Das Wichtigste in Kürze
- Die deutsche E-Rechnungspflicht 2025 gilt NUR für inländische B2B-Umsätze.
- EU B2B: Reverse Charge anwenden - Rechnung ohne MwSt, beide USt-IdNr. angeben.
- Drittländer (USA, UK etc.): Keine deutsche USt, PDF meist ausreichend.
- Zusammenfassende Meldung (ZM) für alle EU-B2B-Umsätze nicht vergessen!
EU-Ausland vs. Drittländer
EU-Ausland
Innergemeinschaftliche Lieferungen
B2B (an Unternehmen)
- Reverse Charge: Rechnung ohne MwSt
- Beide USt-IdNr. erforderlich
- Zusammenfassende Meldung (ZM)
- Peppol/ZUGFeRD empfohlen
B2C (an Privatpersonen)
- Deutsche MwSt ausweisen (19%/7%)
- Ab Schwelle: OSS-Verfahren beachten
Drittländer
USA, UK, Schweiz, etc.
B2B (an Unternehmen)
- Keine deutsche USt (nicht steuerbar)
- PDF-Rechnung meist ausreichend
- Keine ZM erforderlich
- Bei Waren: Zollformalitäten
Sonderfälle
- Schweiz: ZUGFeRD/QR-Rechnung üblich
- UK: Post-Brexit wie Drittland
Reverse Charge: So funktioniert es
Bei B2B-Geschäften innerhalb der EU schuldet der Empfänger die Umsatzsteuer.
Pflichtangaben auf der Rechnung:
- Ihre USt-IdNr.
z.B. DE123456789
- USt-IdNr. des Kunden
z.B. FR12345678901 (vorher prüfen!)
- Hinweistext Reverse Charge
"Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder "Reverse Charge"
- Nettobetrag ohne MwSt
0% Umsatzsteuer ausweisen
Wichtig: Prüfen Sie die USt-IdNr. des Kunden immer über das BZSt-Bestätigungsverfahren (qualifizierte Bestätigung). Bei ungültiger Nummer haften Sie für die Umsatzsteuer!
→ BZSt USt-IdNr. PrüfungE-Rechnungspflicht in der EU
Viele EU-Länder führen eigene E-Rechnungspflichten ein. Hier ein Überblick:
Frankreich
Format: Factur-X/Chorus Pro
Pflicht: 2026 B2B
Italien
Format: FatturaPA/SDI
Pflicht: Seit 2019
Spanien
Format: Factura-e
Pflicht: 2025 B2B
Polen
Format: KSeF
Pflicht: 2026
Belgien
Format: Peppol
Pflicht: 2026 B2B
Niederlande
Format: Peppol/UBL
Pflicht: B2G bereits
Meldepflichten bei Auslandsumsätzen
Zusammenfassende Meldung (ZM)
- Für alle innergemeinschaftlichen B2B-Umsätze
- Monatlich oder quartalsweise über ELSTER
- USt-IdNr. und Umsatzsummen je Kunde
Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Innergemeinschaftliche Lieferungen in Kennzahl 41
- Drittland-Exporte in Kennzahl 43
- Fremdwährung in Euro umrechnen
Thomas Müller
Steuerberater
Häufige Fragen zu Auslandsrechnungen
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Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt nur für inländische B2B-Umsätze (beide Parteien in Deutschland). Bei Rechnungen an EU- oder Drittland-Kunden besteht keine deutsche E-Rechnungspflicht. Allerdings können andere Länder eigene E-Rechnungspflichten haben (z.B. Italien, Frankreich ab 2026).
Bei B2B-Lieferungen/Leistungen innerhalb der EU schuldet der Empfänger die Umsatzsteuer (Reverse Charge). Sie stellen die Rechnung ohne MwSt aus und vermerken: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder "Reverse Charge". Beide USt-IdNr. müssen auf der Rechnung stehen.
Ja, für innergemeinschaftliche Lieferungen/Leistungen benötigen Sie eine eigene USt-IdNr. und die des Kunden. Ohne gültige USt-IdNr. des Empfängers dürfen Sie nicht steuerfrei abrechnen. Prüfen Sie die Nummer über das BZSt-Bestätigungsverfahren.
Innerhalb der EU ist das Peppol-Netzwerk mit BIS Billing 3.0 weit verbreitet. ZUGFeRD/Factur-X wird in Deutschland und Frankreich akzeptiert. Fragen Sie Ihren Kunden nach dem bevorzugten Format. Ein einfaches PDF ist oft noch möglich, aber strukturierte Formate werden zunehmend verlangt.
Für Rechnungen in Drittländer (außerhalb EU) gilt: Keine deutsche USt ausweisen, die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar. Ein PDF reicht in der Regel aus, da diese Länder keine E-Rechnungspflicht wie die EU haben. Klären Sie aber mit dem Kunden, welches Format er benötigt.
Die ZM ist eine Pflichtmeldung ans Finanzamt für alle innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen (B2B). Sie muss monatlich oder quartalsweise abgegeben werden und enthält die USt-IdNr. der Empfänger sowie die Umsatzsummen.
Warenexporte in Drittländer sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (Ausfuhrlieferung). Sie benötigen Ausfuhrnachweise (Zoll). Bei Dienstleistungen kommt es auf die Art der Leistung an: B2B-Dienstleistungen sind oft im Empfängerland steuerbar, B2C am Ort des Leistenden.
Sie können in jeder Währung abrechnen. Für die deutsche Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Fremdwährungsbeträge in Euro umgerechnet werden (Umrechnungskurs am Tag der Leistung). Die Rechnung sollte den verwendeten Kurs dokumentieren.