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Zielgruppen-Guide für Vereine & Vereinsdienstleister

Rechnung an gemeinnützigen Verein: Umsatzsteuer & Muster

Ob Sie eine Rechnung an einen Verein stellen oder als Verein fakturieren – die steuerliche Behandlung unterscheidet sich deutlich. Dieser Guide erklärt die vier Sphären, Umsatzsteuer-Regeln und liefert praxisnahe Muster.

Steuerrechtlich geprüft 20263 Muster-RechnungenFür alle Vereinsarten

Das Wichtigste in Kürze: Rechnung & Verein

  • Rechnung AN einen Verein: Sie fakturieren ganz normal mit Umsatzsteuer – der gemeinnützige Status des Empfängers ändert nichts
  • Rechnung ALS Verein: Je nach Sphäre 0% (Kleinunternehmer), 7% (Zweckbetrieb) oder 19% (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
  • Spende ≠ Rechnung: Eine Spende ist eine freiwillige Gabe ohne Gegenleistung – dafür gibt es eine Zuwendungsbestätigung, keine Rechnung
  • Kleinunternehmerregelung: Auch Vereine können §19 UStG nutzen bei steuerpflichtigen Umsätzen unter 25.000€/100.000€

Verein als Rechnungsempfänger: Was Sie wissen müssen

Wenn Sie als Unternehmer, Freiberufler oder Dienstleister eine Leistung für einen Verein erbringen, stellen Sie dafür eine ganz normale Rechnung aus. Der gemeinnützige Status des Vereins hat keinen Einfluss auf Ihre Rechnungsstellung oder Ihre Umsatzsteuerpflicht.

Das ist ein verbreitetes Missverständnis: Viele denken, dass Leistungen an gemeinnützige Vereine automatisch steuerfrei sind. Das stimmt nicht. Gemeinnützigkeit ist ein Status des Vereins, nicht des Lieferanten.

Merksatz: Wer ist steuerpflichtig?

Die Umsatzsteuerpflicht richtet sich nach dem Leistungserbringer (Rechnungssteller), nicht nach dem Empfänger. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer berechnen Sie immer Umsatzsteuer – egal ob der Kunde ein Konzern, eine Privatperson oder ein gemeinnütziger Verein ist.

Typische Leistungen, die an Vereine fakturiert werden:

Künstlerische Auftritte

DJ, Band, Künstler für Vereinsfeste

Trainer & Dozenten

Kursleiter, Übungsleiter, Referenten

Handwerksleistungen

Reparaturen am Vereinsheim, Renovierung

Bürodienstleistungen

Steuerberatung, Buchhaltung, IT-Support

Sportequipment

Geräte, Trikots, Sportartikel

Catering & Events

Bewirtung, Eventorganisation

Die vier Sphären eines Vereins (Steuerrecht)

Um die steuerliche Behandlung von Vereinen zu verstehen, müssen Sie die vier Sphären kennen. Diese Unterscheidung ist entscheidend, wenn der Verein selbst Rechnungen ausstellt:

1. Ideeller Bereich

Steuerfrei (keine USt)
  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Zuschüsse, Fördermittel

→ Keine Rechnungen, sondern Beitragsbestätigungen / Spendenquittungen

2. Vermögensverwaltung

Steuerbegünstigt (oft steuerfrei)
  • Mieteinnahmen (Vereinsheim)
  • Zinserträge, Dividenden
  • Pacht für Werbeflächen

→ Oft keine USt bei langfristiger Vermietung (§4 Nr. 12 UStG)

3. Zweckbetrieb

7% USt (ermäßigt) möglich
  • Kursgebühren (Yoga, Sport)
  • Startgelder bei Turnieren
  • Eintrittsgelder für Vereinsveranstaltungen

→ §12 Abs. 2 Nr. 8 UStG: Ermäßigter Satz für gemeinnützige Zweckbetriebe

4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetr.

19% USt (voll steuerpflichtig)
  • Getränke- und Speiseverkauf
  • Werbeleistungen (Sponsoring)
  • Merchandising, Fanartikel

→ Normale Besteuerung wie gewerbliche Unternehmen

Praxisbeispiel: Fußballverein FC Musterstadt e.V.

