Kleinunternehmerregelung im EU-Ausland
§ 19a UStG: Grenzüberschreitend steuerfrei verkaufen seit 2025
Das Wichtigste in Kürze
- Neu ab 2025: § 19a UStG ermöglicht grenzüberschreitende Steuerbefreiung innerhalb der EU
- EU-Gesamtgrenze: 100.000 Euro EU-weiter Gesamtumsatz – harte Obergrenze
- Registrierung: Beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) erforderlich
- Meldepflicht: Vierteljährliche Quartalsmeldungen über EU-Umsätze
Was ist die EU-Kleinunternehmerregelung?
Die EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG ist eine der wichtigsten Neuerungen des Jahressteuergesetzes 2024. Sie setzt die EU-Richtlinie 2020/285 um und harmonisiert die Kleinunternehmerregelungen innerhalb der Europäischen Union.
Das Prinzip
Deutsche Kleinunternehmer können künftig auch bei Verkäufen an Kunden in anderen EU-Ländern von der dortigen Umsatzsteuer befreit sein – ohne sich in jedem Land einzeln steuerlich registrieren zu müssen. Umgekehrt können EU-Kleinunternehmer aus Frankreich, Österreich etc. die deutsche Kleinunternehmerregelung nutzen.
Rechtliche Basis: § 19a UStG (neu ab 2025), basierend auf der EU-Richtlinie 2020/285 zur Harmonisierung der Kleinunternehmerregelungen.
Voraussetzungen für die EU-KU-Regelung
Um die EU-Kleinunternehmerregelung nutzen zu können, müssen vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
Nationale KU-Regelung
Sie müssen die deutsche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen – Vorjahresumsatz unter 25.000 Euro netto.
EU-Gesamtumsatz unter 100.000 €
Ihr gesamter Umsatz in allen EU-Mitgliedstaaten zusammen darf 100.000 Euro nicht überschreiten.
Nationale Grenzen einhalten
Sie müssen in jedem EU-Land, in dem Sie die Befreiung nutzen, die dortige nationale Umsatzgrenze einhalten.
Registrierung beim BZSt
Sie müssen sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren und eine EU-KU-Identifikationsnummer erhalten.
Registrierung beim BZSt
Die Registrierung für die EU-KU-Regelung erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):
Antrag stellen
Elektronischer Antrag beim BZSt über das Online-Portal.
EU-KU-Nummer erhalten
Sie erhalten eine spezielle Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX".
Quartalsmeldungen einrichten
Vierteljährliche Meldungen über EU-Umsätze sind Pflicht.
Nummer auf Rechnungen angeben
Die EU-KU-Nummer muss auf allen Rechnungen in andere EU-Länder erscheinen.
EU-Ländergrenzen im Überblick
Jedes EU-Land hat eigene nationale Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung. Hier die wichtigsten Nachbarländer:
| Land | Nationale Grenze | Hinweis |
|---|---|---|
| 🇩🇪 Deutschland | 25.000 € | Vorjahresumsatz (netto) |
| 🇦🇹 Österreich | 42.000 € | Nettoumsatz im Vorjahr |
| 🇫🇷 Frankreich | 25.000–37.500 € | Je nach Branche (Handel/Dienstleistung) |
| 🇳🇱 Niederlande | 20.000 € | Nettoumsatz |
| 🇧🇪 Belgien | 25.000 € | Nettoumsatz |
| 🇮🇹 Italien | 85.000 € | Regime forfetario |
| 🇪🇸 Spanien | 85.000 € | Nettoumsatz |
| 🇵🇱 Polen | 200.000 PLN (~47.000 €) | Nettoumsatz |
Wichtig: Zusätzlich zu den nationalen Grenzen müssen Sie die EU-weite Gesamtgrenze von 100.000 Euro einhalten. Auch wenn ein Land eine höhere nationale Grenze hat, zählt die EU-Gesamtgrenze.
