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Geschäftsreisen & Reisekosten

Verpflegungsmehraufwand Pauschalen 2026

Der Verpflegungsmehraufwand entschädigt für Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung. Wir erklären die aktuellen Pauschalen 2026, die Berechnung und was bei Mahlzeitengestellung zu beachten ist.

Was ist der Verpflegungsmehraufwand? 2026

Der Verpflegungsmehraufwand (VMA) ist die steuerlich anerkannte Pauschale für Mehrkosten der Verpflegung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten. Gemäß § 9 Abs. 4a EStG (Arbeitnehmer) bzw. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (Selbstständige) können Reisende pauschale Beträge geltend machen, ohne Einzelbelege vorlegen zu müssen. Die Höhe richtet sich nach der Abwesenheitsdauer vom Wohnort/erster Tätigkeitsstätte und dem Reiseziel (Inland/Ausland). Für das Inland gelten seit 2020 unveränderte Pauschalen, die auch 2026 weiter gelten.

Anwendung:

Berechnen Sie die Abwesenheitsdauer ab Verlassen der Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte bis zur Rückkehr. Bei Abwesenheit von 8 bis 24 Stunden: 16 €. Bei mehr als 24 Stunden: 32 € für jeden vollen Tag, plus 16 € für An- und Abreisetag. Kürzen Sie bei gestellten Mahlzeiten entsprechend.

Vor- & Nachteile

Vorteile

  • Keine Einzelbelege für Essen und Getränke nötig
  • Feste Pauschalen vereinfachen die Abrechnung erheblich
  • Arbeitgeber-Erstattung steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG)
  • Auch bei mehrtägigen Reisen für jeden Tag einzeln berechenbar
  • Auslandspauschalen berücksichtigen unterschiedliche Lebenshaltungskosten

Nachteile

  • Dreimonatsfrist: Nur für die ersten 3 Monate am selben Ort
  • Kürzung bei gestellten Mahlzeiten (Frühstück: 20%, Mittag/Abend: je 40%)
  • Pauschalen gelten als Höchstbetrag, nicht als Mindesterstattung
  • Bei privater Mitveranlassung der Reise anteilige Kürzung

Kosten & Pauschalen

PostenBetrag/PauschaleHinweis
Inland: 8-24 Stunden16 €Pauschale pro Tag
Inland: ab 24 Stunden32 €Pro vollem Abwesenheitstag
An-/Abreisetag16 €Ohne Mindeststundenzahl
Kürzung Frühstück-6,40 € (20%)Bei gestelltem Frühstück
Kürzung Mittag/Abend-12,80 € (je 40%)Bei gestellter Mahlzeit
Ausland (z.B. Frankreich)44 € / 58 €Je nach BMF-Tabelle 2026
Ausland (z.B. Schweiz)43 € / 64 €Je nach BMF-Tabelle 2026

Tipps

Praktische Tipps

  • Abfahrts- und Ankunftszeiten immer minutengenau dokumentieren
  • Bei mehrtägigen Reisen: Jeden Tag einzeln berechnen (An-/Abreise separat)
  • Gestellte Mahlzeiten immer angeben (z.B. Hotelfrühstück, Seminar-Mittagessen)
  • Auslandspauschalen aus der aktuellen BMF-Tabelle entnehmen (jährlich aktualisiert)
  • Bei wechselnden Einsatzorten: Dreimonatsfrist beginnt jeweils neu
  • Auch bei eintägigen Reisen ab 8 Stunden Abwesenheit die Pauschale ansetzen

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Verpflegungsmehraufwand 2026 im Inland?
Im Inland gelten 2026 weiterhin die Sätze: 16 € bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (eintägige Reise oder An-/Abreisetag bei mehrtägiger Reise) und 32 € bei einer Abwesenheit von 24 Stunden (voller Reisetag bei mehrtägiger Reise). Diese Sätze sind seit 2020 unverändert.
Was passiert bei gestellten Mahlzeiten (z.B. Hotelfrühstück)?
Bei gestellten Mahlzeiten wird die Verpflegungspauschale gekürzt: Frühstück: 20% von 32 € = 6,40 €, Mittag- oder Abendessen: je 40% von 32 € = 12,80 €. Stellt z.B. das Hotel ein Frühstück, werden von der Tagespauschale 6,40 € abgezogen. Wird die Mahlzeit im Rahmen einer Bewirtung gewährt, gilt dasselbe.
Was ist die Dreimonatsfrist und wann beginnt sie neu?
Die Verpflegungspauschalen können nur für die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden. Danach entfällt der Anspruch. Die Frist beginnt neu, wenn die Tätigkeit am gleichen Ort für mindestens vier Wochen unterbrochen wird (auch bei Urlaub oder Krankheit) oder wenn sich das Tätigkeitsgebiet wesentlich ändert.
Wie werden Auslandspauschalen berechnet?
Für Auslandsreisen gibt das BMF jährlich länderspezifische Pauschalen bekannt. Beispiele 2026: Österreich 30 €/50 €, Schweiz 43 €/64 €, Frankreich 44 €/58 €, USA (New York) 46 €/66 €. Bei Grenzüberschreitung gilt die Pauschale des Landes, das zuletzt vor Mitternacht erreicht wurde.
Kann der Arbeitgeber höhere Beträge erstatten?
Der Arbeitgeber kann höhere Beträge erstatten, jedoch ist nur der gesetzliche Pauschbetrag steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG). Der übersteigende Betrag ist als Arbeitslohn zu versteuern und sozialversicherungspflichtig. Viele Unternehmen erstatten daher genau die gesetzlichen Pauschalen.
Muss ich Belege für Essen sammeln?
Nein, der Verpflegungsmehraufwand wird pauschal gewährt, ohne dass Sie Belege für Mahlzeiten vorlegen müssen. Sie müssen aber die Reisedaten (Ort, Zweck, Abwesenheitszeiten) dokumentieren. Belege für andere Reisekosten (Hotel, Fahrt) sind weiterhin erforderlich.

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