Werkstudent einstellen – Regeln & Abgaben 2026
Werkstudenten sind für Kleinunternehmer eine attraktive Option: qualifizierte Unterstützung bei geringen Sozialabgaben. Erfahren Sie, welche Regeln gelten und was Sie beachten müssen.
Was ist ein Werkstudent und welche Regeln gelten? 2026
Ein Werkstudent ist ein immatrikulierter Student, der neben dem Studium arbeitet. Das Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) befreit Werkstudenten von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – es fallen nur Rentenversicherungsbeiträge an. Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit darf während der Vorlesungszeit 20 Stunden nicht überschreiten. In den Semesterferien kann unbegrenzt gearbeitet werden. Bei mehreren Jobs werden die Stunden zusammengerechnet. Das Werkstudentenprivileg gilt nicht für Teilzeit- oder Promotionsstudenten. Der Verdienst ist nicht begrenzt (anders als beim Minijob), aber der Status als ordentlich Studierender muss bestehen bleiben – das Studium muss die Haupttätigkeit sein.
Vor- & Nachteile
Vorteile
- ✓Sehr geringe Sozialabgaben: Nur Rentenversicherung (18,6 % hälftig)
- ✓Keine KV-, PV- und AV-Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- ✓Keine Verdienstgrenze – nur Arbeitszeitgrenze (20 Stunden)
- ✓Qualifizierte, motivierte Nachwuchskräfte
- ✓In Semesterferien Vollzeit-Einsatz möglich
- ✓Gute Möglichkeit zur frühzeitigen Mitarbeiterbindung
Nachteile
- ✗20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit erfordert genaue Planung
- ✗Studierendenstatus muss regelmäßig überprüft werden (Immatrikulation)
- ✗Bei Exmatrikulation entfällt das Werkstudentenprivileg rückwirkend
- ✗Semesterferien variieren je Hochschule – Planung aufwändig
- ✗Urlaubszeiten der Hochschule sind nicht gleich Semesterferien
- ✗Bei mehreren Jobs: 20-Stunden-Regel gilt für alle Beschäftigungen zusammen
Kosten
| Posten | Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Rentenversicherung (AG-Anteil) | 9,3 % | Einziger SV-Beitrag |
| Krankenversicherung | 0 % | Werkstudentenprivileg |
| Arbeitslosenversicherung | 0 % | Werkstudentenprivileg |
| Pflegeversicherung | 0 % | Werkstudentenprivileg |
| Unfallversicherung (BG) | Ca. 1,6 % | Wie bei allen Arbeitnehmern |
| Umlage U2 | 0,22 % | Mutterschaftsaufwendungen |
| Insolvenzgeldumlage | 0,06 % | Standard |
| Gesamtbelastung AG | Ca. 11 % | Statt ca. 21 % bei regulärer Beschäftigung |
Tipps
Praktische Tipps
- →Immatrikulationsbescheinigung bei Einstellung und zu jedem Semesterbeginn vorlegen lassen
- →20-Stunden-Grenze genau dokumentieren – Arbeitszeitaufzeichnung ist Pflicht
- →Semesterferien-Regelung nutzen: In vorlesungsfreier Zeit ist Vollzeit erlaubt (bis zu 26 Wochen/Jahr)
- →Krankenversicherung des Studenten prüfen: Werkstudenten müssen eigenständig versichert sein (Familienversicherung oder Studententarif)
- →Bei Exmatrikulation sofort umstellen: Es entfallen Privilegien, volle SV-Pflicht setzt ein
- →Werkstudent ist kein Praktikant: Arbeitsvertrag und Mindestlohn gelten voll
Häufige Fragen
Wie viele Stunden darf ein Werkstudent arbeiten?
Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen bei Werkstudenten an?
Muss ich einem Werkstudenten Mindestlohn zahlen?
Was passiert, wenn der Werkstudent die 20-Stunden-Grenze überschreitet?
Muss der Werkstudent krankenversichert sein?
Was ist der Unterschied zwischen Werkstudent und Praktikant?
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