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Rechnung schreiben

Rechnung schreiben als Tierarzt

GOT, 19 % Umsatzsteuer, Medikamente & Pflichtangaben – korrekt abgerechnet

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuersatz: Tierärztliche Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % – anders als Humanmediziner sind Tierärzte nicht von der Umsatzsteuer befreit.
  • GOT: Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) gibt den Rahmen für die Abrechnung vor – mit ein- bis dreifachem Satz je nach Aufwand.
  • Medikamente: Abgegebene Arzneimittel werden mit 19 % berechnet und gehören als separate Position auf die Rechnung.
  • Pflichtangaben: Vollständige Pflichtangaben nach § 14 UStG sind auch bei der Tierarztrechnung Pflicht – inkl. fortlaufender Rechnungsnummer.

Welcher Steuersatz gilt?

Tierärztliche Leistungen sind – anders als Behandlungen am Menschen – nicht von der Umsatzsteuer befreit. Auf Untersuchung, Operation, Impfung und Beratung fallen grundsätzlich 19 % Umsatzsteuer an. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG gilt ausdrücklich nur für Heilbehandlungen am Menschen.

Nur wer als Kleinunternehmer nach § 19 UStG geführt wird, weist keine Umsatzsteuer aus und ergänzt stattdessen den Kleinunternehmer-Hinweis. Für die meisten Praxen mit Angestellten ist das jedoch keine Option.

Abrechnung nach der GOT

Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist die rechtliche Grundlage jeder Tierarztrechnung. Sie legt für jede Leistung einen einfachen Gebührensatz fest, der je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen bis zum Dreifachen erhöht werden darf. Eine Unterschreitung des einfachen Satzes ist unzulässig.

Listen Sie jede Leistung als eigene Position mit Datum, GOT-Bezug und Faktor auf. Das schafft Transparenz gegenüber dem Tierhalter und ist die beste Grundlage, falls die Versicherung einen Teil erstattet.

Pflichtangaben der Tierarztrechnung

Auch eine Tierarztrechnung muss die Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten: vollständiger Name und Anschrift von Praxis und Tierhalter, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungsdatum sowie Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag.

Bei Kleinbeträgen bis 250 € brutto genügt die vereinfachte Rechnung – ohne separaten Steuerausweis, aber mit Steuersatz.

Medikamente & Material abrechnen

Abgegebene Arzneimittel, Verbandsmaterial und Futter werden zusätzlich zur tierärztlichen Leistung berechnet. Auch hier gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Führen Sie Medikamente als eigene Positionen mit Bezeichnung und Menge auf – das ist nachvollziehbar und prüfungssicher.

Praxistipps für schnellere Zahlung

Stellen Sie die Rechnung direkt nach der Behandlung – idealerweise digital. Ein QR-Code oder Zahlungslink verkürzt die Zeit bis zur Zahlung deutlich. Klare Zahlungsziele (z. B. 14 Tage) und eine freundliche Erinnerung bei Überschreitung halten die Liquidität der Praxis stabil.

Häufige Fragen

Sind Tierarztleistungen umsatzsteuerfrei?

Nein. Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG) gilt nur für die Behandlung von Menschen. Tierärztliche Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.

Welcher Steuersatz gilt für abgegebene Medikamente?

Auch abgegebene Arzneimittel und Material werden mit 19 % Umsatzsteuer berechnet und sollten als eigene Positionen auf der Rechnung erscheinen.

Muss ich mich an die GOT halten?

Ja. Die Gebührenordnung für Tierärzte ist verbindlich. Der einfache Satz darf nicht unterschritten und – je nach Aufwand – bis zum Dreifachen erhöht werden.

Gilt die Kleinbetragsregelung auch bei Tierarztrechnungen?

Ja. Bis 250 € brutto genügt die vereinfachte Rechnung ohne separaten Steuerausweis, der Steuersatz muss aber genannt werden.

Brauche ich für jede Behandlung eine fortlaufende Rechnungsnummer?

Ja. Jede Rechnung benötigt eine einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer – das ist Pflichtangabe nach § 14 UStG.

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