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Steuerrecht & Compliance

E-Rechnung & Betriebspruefung

Was der Betriebspruefer bei E-Rechnungen erwartet, welche GoBD-Anforderungen gelten und wie Sie sich optimal vorbereiten.

XML-Pflicht

Original-Daten aufbewahren

Maschinell lesbar

Fuer IDEA-Analyse

Verfahrensdoku

Pflichtdokumentation

10 Jahre

Aufbewahrungsfrist

Was der Betriebspruefer erwartet

Bei einer Betriebspruefung hat der Pruefer das Recht, auf alle steuerrelevanten Daten zuzugreifen. Bei E-Rechnungen bedeutet das konkret:

Datenzugriff (Z1-Z3)

Der Pruefer kann drei Zugriffsarten verlangen: Unmittelbarer Lesezugriff (Z1), mittelbarer Zugriff ueber Auswertungen (Z2) und Datenueberlassung auf Datentraeger (Z3).

XML-Originaldaten

Die strukturierten Rechnungsdaten im XML-Format (XRechnung oder ZUGFeRD-XML) muessen im Original vorliegen. Der Pruefer importiert diese in Analysesoftware wie IDEA.

Unveraenderte Dokumente

Jede E-Rechnung muss unveraendert erhalten sein. Nachtraegliche Aenderungen muessen lueckenlos protokolliert und nachvollziehbar sein.

Verfahrensdokumentation

Ein schriftliches Dokument, das beschreibt, wie E-Rechnungen empfangen, geprueft, verarbeitet und archiviert werden. Pflicht gemaess GoBD.

Lueckenlose Nummerierung

Die Rechnungsnummern muessen fortlaufend und lueckenlos sein. Luecken sind ein typischer Pruefungsschwerpunkt und koennen zu Rueckfragen fuehren.

DATEV-Export

Viele Pruefer bevorzugen einen DATEV-konformen Export der Buchungsdaten inklusive der Originalbelege. Dies beschleunigt die Pruefung erheblich.

GoBD-Anforderungen fuer E-Rechnungen

Die GoBD stellen spezifische Anforderungen an den Umgang mit E-Rechnungen. Diese muessen bei einer Betriebspruefung nachweisbar erfuellt sein.

Unveraenderbarkeit

E-Rechnungen duerfen nach dem Empfang nicht veraendert werden. Technisch wird dies durch Schreibschutz, Checksummen oder revisionssichere Archivsysteme sichergestellt. Jede Korrektur erfordert eine Stornierung und Neuausstellung.

Maschinelle Auswertbarkeit

Die XML-Daten der E-Rechnung muessen in maschinell auswertbarer Form erhalten bleiben. Ein Screenshot oder Ausdruck genuegt nicht. Der Pruefer muss die Daten in seine Analysesoftware importieren koennen.

Zeitnahe Erfassung

Eingehende E-Rechnungen muessen zeitnah (innerhalb von 10 Tagen) in der Buchhaltung erfasst werden. Der Eingangszeitpunkt muss dokumentiert sein.

Vollstaendigkeit

Alle E-Rechnungen muessen lueckenlos archiviert werden - sowohl eingehende als auch ausgehende. Eine Stichprobenarchivierung ist nicht zulaessig.

Nachvollziehbarkeit

Der Weg einer E-Rechnung vom Empfang ueber die Pruefung und Freigabe bis zur Zahlung und Archivierung muss nachvollziehbar sein (Audit Trail).

Typische Fehler, die Probleme verursachen

Fehler vermeiden

  • E-Rechnungen ausdrucken und Papier-Ordner fuehren
  • Nur PDF speichern, XML-Daten verwerfen
  • Keine Verfahrensdokumentation erstellen
  • Rechnungen im E-Mail-Postfach belassen
  • Luecken in der Rechnungsnummerierung
  • Dateien umbenennen oder bearbeiten

Richtig machen

  • XML-Originaldaten unveraendert archivieren
  • Revisionssicheres Archivsystem nutzen
  • Verfahrensdokumentation aktuell halten
  • DATEV-Export jederzeit bereithalten
  • Fortlaufende Rechnungsnummern sicherstellen
  • Aenderungsprotokoll fuehren (Audit Trail)

Checkliste: Vorbereitung auf die Betriebspruefung

Mit dieser Checkliste sind Sie optimal auf eine Betriebspruefung vorbereitet.

Archivierung

  • Alle E-Rechnungen (XML + PDF) vollstaendig archiviert
  • Revisionssicheres Archivsystem eingerichtet
  • Regelmaessige Backups verifiziert
  • Aufbewahrungsfristen (10 Jahre) eingehalten

Dokumentation

  • Verfahrensdokumentation erstellt und aktuell
  • Aenderungsprotokoll (Audit Trail) aktiv
  • Kontierungsregeln dokumentiert
  • Zugriffsberechtigungen dokumentiert

Datenqualitaet

  • Rechnungsnummern fortlaufend und lueckenlos
  • Alle Pflichtangaben auf Rechnungen vorhanden
  • Korrekte USt-Saetze und Steuer-IDs
  • Abstimmung Rechnungen mit Zahlungseingaengen

Export & Zugriff

  • DATEV-Export funktionsfaehig getestet
  • GDPdU/GoBD-konformer Datenexport moeglich
  • Prueferzugriff technisch vorbereitet
  • Testexport mit Steuerberater durchgefuehrt
Tipp: Fuehren Sie mindestens einmal jaehrlich eine interne Pruefung anhand dieser Checkliste durch. So sind Sie jederzeit auf eine Betriebspruefung vorbereitet und vermeiden boese Ueberraschungen.

