Betriebliche Altersvorsorge (bAV) für Arbeitgeber 2026
Seit 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zu leisten. Erfahren Sie, welche Pflichten Sie haben und wie die bAV in Ihrem Unternehmen funktioniert.
Was ist betriebliche Altersvorsorge und welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine Zusatzrente, die über den Arbeitgeber aufgebaut wird. Nach § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung: Er kann Teile seines Bruttogehalts steuerfrei und sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen (2026: bis zu 302 Euro/Monat = 4 % der BBG RV West). Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) 2019 muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 15 % des Umwandlungsbetrages leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Es gibt fünf Durchführungswege: Direktversicherung (am häufigsten bei KMU), Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage (Pensionszusage). Für Kleinunternehmen ist die Direktversicherung der einfachste und häufigste Weg.
Vor- & Nachteile
Vorteile
- ✓Mitarbeiterbindung: bAV ist ein attraktiver Benefit
- ✓SV-Ersparnis: AG spart SV-Beiträge auf umgewandeltes Entgelt
- ✓Steuervorteil: Beiträge sind als Betriebsausgabe absetzbar
- ✓15 %-Zuschuss wird oft durch SV-Ersparnis gedeckt
- ✓Einfache Umsetzung bei Direktversicherung (Versicherungsvertrag)
- ✓Freibeträge bei Auszahlung: 176,75 Euro/Monat KV-Freibetrag (2026)
Nachteile
- ✗Verwaltungsaufwand: Versorgungszusage, Versicherungsverträge, Meldungen
- ✗Haftungsrisiko: Arbeitgeber haftet für Zusage (Subsidiärhaftung)
- ✗Portabilität: Bei Arbeitgeberwechsel kann Mitnahme schwierig sein
- ✗Pflicht-Zuschuss auch bei schwierigen Unternehmenslagen
- ✗Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern (§ 4a BetrAVG)
- ✗Bei Direktzusage: Rückstellungspflicht in der Bilanz
Kosten
| Posten | Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Arbeitgeber-Pflichtzuschuss | 15 % des Umwandlungsbetrags | Mindestens, wenn SV-Ersparnis vorliegt |
| Max. Umwandlungsbetrag (steuer-/SV-frei) | 302 Euro/Monat (2026) | 4 % der BBG RV West |
| Zusätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) | Weitere 302 Euro/Monat | Insgesamt 604 Euro steuerfrei, aber SV-pflichtig |
| AG-Zuschuss bei 200 Euro Umwandlung | 30 Euro/Monat | 15 % von 200 Euro |
| Verwaltungskosten Direktversicherung | 0-100 Euro/Jahr | Je nach Versicherer |
Tipps
Praktische Tipps
- →Direktversicherung als einfachsten Durchführungsweg wählen – geringer Verwaltungsaufwand
- →15 %-Zuschuss korrekt berechnen: Nur auf den Entgeltumwandlungsbetrag, nicht auf den Gesamtbeitrag
- →Versorgungsordnung erstellen: Regelt Durchführungsweg, Zuschuss und Wahlrecht
- →Mitarbeiter aktiv über bAV-Anspruch informieren – Informationspflicht nach § 4a BetrAVG
- →SV-Ersparnis des AG berechnen: Bei 200 Euro Umwandlung spart der AG ca. 40 Euro SV-Beiträge
- →Unverfallbarkeitsfristen beachten: Arbeitgeberfinanzierte Zusagen ab 3 Jahren / 21. Lebensjahr
Häufige Fragen
Muss ich als Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge anbieten?
Wie hoch ist der Pflicht-Zuschuss zur bAV?
Welcher Durchführungsweg ist für Kleinunternehmen am besten?
Wie viel kann ein Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei umwandeln?
Was passiert mit der bAV bei Kündigung?
Ist die bAV für Minijobber und Werkstudenten auch Pflicht?
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