EinnahmeSphäreUSt-Satz
Mitgliedsbeitrag 120€/JahrIdeeller BereichKeine USt
Miete Vereinsheim an MitgliedVermögensverwaltungSteuerfrei (§4 Nr. 12 UStG)
Teilnahmegebühr Fußball-CampZweckbetrieb7%
Bier und Bratwurst beim HeimspielWirtschaftl. Geschäftsbetrieb19%
Trikotwerbung für Sponsor XYWirtschaftl. Geschäftsbetrieb19%

Umsatzsteuer: Wann ist was steuerfrei?

Die Frage "Ist die Leistung steuerfrei?" muss aus zwei Perspektiven betrachtet werden:

Sie fakturieren AN einen Verein

Als Lieferant oder Dienstleister berechnen Sie normal USt (19% oder 7% je nach Leistung).

Ausnahmen für SIE als Leistungserbringer:
• Sie sind Kleinunternehmer (§19 UStG)
• Ihre Leistung ist nach §4 UStG steuerfrei (z.B. ärztliche Heilbehandlung)

Die Gemeinnützigkeit des Empfängers ist für SIE irrelevant!

Der Verein fakturiert an SIE

Hier hängt der Steuersatz von der Sphäre ab, aus der die Leistung stammt:

  • 0%Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung (teilweise)
  • 7%Zweckbetrieb (§12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)
  • 19%Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • 0%Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)

Wichtige steuerfreie Umsätze nach §4 UStG (Auswahl)

§4 Nr. 12

Vermietung Grundstücke

Langfristige Vermietung (nicht kurzfristige Beherbergung)

§4 Nr. 14

Heilbehandlungen

Ärztliche, zahnärztliche und therapeutische Leistungen

§4 Nr. 21

Bildungsleistungen

Unter bestimmten Voraussetzungen (staatliche Anerkennung)

§4 Nr. 22

Kulturelle Veranstaltungen

Vorträge, Kurse, sportliche Veranstaltungen gemeinnütziger Einrichtungen

Kleinunternehmerregelung für Vereine (§19 UStG)

Auch gemeinnützige Vereine können die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG in Anspruch nehmen. Dabei gelten seit 2025 die neuen Grenzen:

Kleinunternehmer-Grenzen 2025/2026 für Vereine

25.000 €

Steuerpflichtige Umsätze im Vorjahr

100.000 €

Voraussichtlich im laufenden Jahr

Wichtig: Was zählt zu den steuerpflichtigen Umsätzen?

Zählt NICHT mit:

  • • Mitgliedsbeiträge (ideeller Bereich)
  • • Spenden
  • • Zuschüsse ohne Leistung
  • • Steuerfreie Umsätze nach §4 UStG

Zählt MIT:

  • • Einnahmen aus Zweckbetrieb
  • • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • • Kurzfristige Vermietung
  • • Sponsoring-Einnahmen

Rechenbeispiel: Kleinunternehmer-Prüfung für Sportverein

EinnahmeBetragZählt mit?
Mitgliedsbeiträge (200 Mitglieder × 120€)24.000 €Nein
Spenden5.000 €Nein
Kursgebühren Fußball-Camp (Zweckbetrieb)8.000 €Ja
Getränkeverkauf Vereinsfest4.000 €Ja
Trikotwerbung Sponsor3.000 €Ja
Summe relevante Umsätze15.000 €✓ Unter 25.000€

→ Der Verein kann die Kleinunternehmerregelung nutzen und muss keine USt ausweisen.

