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Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmerregelung im EU-Ausland

§ 19a UStG: Grenzüberschreitend steuerfrei verkaufen seit 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Neu ab 2025: § 19a UStG ermöglicht grenzüberschreitende Steuerbefreiung innerhalb der EU
  • EU-Gesamtgrenze: 100.000 Euro EU-weiter Gesamtumsatz – harte Obergrenze
  • Registrierung: Beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) erforderlich
  • Meldepflicht: Vierteljährliche Quartalsmeldungen über EU-Umsätze

Was ist die EU-Kleinunternehmerregelung?

Die EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG ist eine der wichtigsten Neuerungen des Jahressteuergesetzes 2024. Sie setzt die EU-Richtlinie 2020/285 um und harmonisiert die Kleinunternehmerregelungen innerhalb der Europäischen Union.

Das Prinzip

Deutsche Kleinunternehmer können künftig auch bei Verkäufen an Kunden in anderen EU-Ländern von der dortigen Umsatzsteuer befreit sein – ohne sich in jedem Land einzeln steuerlich registrieren zu müssen. Umgekehrt können EU-Kleinunternehmer aus Frankreich, Österreich etc. die deutsche Kleinunternehmerregelung nutzen.

Rechtliche Basis: § 19a UStG (neu ab 2025), basierend auf der EU-Richtlinie 2020/285 zur Harmonisierung der Kleinunternehmerregelungen.

Voraussetzungen für die EU-KU-Regelung

Um die EU-Kleinunternehmerregelung nutzen zu können, müssen vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

1

Nationale KU-Regelung

Sie müssen die deutsche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen – Vorjahresumsatz unter 25.000 Euro netto.

2

EU-Gesamtumsatz unter 100.000 €

Ihr gesamter Umsatz in allen EU-Mitgliedstaaten zusammen darf 100.000 Euro nicht überschreiten.

3

Nationale Grenzen einhalten

Sie müssen in jedem EU-Land, in dem Sie die Befreiung nutzen, die dortige nationale Umsatzgrenze einhalten.

4

Registrierung beim BZSt

Sie müssen sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren und eine EU-KU-Identifikationsnummer erhalten.

Registrierung beim BZSt

Die Registrierung für die EU-KU-Regelung erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):

1

Antrag stellen

Elektronischer Antrag beim BZSt über das Online-Portal.

2

EU-KU-Nummer erhalten

Sie erhalten eine spezielle Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX".

3

Quartalsmeldungen einrichten

Vierteljährliche Meldungen über EU-Umsätze sind Pflicht.

4

Nummer auf Rechnungen angeben

Die EU-KU-Nummer muss auf allen Rechnungen in andere EU-Länder erscheinen.

EU-Ländergrenzen im Überblick

Jedes EU-Land hat eigene nationale Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung. Hier die wichtigsten Nachbarländer:

LandNationale GrenzeHinweis
🇩🇪 Deutschland25.000 €Vorjahresumsatz (netto)
🇦🇹 Österreich42.000 €Nettoumsatz im Vorjahr
🇫🇷 Frankreich25.000–37.500 €Je nach Branche (Handel/Dienstleistung)
🇳🇱 Niederlande20.000 €Nettoumsatz
🇧🇪 Belgien25.000 €Nettoumsatz
🇮🇹 Italien85.000 €Regime forfetario
🇪🇸 Spanien85.000 €Nettoumsatz
🇵🇱 Polen200.000 PLN (~47.000 €)Nettoumsatz

Wichtig: Zusätzlich zu den nationalen Grenzen müssen Sie die EU-weite Gesamtgrenze von 100.000 Euro einhalten. Auch wenn ein Land eine höhere nationale Grenze hat, zählt die EU-Gesamtgrenze.

Laufende Pflichten

Quartalsmeldungen beim BZSt– Vierteljährliche Umsatzaufstellung nach EU-Ländern
EU-KU-Nummer auf Rechnungen– Auf allen Rechnungen in andere EU-Länder angeben
Umsatzüberwachung– EU-Gesamtumsatz laufend unter 100.000 € halten
Aufzeichnungspflichten– Dokumentation der EU-Umsätze nach Mitgliedstaaten

Praxisbeispiele

Anna – Webdesignerin, verkauft auch an Kunden in Österreich

Deutschland: 18.000 € Umsatz. Österreich: 5.000 €. Gesamt: 23.000 €.

