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Rechnung schreiben

Rechnung schreiben als Heilpraktiker

Steuerfreie Heilbehandlung, Wellness mit 19 %, GebüH & Pflichtangaben

Das Wichtigste in Kürze

  • Heilbehandlung steuerfrei: Echte Heilbehandlungen am Menschen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit – Heilpraktiker sind ausdrücklich genannt.
  • Wellness mit 19 %: Leistungen ohne therapeutisches Ziel – Wellness, Kosmetik, reine Entspannung – unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.
  • GebüH als Orientierung: Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ist nicht verbindlich, dient aber als übliche Orientierung für die Honorarhöhe.
  • Pflichtangaben: Auch ohne Umsatzsteuer müssen alle Pflichtangaben nach § 14 UStG sowie der Grund der Steuerbefreiung auf die Rechnung.

Wann ist die Leistung steuerfrei?

Heilpraktiker sind in § 4 Nr. 14 UStG ausdrücklich genannt: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind von der Umsatzsteuer befreit. Entscheidend ist das therapeutische Ziel – die Leistung muss der Diagnose, Behandlung oder Linderung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung dienen.

Fehlt das therapeutische Ziel, greift die Befreiung nicht. Reine Wellness-, Entspannungs- oder Schönheitsanwendungen sind mit 19 % zu versteuern – selbst wenn sie von einem Heilpraktiker erbracht werden.

Steuerfrei und steuerpflichtig trennen

Viele Praxen bieten beides an: therapeutische Behandlungen (steuerfrei) und Wellness- oder Kursangebote (steuerpflichtig). Auf der Rechnung sollten beide Bereiche klar getrennt als eigene Positionen erscheinen, damit das Finanzamt die Aufteilung nachvollziehen kann.

Wer ausschließlich steuerfreie Heilbehandlungen erbringt, kann keine Vorsteuer aus Einkäufen ziehen. Sobald steuerpflichtige Umsätze hinzukommen, ist anteiliger Vorsteuerabzug möglich – hier lohnt der Blick auf die Kleinunternehmerregelung.

Honorar nach der GebüH

Anders als Ärzte sind Heilpraktiker nicht an eine verbindliche Gebührenordnung gebunden. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) dient als übliche Orientierung und wird von vielen privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen als Maßstab herangezogen. Das Honorar kann frei vereinbart werden, sollte aber transparent und nachvollziehbar bleiben.

Pflichtangaben & Steuerbefreiungshinweis

Auch eine steuerfreie Rechnung braucht die Pflichtangaben nach § 14 UStG: Name und Anschrift von Praxis und Patient, Steuernummer, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung und Leistungsdatum. Bei steuerfreien Heilbehandlungen ergänzen Sie einen Hinweis wie „Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG".

Tipps für die Privatabrechnung

Patienten reichen Ihre Rechnung oft bei der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe ein. Eine klare Diagnose- bzw. Leistungsbeschreibung und der GebüH-Bezug erleichtern die Erstattung. Ein Zahlungsziel und ein Zahlungslink sorgen dafür, dass Sie schneller bezahlt werden.

Häufige Fragen

Sind alle Heilpraktiker-Leistungen umsatzsteuerfrei?

Nein. Steuerfrei sind nur Heilbehandlungen mit therapeutischem Ziel (§ 4 Nr. 14 UStG). Wellness, Kosmetik oder reine Entspannung sind mit 19 % zu versteuern.

Muss ich auf einer steuerfreien Rechnung Umsatzsteuer ausweisen?

Nein. Sie weisen keine Umsatzsteuer aus, ergänzen aber den Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.

Ist die GebüH für mich verbindlich?

Nein. Die GebüH ist nicht verbindlich, dient aber als übliche Orientierung und als Maßstab vieler privater Krankenversicherungen.

Was gilt, wenn ich sowohl Therapie als auch Wellness anbiete?

Dann trennen Sie steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen auf der Rechnung. Für die steuerpflichtigen Umsätze ist anteiliger Vorsteuerabzug möglich.

Kann ich die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Ja, sofern Sie die Umsatzgrenzen einhalten. Da reine Heilbehandlungen ohnehin steuerfrei sind, ist sie vor allem für steuerpflichtige Zusatzleistungen relevant.

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