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Kleinunternehmer & Freelancer

E-Rechnung für Kleinunternehmer

Was gilt für Kleinunternehmer bei der E-Rechnungspflicht? Die gute Nachricht: Sie sind von der Versandpflicht befreit!

24. Januar 2026|18 Min.

Empfangen: Ja

E-Mail-Postfach reicht aus

Versenden: Nein

Befreiung für Kleinunternehmer

Was gilt für Kleinunternehmer?

Die E-Rechnungspflicht 2025 betrifft Kleinunternehmer nur teilweise.

Empfangspflicht ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen - auch Kleinunternehmer - E-Rechnungen empfangen können.

Was Sie brauchen:

  • Ein E-Mail-Postfach (haben Sie vermutlich schon)
  • Einen E-Rechnungsviewer zum Lesen (kostenlos bei ELSTER)

Fazit: Der Aufwand ist minimal - ein E-Mail-Postfach reicht aus.

Versandbefreiung

Kleinunternehmer nach §19 UStG sind von der Pflicht zum Versand von E-Rechnungen befreit.

Sie dürfen weiterhin:

  • PDF-Rechnungen per E-Mail versenden
  • Papierrechnungen per Post versenden
  • Freiwillig E-Rechnungen erstellen

Fazit: Für Sie ändert sich beim Rechnungsversand nichts.

Für wen gilt die Befreiung?

Die Befreiung von der E-Rechnungs-Versandpflicht gilt für alle, die die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG):

Umsatzgrenze im Vorjahr

Ihr Umsatz im vergangenen Kalenderjahr lag unter 22.000 Euro.

Prognose für das laufende Jahr

Ihr voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr liegt unter 50.000 Euro.

Gilt auch für:

  • • Freelancer und Freiberufler
  • • Einzelunternehmer
  • • Nebenberuflich Selbstständige
  • • Gründer im ersten Geschäftsjahr

Praktische Tipps für Kleinunternehmer

E-Rechnungen empfangen

  • E-Mail-Adresse für Rechnungen einrichten
  • ELSTER E-Rechnungsviewer nutzen (kostenlos)
  • Rechnungen digital archivieren

Rechnungen versenden

  • PDF-Rechnungen bleiben erlaubt
  • Auf Pflichtangaben achten
  • Hinweis auf §19 UStG nicht vergessen

Zukunftssicher bleiben

  • Bei Wachstum auf E-Rechnung umstellen
  • Rechnungssoftware nutzen
  • GoBD-konforme Archivierung

Sonderfälle beachten

Rechnungen an Behörden

Wenn Sie Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen) stellen, kann XRechnung erforderlich sein - unabhängig von der Kleinunternehmerregelung. Prüfen Sie die Anforderungen Ihres Auftraggebers.

Kundenwunsch beachten

Manche Geschäftskunden bevorzugen E-Rechnungen für ihre automatisierte Buchhaltung. Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, kann es sinnvoll sein, auf Kundenwunsch E-Rechnungen zu erstellen.

Bei Umsatzwachstum

Wenn Sie die Umsatzgrenzen überschreiten und zur Regelbesteuerung wechseln, gilt auch für Sie die E-Rechnungspflicht. Bereiten Sie sich rechtzeitig vor!

TM
Faktencheck von

Thomas Müller

Steuerberater

Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater seit 2008
Zuletzt aktualisiert: 2024-12-15

Häufige Fragen von Kleinunternehmern

Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort zu sehen. Alle Fragen basieren auf der aktuellen Rechtslage 2026.

Ja, ab dem 1. Januar 2025 müssen auch Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können. Ein einfaches E-Mail-Postfach reicht dafür aus. Die strukturierten Daten können Sie mit kostenlosen Tools wie dem ELSTER E-Rechnungsviewer oder dem Clever Invoice Validator lesen und prüfen.

Nein, Kleinunternehmer nach §19 UStG sind von der Pflicht zum Versand von E-Rechnungen befreit. Sie dürfen weiterhin PDF- oder Papierrechnungen versenden. Bei Rechnungen an Behörden kann jedoch XRechnung mit Leitweg-ID erforderlich sein - das ist unabhängig vom Kleinunternehmer-Status.

Die Empfangspflicht bedeutet nur, dass Sie ein E-Mail-Postfach haben müssen, an das Lieferanten E-Rechnungen senden können. Es gibt keine direkten Strafen, aber Ihre Lieferanten könnten auf E-Rechnung bestehen. Mit kostenlosen Viewern (ELSTER, Clever Invoice Validator) können Sie XRechnung und ZUGFeRD lesen.

Ja, Sie können freiwillig E-Rechnungen im XRechnung- oder ZUGFeRD-Format erstellen. Das kann sinnvoll sein, wenn Ihre Kunden dies wünschen, Sie an öffentliche Auftraggeber liefern, oder Sie professioneller auftreten möchten. Der kostenlose Clever Invoice Generator erstellt auch für Kleinunternehmer normkonforme E-Rechnungen.