✅ Anna kann die EU-KU-Regelung nutzen. Nationale Grenzen (DE: 25.000 €, AT: 42.000 €) und EU-Grenze (100.000 €) eingehalten.

Thomas – Berater, Kunden in 5 EU-Ländern

DE: 20.000 €, AT: 15.000 €, FR: 10.000 €, NL: 8.000 €, BE: 5.000 €. Gesamt: 58.000 €.

✅ Thomas hält alle nationalen Grenzen und die EU-Gesamtgrenze ein. Die Quartalsmeldungen müssen aber die Umsätze nach Ländern aufschlüsseln.

Eva – Online-Shop, hoher NL-Umsatz

DE: 15.000 €, NL: 22.000 €. Gesamt: 37.000 €.

❌ Eva überschreitet die niederländische Grenze (20.000 €). In den Niederlanden muss sie regulär besteuert werden, in Deutschland kann sie die KU-Regelung weiter nutzen.

Für wen lohnt sich die EU-KU-Regelung?

Geeignet für:

  • Freelancer mit EU-Kunden
  • Kleinere E-Commerce-Anbieter (EU-Versand)
  • Digitale Dienstleister (SaaS, Beratung)
  • Künstler mit EU-Aufträgen

Weniger sinnvoll für:

  • Rein lokale Dienstleister
  • Unternehmer ohne EU-Kunden
  • B2B mit hohem EU-Umsatz (>100.000 €)
  • Wer den Verwaltungsaufwand scheut

Häufige Fragen

Was ist die EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG?

Die EU-Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG) ist eine neue Regelung seit dem 1. Januar 2025. Sie ermöglicht es deutschen Kleinunternehmern, auch in anderen EU-Ländern die dortige Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer zu nutzen – und umgekehrt können EU-Kleinunternehmer dies in Deutschland tun.

Welche Voraussetzungen muss ich für die EU-KU-Regelung erfüllen?

Sie müssen: 1) Die nationale deutsche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen, 2) Ihren EU-weiten Gesamtumsatz unter 100.000 Euro halten, 3) Die nationale Umsatzgrenze des jeweiligen EU-Landes einhalten, 4) Sich beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) registrieren und Quartalsmeldungen abgeben.

Wie registriere ich mich für die EU-KU-Regelung?

Die Registrierung erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Sie erhalten eine spezielle EU-KU-Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX". Diese Nummer müssen Sie auf Rechnungen in andere EU-Länder angeben.

Muss ich Quartalsmeldungen abgeben?

Ja, als Teilnehmer an der EU-KU-Regelung müssen Sie vierteljährliche Meldungen über Ihre EU-weiten Umsätze beim BZSt einreichen. Dies dient der Überwachung der 100.000-Euro-EU-Gesamtumsatzgrenze.

Was passiert, wenn ich die EU-Umsatzgrenze überschreite?

Bei Überschreitung der 100.000 Euro EU-Gesamtumsatz endet die EU-KU-Regelung sofort. Ab der überschreitenden Rechnung müssen Sie in den jeweiligen EU-Ländern die reguläre Umsatzsteuer abführen.

Kann ein französischer Kleinunternehmer die deutsche Regelung nutzen?

Ja, seit 2025 können auch EU-Kleinunternehmer aus anderen Mitgliedstaaten die deutsche Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn sie die deutschen Grenzen (25.000 Euro Vorjahr) und die EU-Gesamtgrenze (100.000 Euro) einhalten.

Brauche ich eine USt-IdNr. für die EU-KU-Regelung?

Für die EU-KU-Regelung erhalten Sie eine spezielle EU-KU-Identifikationsnummer (mit Suffix „EX"), die sich von der normalen USt-IdNr. unterscheidet. Diese wird vom BZSt zugeteilt und muss auf Rechnungen in andere EU-Länder erscheinen.

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