DATEV-Integration fuer reibungslose Pruefungen

Die meisten Betriebspruefer arbeiten mit DATEV-kompatiblen Analysewerkzeugen. Eine saubere DATEV-Integration spart Zeit und vermeidet Rueckfragen.

Buchungsdaten

Exportieren Sie Buchungssaetze im DATEV-Format mit korrekter Kontierung, Steuerschluessel und Belegverknuepfung.

Automatische Kontierung
SKR03/SKR04 kompatibel
Empfohlen

Belegbilder

Verknuepfen Sie die Originalbelege (XML + PDF) mit den Buchungssaetzen fuer eine lueckenlose Belegkette.

XML-Originale inklusive
Automatische Zuordnung

Pruefungsdateien

Erstellen Sie GDPdU-konforme Exporte, die der Pruefer direkt in IDEA oder AIS importieren kann.

GDPdU/GoBD-konform
IDEA-kompatibel

Haeufige Fragen zur E-Rechnung bei der Betriebspruefung

Was passiert mit E-Rechnungen bei einer Betriebspruefung?

Der Betriebspruefer verlangt Zugriff auf Ihre E-Rechnungen in maschinell auswertbarer Form. Das bedeutet: Die XML-Daten (XRechnung oder ZUGFeRD-XML) muessen vorliegen, nicht nur PDF-Ausdrucke. Der Pruefer kann diese Daten in sein Analyseprogramm (z.B. IDEA) importieren und automatisch auf Plausibilitaet, Vollstaendigkeit und Auffaelligkeiten pruefen.

Muss ich dem Pruefer die XML-Dateien bereitstellen?

Ja. Gemaess GoBD muessen steuerrelevante elektronische Dokumente in ihrer urspruenglichen Form aufbewahrt und auf Anfrage bereitgestellt werden. Bei E-Rechnungen ist das der XML-Teil (XRechnung) oder die komplette ZUGFeRD-Datei (PDF mit eingebettetem XML). Ein reiner PDF-Ausdruck genuegt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Wie lange muessen E-Rechnungen fuer Betriebspruefungen aufbewahrt werden?

E-Rechnungen muessen 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 AO). Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres der Rechnungsstellung. Da Betriebspruefungen auch rueckwirkend mehrere Jahre pruefen koennen, sollten Sie sicherstellen, dass alle Rechnungen der letzten 10 Jahre jederzeit zugreifbar sind.

Was passiert, wenn ich nur PDFs archiviert habe?

Wenn Sie E-Rechnungen empfangen, aber nur die PDF-Visualisierung ohne XML-Daten aufbewahrt haben, verstoessen Sie gegen die GoBD. Der Pruefer kann dies beanstanden, was zu Schaetzungen und ggf. Strafzuschlaegen fuehren kann. Auch der Vorsteuerabzug koennte in Frage gestellt werden. Handeln Sie daher fruehzeitig und stellen Sie sicher, dass XML-Daten vollstaendig archiviert werden.

Welche GoBD-Anforderungen gelten speziell fuer E-Rechnungen?

Die GoBD fordern fuer E-Rechnungen: Unveraenderbarkeit (keine nachtraegliche Bearbeitung), Vollstaendigkeit (alle Rechnungen lueckenlos), maschinelle Auswertbarkeit (XML-Daten erhalten), Nachvollziehbarkeit (Aenderungsprotokoll) und zeitnahe Erfassung (innerhalb von 10 Tagen). Zusaetzlich muss eine Verfahrensdokumentation vorliegen.

Was ist eine Verfahrensdokumentation und brauche ich eine?

Ja, die Verfahrensdokumentation ist Pflicht. Sie beschreibt, wie E-Rechnungen in Ihrem Unternehmen empfangen, verarbeitet, geprueft, bezahlt und archiviert werden. Der Betriebspruefer kann diese jederzeit anfordern. Fehlt sie, ist das ein Mangel, der die Ordnungsmaessigkeit Ihrer Buchfuehrung in Frage stellt.

Wie kann ich E-Rechnungen fuer den DATEV-Export vorbereiten?

Fuer den DATEV-Export sollten E-Rechnungen mit korrekter Kontierung (Sachkonto, Steuerschluessel) versehen sein. Moderne E-Rechnungs-Software wie Clever Invoice kann DATEV-konforme Exporte automatisch erstellen. Wichtig: Sowohl die Buchungsdaten als auch die Originalbelege (XML) muessen exportierbar sein.

Welche Fehler fuehren bei der Betriebspruefung zu Problemen?

Die haeufigsten Probleme: Fehlende XML-Daten (nur PDF archiviert), Luecken in der Rechnungsnummerierung, fehlende Verfahrensdokumentation, nachtraegliche Aenderungen ohne Protokoll, fehlende Zeitstempel bei der Erfassung und unvollstaendige Archivierung (z.B. fehlende Anhange). Jeder dieser Punkte kann den Pruefer zu Rueckfragen oder Beanstandungen veranlassen.

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