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Geschäftsreisen & Reisekosten

Home-Office & Reisekosten 2026

Home-Office verändert die steuerliche Behandlung von Reisekosten grundlegend: Wer regelmäßig von zu Hause arbeitet, hat oft eine andere erste Tätigkeitsstätte – oder gar keine. Das beeinflusst Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen und die Home-Office-Pauschale.

Wie beeinflusst Home-Office die Reisekosten? 2026

Die steuerliche Behandlung von Fahrten zum Büro und Dienstreisen hängt davon ab, wo die "erste Tätigkeitsstätte" (§ 9 Abs. 4 EStG) liegt. Bei Home-Office-Arbeitern gibt es drei Szenarien: (1) Die Wohnung ist KEINE erste Tätigkeitsstätte – dann können Fahrten ins Büro als Reisekosten (tatsächliche km, Verpflegungspauschale) abgerechnet werden, statt nur als Entfernungspauschale. (2) Das Büro des Arbeitgebers bleibt erste Tätigkeitsstätte – dann gelten die normalen Regeln. (3) Der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte – dann sind alle Fahrten Dienstreisen. Zusätzlich können Home-Office-Arbeiter die Home-Office-Pauschale (6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr = 210 Tage) geltend machen.

Anwendung:

Prüfen Sie zunächst, wo Ihre erste Tätigkeitsstätte ist (arbeitsvertragliche Zuordnung + tatsächliche Anwesenheit). Nutzen Sie für reine Home-Office-Tage die Pauschale von 6 € (max. 210 Tage = 1.260 €). Für Tage im Büro: Entfernungspauschale. Für Dienstreisen: Reisekostenpauschale + Verpflegung. Dokumentieren Sie die Aufteilung sorgfältig.

Vor- & Nachteile

Vorteile

  • Home-Office-Pauschale: 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr (210 Tage)
  • Ohne erste Tätigkeitsstätte: Fahrten zum Büro als Reisekosten (höher!)
  • Verpflegungspauschale bei Fahrten zum Büro möglich (wenn > 8 Std. weg)
  • Home-Office-Pauschale auch ohne separates Arbeitszimmer
  • Kombination: Home-Office-Pauschale + Reisekosten an Bürotagen

Nachteile

  • Home-Office-Pauschale geringer als Arbeitszimmer-Abzug (bis 1.260 € vs. unbegrenzt)
  • Entfernungspauschale und Home-Office-Pauschale nicht am gleichen Tag
  • Komplexe Ermittlung der ersten Tätigkeitsstätte
  • Arbeitgeber bestimmt die erste Tätigkeitsstätte (nicht der Arbeitnehmer)

Kosten & Pauschalen

PostenBetrag/PauschaleHinweis
Home-Office-Pauschale6 € / TagMax. 1.260 € / Jahr (210 Tage)
Arbeitszimmer (separat)Bis 1.260 € / JahrOder tatsächliche Kosten anteilig
Arbeitszimmer (Mittelpunkt)UnbegrenztWenn ausschließliche Nutzung
Fahrt zum Büro (mit erster TS)Entfernungspauschale0,30 € / 0,38 € pro km
Fahrt zum Büro (ohne erste TS)Reisekosten0,30 € x tatsächliche km

Tipps

Praktische Tipps

  • Arbeitsvertrag prüfen: Ist eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt?
  • Kalender mit Home-Office-Tagen und Bürotagen führen (für Steuererklärung)
  • Home-Office-Pauschale und Entfernungspauschale können nicht am gleichen Tag angesetzt werden
  • Bei überwiegendem Home-Office: Prüfen, ob Arbeitszimmer-Abzug günstiger ist
  • Ohne erste Tätigkeitsstätte: Verpflegungspauschale für Bürotage nutzen (wenn > 8 Std.)
  • Internetkosten (anteilig) als Werbungskosten ansetzen (ca. 20% pauschal anerkannt)

Häufige Fragen

Wie bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte bei Home-Office?
Die erste Tätigkeitsstätte wird primär durch den Arbeitsvertrag bestimmt (dauerhafte Zuordnung). Fehlt eine klare Zuordnung, gelten quantitative Kriterien: Wo arbeitet der Arbeitnehmer typischerweise mehr als 2 Tage/Woche oder mehr als 1/3 der Arbeitszeit? Die Wohnung/Home-Office ist grundsätzlich KEINE erste Tätigkeitsstätte im steuerlichen Sinne.
Kann ich Home-Office-Pauschale und Entfernungspauschale gleichzeitig nutzen?
Nicht am gleichen Tag. An Home-Office-Tagen: Home-Office-Pauschale (6 €). An Bürotagen: Entfernungspauschale. Im selben Jahr können aber beide genutzt werden: z.B. 150 Home-Office-Tage (900 €) + 70 Bürotage mit Entfernungspauschale. Die Kombination ist insgesamt oft günstiger als nur eine Variante.
Was ist günstiger: Home-Office-Pauschale oder Arbeitszimmer?
Die Home-Office-Pauschale (max. 1.260 €) ist einfacher und erfordert kein separates Zimmer. Der Arbeitszimmer-Abzug (bis 1.260 € pauschal oder tatsächliche Kosten anteilig) erfordert ein abgetrenntes Arbeitszimmer. Bei hoher Miete und separatem Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit ist der volle Abzug der tatsächlichen Kosten (anteilige Miete, Strom, Heizung) unbegrenzt möglich und oft höher.
Bekomme ich Verpflegungspauschale für Fahrten zum Büro?
Wenn das Büro des Arbeitgebers nicht Ihre erste Tätigkeitsstätte ist (z.B. weil Sie dauerhaft im Home-Office arbeiten und keine Zuordnung besteht), gelten Fahrten zum Büro als Auswärtstätigkeit. Dann können Sie Verpflegungspauschale (16 € ab 8 Std.) und die tatsächlich gefahrenen Kilometer (nicht nur einfache Strecke) ansetzen.
Wie dokumentiere ich Home-Office-Tage für die Steuer?
Führen Sie einen Kalender mit der täglichen Unterscheidung: Home-Office, Büro, Dienstreise, Urlaub, krank. Die Steuererklärung verlangt die Angabe der Anzahl der Home-Office-Tage (Anlage N). Eine Bestätigung des Arbeitgebers ist hilfreich, aber nicht Pflicht. Digitale Kalender (Outlook, Google) mit entsprechenden Einträgen sind ausreichend.
Gilt die Home-Office-Pauschale auch für Selbstständige?
Ja, die Home-Office-Pauschale (Tagespauschale) von 6 € pro Tag (max. 1.260 €/Jahr) gilt auch für Selbstständige als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Alternativ können Selbstständige die tatsächlichen Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ansetzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

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