Hotelkosten absetzen 2026
Übernachtungskosten auf Geschäftsreisen sind als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar. Wir erklären, worauf Sie bei der Hotelrechnung achten müssen, wie die Frühstückskürzung funktioniert und welche Pauschalen gelten.
Wie werden Hotelkosten steuerlich behandelt? 2026
Übernachtungskosten bei beruflichen Auswärtstätigkeiten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG als Werbungskosten (Arbeitnehmer) oder nach § 4 Abs. 5 EStG als Betriebsausgaben (Selbstständige) absetzbar. Es gilt der Grundsatz: Tatsächliche Kosten gegen Beleg. Für Arbeitnehmer gibt es alternativ die Übernachtungspauschale von 20 € pro Nacht (Inland), die jedoch nur der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann. Selbstständige können nur die tatsächlichen Kosten ansetzen. Wichtig: Der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen beträgt 7% (ermäßigt), für Frühstück und andere Extras jedoch 19%.
Anwendung:
Achten Sie bei der Hotelrechnung darauf, dass Übernachtung und Frühstück getrennt ausgewiesen sind. Die reine Übernachtung ist mit 7% USt belegt, das Frühstück mit 19%. Ist das Frühstück im Zimmerpreis enthalten, kürzt das Hotel die Rechnung pauschal um den Frühstückspreis (häufig 6 € bis 12 €). Diese Kürzung beeinflusst auch die Verpflegungspauschale.
Vor- & Nachteile
Vorteile
- ✓Tatsächliche Übernachtungskosten voll absetzbar
- ✓Ermäßigter Umsatzsteuersatz (7%) auf reine Übernachtung
- ✓Business-Zuschläge (WLAN, Parkplatz) als Reisenebenkosten absetzbar
- ✓Übernachtungspauschale (20 € Inland) ohne Beleg für Arbeitnehmer-Erstattung
Nachteile
- ✗Frühstück muss separat ausgewiesen werden (unterliegt 19% USt)
- ✗Privatanteil bei Mischreisen nicht absetzbar
- ✗Hotelrechnungen müssen korrekte Angaben enthalten
- ✗Übernachtungspauschale gilt nicht für Selbstständige (nur tatsächliche Kosten)
Kosten & Pauschalen
| Posten | Betrag/Pauschale | Hinweis |
|---|---|---|
| Übernachtungspauschale Inland | 20 € / Nacht | Nur Arbeitgeber-Erstattung |
| USt auf Übernachtung | 7% | Ermäßigter Satz |
| USt auf Frühstück/Extras | 19% | Regelsteuersatz |
| Kürzung Verpflegung (Frühstück) | -6,40 € | 20% von 32 € Tagespauschale |
| Ausland (z.B. Wien) | 116 € / Nacht | BMF-Pauschale 2026 |
| Ausland (z.B. Zürich) | 180 € / Nacht | BMF-Pauschale 2026 |
Tipps
Praktische Tipps
- →Hotelrechnung immer auf den eigenen Namen/Firmenname ausstellen lassen
- →Frühstück separat ausweisen lassen (wegen unterschiedlicher USt-Sätze)
- →Bei Buchungsplattformen: Originalrechnung des Hotels anfordern
- →Minibar, Pay-TV und Wellness sind nicht absetzbar (privater Aufwand)
- →Business-Extras (WLAN-Zugang, Konferenzraum) separat als Nebenkosten abrechnen
- →Airbnb-Rechnungen sind ebenfalls absetzbar, wenn beruflich veranlasst
Häufige Fragen
Muss das Frühstück auf der Hotelrechnung separat ausgewiesen sein?
Kann ich eine Ferienwohnung oder Airbnb absetzen?
Was ist mit der Übernachtungspauschale von 20 €?
Wie wirkt sich ein Hotel-Frühstück auf die Verpflegungspauschale aus?
Sind Stornierungskosten für Hotels absetzbar?
Wie lange muss ich Hotelrechnungen aufbewahren?
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