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Cluster-SeiteWichtiges Verbot

Rechnungsdatum nachträglich ändernErlaubt oder verboten?

Kurze Antwort: Verboten. Das Rechnungsdatum darf niemals nachträglich geändert werden – auch nicht bei einem Tippfehler. Hier erfahren Sie, warum das so ist und wie Sie ein falsches Datum rechtssicher korrigieren.

Klare Antwort:

Eine Datumsänderung ist Urkundenfälschung. Der einzige legale Weg: Stornorechnung + neue Rechnung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechnungsdatum ändern = verboten – gilt als Urkundenfälschung
  • Auch Leistungsdatum darf nicht nachträglich geändert werden
  • Korrekter Weg: Stornorechnung erstellen + neue Rechnung ausstellen
  • Achtung: Bei falschem Leistungsdatum kann die USt-Periode betroffen sein

Die Grundregel: Niemals das Datum ändern

Das Rechnungsdatum dokumentiert, wann eine Rechnung erstellt wurde. Es ist Teil des Geschäftsdokuments und damit eine Urkunde im rechtlichen Sinne. Eine nachträgliche Änderung – egal aus welchem Grund – ist ein Verstoß gegen:

GoBD

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verbieten nachträgliche Änderungen an Geschäftsdokumenten.

§267 StGB

Urkundenfälschung – das unerlaubte Verändern einer echten Urkunde ist strafbar.

Das gilt auch für Entwürfe und "noch nicht versendete" Rechnungen: Sobald eine Rechnung im System erfasst ist und eine Rechnungsnummer hat, ist sie ein offizielles Dokument. Die einzige legale Korrekturmöglichkeit ist der Weg über eine Stornorechnung.

Rechnungsdatum vs. Leistungsdatum

Viele verwechseln die verschiedenen Datumsangaben auf einer Rechnung. Alle drei sind Pflichtangaben nach §14 UStG – und keines darf nachträglich geändert werden:

Rechnungsdatum

(Ausstellungsdatum)

Tag, an dem die Rechnung erstellt wird

15.01.2026Nicht änderbar

Dokumentiert die Rechnungserstellung, relevant für Aufbewahrungsfristen

Leistungsdatum

(Lieferdatum)

Tag, an dem die Leistung erbracht wurde

10.01.2026Nicht änderbar

Relevant für Umsatzsteuer-Entstehung und Vorsteuerabzug

Leistungszeitraum

(Von-Bis)

Zeitraum bei längeren Projekten

01.01. - 31.01.2026Nicht änderbar

Bei Dauerschuldverhältnissen und Projekten über mehrere Tage

Der korrekte Weg: Storno + Neuausstellung

1

Fehler identifizieren und dokumentieren

Prüfen Sie, welches Datum falsch ist: Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum) oder Leistungsdatum. Notieren Sie das fehlerhafte und das korrekte Datum.

2

Stornorechnung erstellen

Erstellen Sie eine Stornorechnung mit Bezug auf die fehlerhafte Originalrechnung. Die Stornorechnung erhält das aktuelle Tagesdatum und eine neue Rechnungsnummer.

3

Neue Rechnung mit korrektem Datum ausstellen

Erstellen Sie eine neue Rechnung mit dem korrekten Leistungsdatum. Das Rechnungsdatum ist das aktuelle Tagesdatum (der Tag der Neuausstellung).

4

Kunden informieren und Dokumente versenden

Senden Sie dem Kunden Stornorechnung und neue Rechnung zusammen mit einer kurzen Erklärung. Bei bezahlten Rechnungen: Differenzbetrag klären.

Das ist legal:

  • Stornorechnung erstellen (mit heutigem Datum)
  • Neue Rechnung mit korrektem Leistungsdatum ausstellen
  • Beide Dokumente zusammen versenden
  • Alle Dokumente 10 Jahre aufbewahren

Typische Szenarien

Unbezahlte Rechnung mit falschem Datum

einfach

Lösung: Storno + neue Rechnung. Keine Zahlungsdifferenz.

Schnell handeln, bevor der Kunde zahlt

Bezahlte Rechnung mit falschem Rechnungsdatum

mittel

Lösung: Storno + neue Rechnung. Zahlungsdifferenz verrechnen falls nötig.

Kunde muss ggf. Vorsteuer korrigieren

Bezahlte Rechnung mit falschem Leistungsdatum

komplex

Lösung: Storno + neue Rechnung. USt-Voranmeldung prüfen!

Kann USt-Periode betreffen – Steuerberater konsultieren

Verbotene Korrekturmethoden

Manche versuchen, das Datum "irgendwie" zu korrigieren. Alle diese Methoden sind verboten und können bei einer Betriebsprüfung zu ernsthaften Problemen führen:

Handschriftlich durchstreichen

Verstößt gegen GoBD, gilt als Manipulation

Tipp-Ex / Korrekturroller

Macht die Änderung offensichtlich rechtswidrig

Digitale Bearbeitung (PDF)

Digitale Manipulation ist Urkundenfälschung

Rechnung "nochmal drucken"

Ändert das Originaldokument nicht rückwirkend

Korrekturvermerk hinzufügen

Legitimiert die unerlaubte Änderung nicht

Steuerliche Auswirkungen

Ein falsches Datum auf der Rechnung kann steuerliche Konsequenzen haben – besonders wenn das Leistungsdatum betroffen ist:

Umsatzsteuer-Entstehung

Bei der Sollversteuerung entsteht die USt mit Ablauf des Monats der Leistungserbringung. Ein falsches Leistungsdatum kann dazu führen, dass Sie die USt im falschen Monat anmelden – das muss korrigiert werden.

