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EU-Binnenmarkt

Rechnung EU-Ausland: Der komplette Guide

Rechnungen an EU-Kunden korrekt ausstellen: Innergemeinschaftliche Lieferungen, Reverse Charge bei Dienstleistungen, Pflichtangaben und die Zusammenfassende Meldung – alles verständlich erklärt.

Aktuell für 2026
Mit USt-ID-Prüfung

EU-Rechnungen – Das Wichtigste

Warenlieferung B2B: 0% USt
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
Dienstleistung B2B: Reverse Charge
Empfänger schuldet die USt
USt-IdNr. immer prüfen
Qualifizierte Abfrage beim BZSt/MIAS
Zusammenfassende Meldung
Meldepflicht an das BZSt (monatl./quartalsw.)

Überblick: Rechnungen ins EU-Ausland

Im EU-Binnenmarkt gelten besondere Regeln für die Umsatzsteuer. Je nachdem, ob Sie Waren oder Dienstleistungen verkaufen, und ob Ihr Kunde ein Unternehmen oder eine Privatperson ist, gelten unterschiedliche Vorschriften.

Grundprinzip: Besteuerung im Bestimmungsland

Im B2B-Bereich wird die Umsatzsteuer grundsätzlich dort erhoben, wo die Leistung empfangen wird (Bestimmungslandprinzip). Deshalb können Sie als deutscher Unternehmer an EU-Unternehmen ohne deutsche USt liefern.

Die verschiedenen Rechnungstypen

Innergemeinschaftliche Lieferung

Warenverkauf B2B in EU

0%

Pflichthinweis auf Rechnung:

"Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"

Zusammenfassende Meldung:

Ja, monatlich/quartalsweise

Voraussetzungen:

  • Gültige USt-IdNr. des Käufers
  • Nachweis der Warenbewegung ins EU-Ausland
  • Käufer ist Unternehmer

Reverse Charge (Dienstleistung B2B)

Dienstleistungen an EU-Unternehmen

0%

Pflichthinweis auf Rechnung:

"Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"

Zusammenfassende Meldung:

Ja, quartalsweise

Voraussetzungen:

  • Gültige USt-IdNr. beider Parteien
  • Empfänger ist Unternehmer
  • Keine Ausnahme (z.B. Grundstücke)

Lieferung an EU-Privatperson

Warenverkauf B2C in EU

Deutsche USt oder Zielland

Pflichthinweis auf Rechnung:

"OSS bei Überschreiten der 10.000€-Schwelle"

Zusammenfassende Meldung:

Nein

Voraussetzungen:

  • Unter 10.000€ p.a.: Deutsche USt
  • Über 10.000€ p.a.: OSS oder lokale Registrierung

Innergemeinschaftliche Lieferung

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferungverkaufen Sie Waren an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land. Diese Lieferung ist nach §4 Nr. 1b UStG steuerfrei.

✓ Voraussetzungen für Steuerfreiheit

  • Käufer hat gültige ausländische USt-IdNr.
  • Ware gelangt nachweislich in anderes EU-Land
  • Käufer ist Unternehmer (kein Privatperson)
  • Käufer erwirbt für sein Unternehmen

📋 Erforderliche Nachweise

  • Gelangensbestätigung vom Käufer
  • Oder: CMR-Frachtbrief
  • Oder: Spediteursbescheinigung
  • Oder: Tracking-Nachweis (DHL, UPS etc.)

Ohne Nachweis: Deutsche USt fällig!

Können Sie die Voraussetzungen nicht nachweisen, ist die Lieferung nicht steuerfrei. Sie müssen dann deutsche Umsatzsteuer nachberechnen und abführen.

Reverse Charge bei Dienstleistungen

Bei Dienstleistungen an EU-Unternehmen gilt das Reverse-Charge-Verfahren: Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer in seinem Land.

So funktioniert Reverse Charge:

1

Sie stellen Nettorechnung ohne USt

2

Kunde berechnet USt seines Landes

3

Kunde zieht USt als Vorsteuer ab

Pflichtangaben bei Reverse Charge

Ihre deutsche USt-IdNr.
USt-IdNr. des Kunden
Nettobetrag (ohne USt)
Reverse-Charge-Hinweis
Hinweistext: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder "Reverse Charge – VAT due by recipient"
Mehr zu Reverse Charge

Pflichtangaben auf EU-Rechnungen

AngabePflichtHinweis
Ihre USt-IdNr.Deutsche USt-IdNr. (DE...)
USt-IdNr. des EmpfängersAusländische USt-IdNr.
Name und Anschrift beider Parteien
Rechnungsdatum
Fortlaufende Rechnungsnummer
Leistungsbeschreibung
Lieferdatum/Leistungsdatum
NettobetragOhne USt
Hinweis auf SteuerbefreiungOder Reverse Charge
SteuernummerOptionalUSt-IdNr. reicht

USt-IdNr. prüfen – Pflicht!

Sie sind verpflichtet, die USt-IdNr. Ihrer EU-Kunden zu verifizieren. Nur die qualifizierte Abfrage schützt Sie bei einer Betriebsprüfung.

Einfache Abfrage (MIAS/VIES)

  • Prüft nur Gültigkeit der Nummer
  • Reicht NICHT für Betriebsprüfung
→ EU VIES Portal

✓ Qualifizierte Abfrage (BZSt)

  • Prüft Nummer, Name, Adresse
  • Schriftliche Bestätigung
  • Schutz bei Betriebsprüfung
→ BZSt-Online-Portal

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Die Zusammenfassende Meldung müssen Sie an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Darin listen Sie alle innergemeinschaftlichen Umsätze nach USt-IdNr. auf.

UmsatzschwelleMeldefrequenzFrist
> 50.000€ in letzten 4 QuartalenMonatlich25. des Folgemonats
≤ 50.000€ in letzten 4 QuartalenQuartalsweise25. nach Quartalsende
Nur sonstige LeistungenQuartalsweise25. nach Quartalsende

Wichtig: Keine Fristverlängerung!

Anders als bei der USt-Voranmeldung gibt es für die ZM keine Dauerfristverlängerung. Die Meldung muss pünktlich erfolgen, sonst drohen Zwangsgelder.

Häufige Fragen

Weiterführende Ratgeber

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