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Jahresübersicht 2026

Gesetzesänderungen 2026

Alle wichtigen Neuerungen für Selbstständige, Freelancer und Unternehmen auf einen Blick. Von der E-Rechnungspflicht über neue Steuergrenzen bis zu Aufbewahrungsfristen.

E-Rechnung
Übergangsfrist endet
Kleinunternehmer
25k/100k Grenzen
Aufbewahrung
10 → 8 Jahre
Gastronomie
7% dauerhaft

Handlungsbedarf prüfen

Einige Änderungen erfordern sofortiges Handeln (E-Rechnungspflicht), andere treten erst schrittweise in Kraft. Prüfen Sie für jede Änderung, ob und wann Sie betroffen sind.

E-Rechnungspflicht – Übergangsfristen

aktiv
Seit 01.01.2025: Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können
Bis 31.12.2026: Übergangsfrist für Unternehmen >800.000 € Umsatz – Papier/PDF noch erlaubt
Bis 31.12.2027: Übergangsfrist für alle Unternehmen – Papier/PDF noch erlaubt
Ab 01.01.2028: Volle E-Rechnungspflicht für alle B2B-Geschäfte, nur noch XRechnung/ZUGFeRD

Kleinunternehmerregelung – Neue Grenzen

neu seit 2025
Vorjahresumsatz: Neue Grenze: 25.000 € netto (vorher 22.000 € brutto)
Laufendes Jahr: Neue Grenze: 100.000 € netto – sofortiger Statusverlust bei Überschreitung
EU-Regelung §19a UStG: Neu: Kleinunternehmerbefreiung auch in anderen EU-Ländern möglich
Keine USt-Jahreserklärung: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben

Steuerliche Änderungen

2026
Grundfreibetrag: 12.348 € (2025: 12.096 €) – bis hierhin keine Einkommensteuer
Pendlerpauschale: 0,38 €/km ab dem 21. Kilometer (dauerhaft festgeschrieben)
Kalte Progression: Tarifeckwerte angepasst zur Abmilderung der kalten Progression
Solidaritätszuschlag: Freigrenze bleibt bei 18.130 € (Einzelveranlagung)

Aufbewahrungsfristen – Verkürzung

BEG IV
Buchungsbelege: Von 10 auf 8 Jahre verkürzt (Rechnungen, Kontoauszüge, Quittungen)
Jahresabschlüsse: Weiterhin 10 Jahre (Bilanzen, GuV, Eröffnungsbilanzen)
Geschäftsbriefe: Weiterhin 6 Jahre (Angebote, Auftragsbestätigungen, Korrespondenz)
E-Rechnungen: 8 Jahre im Originalformat – maschinell lesbar aufbewahren (XML-Format)

Gastronomie – 7% USt dauerhaft

dauerhaft
Speisen vor Ort: 7% Umsatzsteuer dauerhaft (Restaurant, Café, Imbiss)
Getränke: Weiterhin 19% Umsatzsteuer (auch alkoholfrei)
Lieferung/Takeaway: 7% – wie bisher bei Lieferungen und Mitnahme
Catering: 19% – Catering-Dienstleistungen gelten weiterhin als sonstige Leistungen

Abschreibungen & AfA

verlängert
Degressive AfA: 30% vom Restwert für bewegliche Wirtschaftsgüter (verlängert)
E-Auto Sonder-AfA: 75% Erstjahresabschreibung für vollelektrische Firmenwagen
GWG-Grenze: Sofortabschreibung bis 800 € netto (unverändert)
Digitale Wirtschaftsgüter: 1 Jahr Nutzungsdauer für Computer, Software, Peripherie (seit 2021)

EU-Entwicklungen

Ausblick
ViDA: VAT in the Digital Age – EU-weites Echtzeit-Meldesystem ab Juli 2030 geplant
euBP: Elektronische Betriebsprüfung ab 2027 Pflicht – digitale Datenbereitstellung vorbereiten
PSD3 / Open Banking: Neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie ab 2026-2027 erwartet
KI-Verordnung (AI Act): EU AI Act tritt stufenweise in Kraft – betrifft KI-gestützte Buchhaltungstools

Zeitstrahl: Was kommt wann?

25
2025
E-Rechnung Empfangspflicht + neue Kleinunternehmerregelung
26
2026
Übergangsfrist >800k endet + Grundfreibetrag 12.348 €
27
2027
Volle E-Rechnungspflicht + elektronische Betriebsprüfung (euBP)
28
2028
E-Rechnung für alle B2B + weitere Digitalisierung
30
2030
ViDA – EU-Echtzeit-Meldesystem geplant

Häufige Fragen

Was ändert sich 2026 bei der E-Rechnungspflicht?

Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen im B2B-Bereich versenden. Die Empfangspflicht gilt bereits seit dem 1. Januar 2025 für alle Unternehmen. Ab 2028 gilt die Sendepflicht dann für alle Unternehmen unabhängig vom Umsatz.

Welche neuen Grenzen gelten für die Kleinunternehmerregelung?

Seit 2025 gelten neue Umsatzgrenzen: 25.000 € netto im Vorjahr und 100.000 € netto im laufenden Jahr. Bei Überschreitung der 100.000-€-Grenze verliert man den Kleinunternehmerstatus sofort – nicht erst im Folgejahr. Neu ist auch die EU-weite Kleinunternehmerregelung nach §19a UStG.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 voraussichtlich 12.348 €. Bis zu diesem Einkommen fallen keine Einkommensteuern an. Zusätzlich wurden die Tarifeckwerte angepasst, um die kalte Progression abzumildern.

Werden die Aufbewahrungsfristen kürzer?

Ja, durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) werden die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Dies betrifft Rechnungen, Kontoauszüge und Buchungsbelege. Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen bleiben bei 10 Jahren.

Gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz für Gastronomie dauerhaft?

Ja, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen vor Ort) gilt dauerhaft. Getränke bleiben weiterhin bei 19%. Dies betrifft Restaurants, Cafés, Imbisse und Catering-Dienste.

Was ist ViDA und betrifft es mich schon?

ViDA (VAT in the Digital Age) ist eine EU-Initiative für ein digitales Umsatzsteuer-Meldesystem in Echtzeit. Die verpflichtende Einführung für innergemeinschaftliche B2B-Geschäfte ist ab Juli 2030 geplant. Aktuell besteht noch keine direkte Handlungspflicht, aber Unternehmen mit EU-Geschäft sollten sich vorbereiten.

Welche Abschreibungsregeln gelten 2026?

Die degressive AfA mit 30% vom Restwert für bewegliche Wirtschaftsgüter wurde verlängert. Für vollelektrische Firmenwagen gilt eine Sonderabschreibung von 75% im ersten Jahr. Die GWG-Grenze bleibt bei 800 € netto für Sofortabschreibungen.

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