Laufende Pflichten
Praxisbeispiele
Anna – Webdesignerin, verkauft auch an Kunden in Österreich
Deutschland: 18.000 € Umsatz. Österreich: 5.000 €. Gesamt: 23.000 €.
✅ Anna kann die EU-KU-Regelung nutzen. Nationale Grenzen (DE: 25.000 €, AT: 42.000 €) und EU-Grenze (100.000 €) eingehalten.
Thomas – Berater, Kunden in 5 EU-Ländern
DE: 20.000 €, AT: 15.000 €, FR: 10.000 €, NL: 8.000 €, BE: 5.000 €. Gesamt: 58.000 €.
✅ Thomas hält alle nationalen Grenzen und die EU-Gesamtgrenze ein. Die Quartalsmeldungen müssen aber die Umsätze nach Ländern aufschlüsseln.
Eva – Online-Shop, hoher NL-Umsatz
DE: 15.000 €, NL: 22.000 €. Gesamt: 37.000 €.
❌ Eva überschreitet die niederländische Grenze (20.000 €). In den Niederlanden muss sie regulär besteuert werden, in Deutschland kann sie die KU-Regelung weiter nutzen.
Für wen lohnt sich die EU-KU-Regelung?
Geeignet für:
- Freelancer mit EU-Kunden
- Kleinere E-Commerce-Anbieter (EU-Versand)
- Digitale Dienstleister (SaaS, Beratung)
- Künstler mit EU-Aufträgen
Weniger sinnvoll für:
- Rein lokale Dienstleister
- Unternehmer ohne EU-Kunden
- B2B mit hohem EU-Umsatz (>100.000 €)
- Wer den Verwaltungsaufwand scheut
Häufige Fragen
Was ist die EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG?
Die EU-Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG) ist eine neue Regelung seit dem 1. Januar 2025. Sie ermöglicht es deutschen Kleinunternehmern, auch in anderen EU-Ländern die dortige Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer zu nutzen – und umgekehrt können EU-Kleinunternehmer dies in Deutschland tun.
Welche Voraussetzungen muss ich für die EU-KU-Regelung erfüllen?
Sie müssen: 1) Die nationale deutsche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen, 2) Ihren EU-weiten Gesamtumsatz unter 100.000 Euro halten, 3) Die nationale Umsatzgrenze des jeweiligen EU-Landes einhalten, 4) Sich beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) registrieren und Quartalsmeldungen abgeben.
Wie registriere ich mich für die EU-KU-Regelung?
Die Registrierung erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Sie erhalten eine spezielle EU-KU-Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX". Diese Nummer müssen Sie auf Rechnungen in andere EU-Länder angeben.
Muss ich Quartalsmeldungen abgeben?
Ja, als Teilnehmer an der EU-KU-Regelung müssen Sie vierteljährliche Meldungen über Ihre EU-weiten Umsätze beim BZSt einreichen. Dies dient der Überwachung der 100.000-Euro-EU-Gesamtumsatzgrenze.
Was passiert, wenn ich die EU-Umsatzgrenze überschreite?
Bei Überschreitung der 100.000 Euro EU-Gesamtumsatz endet die EU-KU-Regelung sofort. Ab der überschreitenden Rechnung müssen Sie in den jeweiligen EU-Ländern die reguläre Umsatzsteuer abführen.
Kann ein französischer Kleinunternehmer die deutsche Regelung nutzen?
Ja, seit 2025 können auch EU-Kleinunternehmer aus anderen Mitgliedstaaten die deutsche Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn sie die deutschen Grenzen (25.000 Euro Vorjahr) und die EU-Gesamtgrenze (100.000 Euro) einhalten.
Brauche ich eine USt-IdNr. für die EU-KU-Regelung?
Für die EU-KU-Regelung erhalten Sie eine spezielle EU-KU-Identifikationsnummer (mit Suffix „EX"), die sich von der normalen USt-IdNr. unterscheidet. Diese wird vom BZSt zugeteilt und muss auf Rechnungen in andere EU-Länder erscheinen.
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