Warum E-Rechnung für Heilberufe wichtig ist
- Privatpatienten-Rechnungen und IGeL-Leistungen an Unternehmen fallen unter die E-Rechnungspflicht
- Steuerbefreite Leistungen nach §4 Nr. 14 UStG müssen korrekt im XML kodiert werden
- Kooperationen mit Krankenhäusern und MVZ erfordern zunehmend E-Rechnungen
- GOÄ- und GebüH-Abrechnungen können in E-Rechnungs-Formate überführt werden
- Digitalisierung der Praxisverwaltung wird durch E-Rechnung vorangetrieben
- GoBD-konforme Archivierung schützt bei Betriebsprüfungen
Branchenspezifische Besonderheiten
Diese Punkte sind besonders wichtig für Ihre E-Rechnungen.
Steuerbefreiung §4 Nr. 14 UStG
Ärztliche und therapeutische Heilbehandlungen sind umsatzsteuerbefreit. In der E-Rechnung wird der XML-Code "O" (nicht steuerbar) oder "E" (steuerbefreit) verwendet - kein Steuerbetrag ausgewiesen.
IGeL-Leistungen mit MwSt
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) wie kosmetische Behandlungen sind steuerpflichtig. Auf einer E-Rechnung müssen diese klar von steuerfreien Heilbehandlungen getrennt werden.
GOÄ-konforme Abrechnung
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) schreibt spezifische Abrechnungspositionen vor. E-Rechnungen können GOÄ-Ziffern als Positionsreferenzen enthalten.
Gemischte Rechnungen
Praxen stellen oft Rechnungen mit steuerfreien Heilbehandlungen und steuerpflichtigen IGeL/Gutachten auf einer Rechnung. Die E-Rechnung muss verschiedene Steuersätze pro Position abbilden.
Krankenhauskooperationen
Konsiliarärzte und Belegärzte, die an Krankenhäuser fakturieren, benötigen zunehmend E-Rechnungen. Große Kliniken setzen auf automatische Rechnungsverarbeitung.
Datenschutz & Patientendaten
Rechnungen im Gesundheitswesen enthalten sensible Diagnoseinformationen. E-Rechnungen müssen DSGVO-konform verarbeitet und besonders sicher archiviert werden.
Typische Rechnungsarten
- Privatpatienten-Rechnung (GOÄ)
- IGeL-Rechnung (steuerpflichtig)
- Gutachten-Rechnung
- Rechnung an Krankenhäuser/MVZ
- Physiotherapie-Rechnung (GebüH)
- Heilpraktiker-Rechnung (GebüH)
- Arbeitsmedizinische Leistungen
- Rechnung für Vorträge/Schulungen (steuerpflichtig)
Pflichtangaben
- Bezeichnung der erbrachten Heilbehandlung oder Leistung
- GOÄ-/GebüH-Ziffer(n) bei entsprechenden Leistungen
- Steigerungsfaktor bei GOÄ-Abrechnungen
- Hinweis auf Steuerbefreiung nach §4 Nr. 14 UStG (bei Heilbehandlungen)
- Bei IGeL-Leistungen: Ausweis der Umsatzsteuer (19%)
- Behandlungsdatum oder -zeitraum
- Patientenname (datenschutzkonform)
- Bei Unternehmen: Rechnungsempfänger und ggf. Leitweg-ID
Häufige Fehler vermeiden
Diese Fehler sehen wir immer wieder - so machen Sie es richtig.
IGeL-Leistungen als steuerfrei ausgewiesen
IGeL, kosmetische Behandlungen und Gutachten sind steuerpflichtig (19%). Nur echte Heilbehandlungen sind nach §4 Nr. 14 UStG befreit.
Steuerbefreiung ohne Hinweis in der E-Rechnung
Der Grund der Steuerbefreiung muss angegeben werden: "Umsatzsteuerbefreit nach §4 Nr. 14 UStG" im Freitext und Code "E" im XML.
GOÄ-Ziffern fehlen auf der Rechnung
Privatpatienten-Rechnungen müssen GOÄ-Ziffern, Steigerungsfaktoren und Einzelbeträge enthalten - auch in der E-Rechnung.
Patientendaten in E-Rechnungs-XML unsicher verarbeitet
Sensible Gesundheitsdaten DSGVO-konform verarbeiten: verschlüsselte Übertragung, Zugangskontrolle, Löschfristen beachten.
Checkliste: E-Rechnung für Heilberufe
- Steuerbefreite vs. steuerpflichtige Leistungen kategorisieren
- GOÄ-/GebüH-Abrechnungspositionen in E-Rechnung-Software hinterlegen
- IGeL-Leistungen korrekt mit 19% MwSt konfigurieren
- Steuerbefreiungshinweis (§4 Nr. 14 UStG) als Standard einrichten
- DSGVO-konforme Verarbeitung von Patientendaten sicherstellen
- E-Rechnung an Krankenhäuser/MVZ testen
- GoBD-konforme Archivierung einrichten
- Steuerberater über E-Rechnungs-Umstellung informieren
Häufige Fragen
Müssen Ärzte E-Rechnungen erstellen?
Ja, wenn sie B2B-Rechnungen stellen (z.B. an Unternehmen für arbeitsmedizinische Leistungen, an MVZ oder Krankenhäuser). Rechnungen an Privatpatienten (B2C) sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
Wie werden steuerbefreite Heilbehandlungen in der E-Rechnung abgebildet?
In der E-Rechnung wird der XML-Steuercode "E" (VAT exempt) verwendet. Der Steuerbetrag ist 0,00 EUR. Zusätzlich muss der Freitext "Umsatzsteuerbefreit nach §4 Nr. 14 UStG" enthalten sein.
Was ist bei gemischten Rechnungen (steuerfrei + steuerpflichtig) zu beachten?
Jede Position muss den korrekten Steuersatz haben: Heilbehandlungen mit Code "E" (0%), IGeL-Leistungen mit Code "S" (19%). Die E-Rechnung summiert die Steuern nach Sätzen getrennt.
Müssen Physiotherapeuten E-Rechnungen erstellen?
Für B2B-Rechnungen ja (z.B. Firmenverträge, Kooperationen mit Reha-Kliniken). Für Privatzahler (B2C) besteht keine E-Rechnungspflicht.
Wie steht es mit dem Datenschutz bei Gesundheitsdaten in E-Rechnungen?
Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert (Art. 9 DSGVO). E-Rechnungen mit Diagnoseangaben müssen verschlüsselt übertragen und in zugangsgeschützten Systemen archiviert werden.
Können GOÄ-Rechnungen als E-Rechnung erstellt werden?
Ja, GOÄ-Ziffern und Steigerungsfaktoren können als Positionsdetails in der E-Rechnung abgebildet werden. Die XML-Struktur unterstützt beliebige Positionsbeschreibungen und Referenzen.