei der Kleinunternehmerregelung geändert?

Das Jahressteuergesetz 2024 brachte 9 wesentliche Änderungen: Neue Umsatzgrenzen (25.000/100.000 Euro statt 22.000/50.000), Berechnung auf Nettobasis statt Brutto, harte Obergrenze statt Prognose, Wegfall der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, keine Hochrechnung im Gründungsjahr, neue EU-weite Regelung (§ 19a UStG), Befreiung von der E-Rechnungspflicht beim Versand, neue Verzichtsfrist und geänderte Rechnungsanforderungen.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Steuererklärung abgeben?

Ja, die Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist Pflicht. Gewerbetreibende füllen zusätzlich die Anlage G aus, Freiberufler die Anlage S. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist seit 2024 für Kleinunternehmer nicht mehr erforderlich. Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfallen ebenfalls.

Für wen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich besonders für Gründer in der Startphase, nebenberuflich Selbstständige, B2C-Dienstleister (Nachhilfe, Coaching, Kunst), und Unternehmer mit geringen Betriebsausgaben. Weniger geeignet ist sie für B2B-Unternehmen, investitionsintensive Branchen und schnell wachsende Geschäftsmodelle.

Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze überschreite?

Bei Überschreitung der 25.000-Euro-Vorjahresgrenze werden Sie ab dem Folgejahr umsatzsteuerpflichtig. Die neue 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr wirkt sofort: Ab der Rechnung, die den Schwellenwert übersteigt, müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen und abführen.

Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?

Nein. Der Verzicht auf die Umsatzsteuerpflicht bedeutet gleichzeitig den Verzicht auf den Vorsteuerabzug. Alle Einkäufe und Investitionen zahlen Sie inklusive der vollen Mehrwertsteuer, ohne diese vom Finanzamt zurückfordern zu können.

Wie beantrage ich die Kleinunternehmerregelung?

Ein formeller Antrag ist nicht nötig. Bei der Gewerbeanmeldung oder Anmeldung beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) kreuzen Sie an, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten. Das Finanzamt prüft dann, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Kann ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja, Sie können nach § 19 Abs. 2 UStG auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (Option zur Regelbesteuerung). Der Verzicht bindet Sie für mindestens 5 Kalenderjahre. Er kann bis Ende Februar des zweiten Folgejahres erklärt werden.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen erstellen?

Nein, Kleinunternehmer sind von der Pflicht zum Versand von E-Rechnungen befreit – auch über 2028 hinaus. Sie müssen jedoch ab 2025 E-Rechnungen empfangen können. Ein einfaches E-Mail-Postfach reicht dafür aus.

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch im EU-Ausland?

Seit 2025 gibt es mit § 19a UStG eine neue EU-weite Kleinunternehmerregelung. Deutsche Kleinunternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen (EU-Gesamtumsatz unter 100.000 Euro) auch in anderen EU-Ländern die dortige Steuerbefreiung nutzen – und umgekehrt.

Was muss auf einer Kleinunternehmer-Rechnung stehen?

Neben den üblichen Pflichtangaben (Name, Adresse, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung etc.) ist der Hinweis auf § 19 UStG zwingend erforderlich, z.B.: "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden.

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