Zum Empfangen: Ein E-Mail-Postfach und der kostenlose ELSTER E-Rechnungsviewer oder Clever Invoice Validator. Zum Erstellen: Der kostenlose Clever Invoice Generator oder eine Rechnungssoftware mit §19-Unterstützung. Kostenpflichtige Software ist nicht zwingend nötig, erleichtert aber die Verwaltung.

Die Versandbefreiung gilt für alle, die die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen - also auch für Freelancer mit Vorjahresumsatz unter €22.000 und laufendem Jahresumsatz unter €50.000. Sobald Sie diese Grenzen überschreiten und zur Regelbesteuerung wechseln, gilt auch für Sie die E-Rechnungspflicht.

Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer mit niedrigem Umsatz von der Umsatzsteuerpflicht. Voraussetzungen: Umsatz im Vorjahr unter €22.000 UND voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr unter €50.000. Sie müssen keine MwSt auf Rechnungen ausweisen und abführen, können aber auch keine Vorsteuer abziehen.

Auf jeder Rechnung muss stehen: "Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" oder "Kleinunternehmer im Sinne des §19 UStG - keine Ausweisung von Umsatzsteuer". Ohne diesen Hinweis könnte das Finanzamt nachträglich Umsatzsteuer fordern. In E-Rechnungen wird dies automatisch im XML-Code hinterlegt.

Im Jahr nach der Überschreitung werden Sie umsatzsteuerpflichtig und müssen zur Regelbesteuerung wechseln. Dann gilt auch die volle E-Rechnungspflicht für Sie: Ab 2027 bei über €800.000 Umsatz, ab 2028 für alle. Bereiten Sie sich rechtzeitig vor und stellen Sie Ihre Rechnungsprozesse um.

Ja, wenn Sie an öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen) Rechnungen über €1.000 stellen, müssen Sie in der Regel XRechnung verwenden - unabhängig von Ihrem Kleinunternehmer-Status. Fragen Sie beim Auftraggeber nach der Leitweg-ID und den genauen Anforderungen.

Auch als Kleinunternehmer müssen Sie Rechnungen 10 Jahre GoBD-konform aufbewahren. Speichern Sie empfangene E-Rechnungen (XML bzw. ZUGFeRD-PDF) digital ab. Ein einfacher Ordner auf dem PC reicht nicht - nutzen Sie Cloud-Speicher mit Versionierung oder spezielle Archivierungssoftware.

Ja, alle modernen Buchhaltungsprogramme (DATEV, Addison, Lexware) können E-Rechnungen importieren. Als Kleinunternehmer haben Sie zwar weniger Buchungsvorgänge, aber wenn Lieferanten Ihnen E-Rechnungen senden, kann Ihr Steuerberater diese direkt einlesen - ohne manuelle Erfassung.

Ein normales PDF ist nur ein Bild der Rechnung - nicht maschinell verarbeitbar. Eine E-Rechnung enthält strukturierte XML-Daten (XRechnung) oder hat diese in ein PDF eingebettet (ZUGFeRD). Ab 2025 müssen Sie E-Rechnungen empfangen können, ein PDF allein reicht bei B2B nicht mehr.

Ab 1. Januar 2025: Empfangspflicht für E-Rechnungen (E-Mail-Postfach genügt). Versandpflicht: Als Kleinunternehmer befreit, solange Sie unter den Umsatzgrenzen bleiben. Bei Wechsel zur Regelbesteuerung: Ab 2028 volle E-Rechnungspflicht für alle.

Ja, mehrere Optionen: 1) Clever Invoice Generator (kostenlos, mit §19-Option), 2) ELSTER E-Rechnungsviewer (kostenlos, nur zum Lesen), 3) Clever Invoice Starter-Tarif (5 Rechnungen/Monat kostenlos). Für gelegentliche Rechnungen reichen diese völlig aus.

Pflichtangaben: Vollständiger Name und Anschrift (Sie und Kunde), Steuernummer ODER USt-IdNr., Rechnungsdatum, eindeutige Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungsdatum, Rechnungsbetrag. PLUS: §19-Hinweis ("Keine Umsatzsteuer gemäß §19 UStG"). Bei E-Rechnungen werden diese Angaben strukturiert im XML hinterlegt.

Offizielle Quellen für Kleinunternehmer

Informationen zur E-Rechnungspflicht und §19 UStG von offiziellen Stellen

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E-Rechnungen einfach erstellen

Auch als Kleinunternehmer können Sie professionelle E-Rechnungen erstellen - kostenlos mit unserem Generator oder mit der Clever Invoice Software.