Vorsteuerabzug des Kunden

Ihr Kunde kann die Vorsteuer erst abziehen, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung hat. Bei falschen Datumsangaben kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern – deshalb die Korrektur.

6-Monats-Frist nach §14 Abs. 2 UStG

Bei B2B-Geschäften muss die Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung ausgestellt werden. Das Rechnungsdatum dokumentiert, ob Sie diese Frist eingehalten haben.

Im Zweifelsfall

Wenn das falsche Leistungsdatum eine andere USt-Periode betrifft (z.B. Dezember statt Januar), konsultieren Sie Ihren Steuerberater. Die USt-Voranmeldungen beider Monate müssen möglicherweise berichtigt werden.

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Häufige Fragen

Darf ich das Rechnungsdatum nachträglich ändern?

Nein, das Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum) darf nicht nachträglich geändert werden. Es dokumentiert, wann die Rechnung erstellt wurde – eine Änderung wäre Urkundenfälschung. Bei Fehlern müssen Sie die Rechnung stornieren und eine neue mit dem aktuellen (korrekten) Datum ausstellen.

Was ist der Unterschied zwischen Rechnungsdatum und Leistungsdatum?

Das Rechnungsdatum ist der Tag, an dem die Rechnung erstellt wird. Das Leistungsdatum bezeichnet den Tag (oder Zeitraum), an dem die Leistung erbracht wurde. Beide müssen auf der Rechnung stehen, können aber unterschiedlich sein – Sie können eine Leistung vom 15.01. am 20.01. in Rechnung stellen.

Kann ich das Leistungsdatum korrigieren?

Wenn das Leistungsdatum falsch ist, muss die Rechnung storniert und neu ausgestellt werden. Eine nachträgliche Änderung ist nicht erlaubt. Das neue Leistungsdatum muss korrekt sein, da es für die Umsatzsteuer-Entstehung relevant ist (Sollversteuerung vs. Istversteuerung).

Was passiert, wenn ich das Datum trotzdem ändere?

Eine nachträgliche Datumsänderung ist ein Verstoß gegen die GoBD (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) und kann als Urkundenfälschung gewertet werden. Bei Betriebsprüfungen führt dies zu erheblichen Problemen: Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wird angezweifelt, Schätzungen drohen.

Darf ich eine handschriftliche Korrektur am Datum vornehmen?

Nein, handschriftliche Korrekturen am Rechnungsdatum sind nicht erlaubt – weder mit Durchstreichen noch mit Tipp-Ex. Auch ein "Korrekturvermerk" macht die Änderung nicht legal. Der einzig korrekte Weg ist: Stornorechnung + neue Rechnung.

Was tun bei einer unbezahlten Rechnung mit falschem Datum?

Auch bei unbezahlten Rechnungen gilt: Stornieren und neu ausstellen. Der Vorteil: Es gibt keine Zahlungsdifferenz zu verrechnen. Erstellen Sie eine Stornorechnung und dann eine neue Rechnung mit dem korrekten Datum. Informieren Sie den Kunden über den Vorgang.

Hat das Rechnungsdatum Auswirkungen auf die Umsatzsteuer?

Ja, bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde (nicht Rechnungsdatum). Das Rechnungsdatum ist aber relevant für die 6-Monats-Frist zur Rechnungsstellung bei B2B-Geschäften nach §14 Abs. 2 UStG.

Kann ich eine Rechnung rückdatieren?

Nein, Rückdatieren ist Urkundenfälschung. Das Rechnungsdatum muss immer das tatsächliche Ausstellungsdatum sein. Wenn Sie eine Leistung vom Januar erst im März in Rechnung stellen, zeigt die Rechnung das März-Datum – aber das Leistungsdatum "Januar" wird separat ausgewiesen.

Wie korrigiere ich das Datum bei einer E-Rechnung?

E-Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) werden genauso korrigiert wie Papierrechnungen: Stornorechnung erstellen, dann neue Rechnung mit korrektem Datum. Beide Korrekturdokumente müssen ebenfalls als E-Rechnung im gleichen Format erstellt werden.

Gibt es Ausnahmen, bei denen eine Datumsänderung erlaubt ist?

Nein, es gibt keine Ausnahmen. Weder bei Entwürfen noch bei "noch nicht versendeten" Rechnungen. Sobald eine Rechnung eine Rechnungsnummer hat und im System erfasst ist, gilt sie als erstellt. Die einzige Möglichkeit ist der Weg über Storno und Neuausstellung.

Fazit

Das Rechnungsdatum darf niemals nachträglich geändert werden – nicht handschriftlich, nicht digital, nicht "nur für dieses eine Mal". Die gute Nachricht: Mit einer Stornorechnung und einer neuen Rechnung ist jeder Datumsfehler innerhalb von Minuten rechtssicher korrigiert.

Achten Sie besonders auf das Leistungsdatum: Wenn es in einen anderen Monat fällt, kann dies Auswirkungen auf Ihre USt-Voranmeldung haben. Im Zweifelsfall hilft Ihr Steuerberater.

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