Tipp: Mehr zur korrekten Formulierung auf Kleinunternehmer-Rechnungen finden Sie in unserem Guide: Kleinunternehmer-Hinweis: Die richtige Formulierung nach §19 UStG

Rechnung AN vs. ALS Verein: Der Unterschied

Die Richtung der Rechnung bestimmt die steuerliche Behandlung. Hier die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:

AspektRechnung AN den VereinRechnung ALS Verein
Wer stellt aus?Externer Dienstleister / LieferantDer Verein selbst
UmsatzsteuerNach Ihrem Status (19%, 7%, 0% als KU)Nach Sphäre (0%, 7%, 19%)
Gemeinnützigkeit relevant?Nein – für Sie egalJa – bestimmt den Steuersatz
PflichtangabenIhre Steuernummer/USt-IdNr.Vereins-Steuernummer (falls vorhanden)
VorsteuerabzugVerein kann ggf. abziehen (nur wirt. GB)Empfänger kann ggf. abziehen

Praxis-Tipp: Vorsteuerabzug für Vereine

Ein gemeinnütziger Verein kann nur dann Vorsteuer aus eingehenden Rechnungen abziehen, wenn die Leistung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder den Zweckbetrieb verwendet wird. Im ideellen Bereich gibt es keinen Vorsteuerabzug. Beispiel: Beamer für Mitgliederversammlung = kein Vorsteuerabzug. Beamer für kostenpflichtige Workshops = Vorsteuerabzug möglich.

Muster-Rechnungen mit Beispielen

Nachfolgend finden Sie drei praxisnahe Muster für typische Situationen rund um Rechnungen und Vereine:

Muster 1: Freiberufler fakturiert an Sportverein

DJ-Honorar für Vereinsfeier (mit 19% USt)

Max Müller

DJ & Eventmusik

Hauptstraße 45

80331 München

Steuernr.: 143/123/45678

RECHNUNG

Nr. 2026-042

Datum: 15.03.2026

Empfänger:

FC Musterstadt e.V.

Vereinsweg 12

80802 München

BeschreibungMengeEinzelpreisGesamt
DJ-Leistung Vereinsjubiläum
08.03.2026, 19:00-01:00 Uhr
6 Std.100,00 €600,00 €
Anfahrt München-Vereinsheim150,00 €50,00 €
Nettobetrag:650,00 €
zzgl. 19% USt:123,50 €
Gesamtbetrag:773,50 €

Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum, sofern nicht anders angegeben.

Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.

Bankverbindung: Sparkasse München | IBAN: DE89 3704 0044 0532 0130 00

Hinweis: Die Gemeinnützigkeit des Vereins hat keinen Einfluss auf diese Rechnung. Der DJ ist regulär umsatzsteuerpflichtig.

Muster 2: Sportverein fakturiert Kursgebühren

Zweckbetrieb mit 7% USt (§12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)

FC Musterstadt e.V.

Gemeinnütziger Sportverein

Vereinsweg 12

80802 München

Steuernr.: 143/456/78901

RECHNUNG

Nr. FC-2026-089

Datum: 01.04.2026

Rechnungsempfänger:

Familie Schmidt

Elternstraße 23

80803 München

BeschreibungBetrag
Teilnahmegebühr Oster-Fußball-Camp
Kind: Tim Schmidt | 14.04.-18.04.2026
140,19 €
Nettobetrag:131,02 €
zzgl. 7% USt*:9,17 €
Gesamtbetrag:140,19 €

*Der ermäßigte Steuersatz von 7% findet Anwendung gemäß §12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für Leistungen gemeinnütziger Körperschaften im Rahmen des Zweckbetriebs.

Zahlbar bis 08.04.2026.

Bankverbindung: Volksbank München | IBAN: DE47 7019 0000 1234 5678 90

Hinweis: Das Fußball-Camp dient dem Satzungszweck (Sportförderung) und ist daher Zweckbetrieb mit ermäßigtem Steuersatz.

Muster 3: Kulturverein als Kleinunternehmer

Keine USt wegen §19 UStG

Kulturverein Kreativ e.V.

Gemeinnütziger Verein

Kulturplatz 5

80333 München

Steuernr.: 143/789/01234

RECHNUNG

Nr. KV-2026-015

Datum: 20.05.2026

Rechnungsempfänger:

Stadtbücherei München

Rosenheimer Str. 5

81667 München

BeschreibungBetrag
Autorenlesung mit Diskussion
"Kunst im öffentlichen Raum" | 18.05.2026, 19:00 Uhr
350,00 €
Gesamtbetrag:350,00 €

Kein Ausweis von Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG.

Leistungsdatum: 18.05.2026

Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.

Bankverbindung: GLS Bank | IBAN: DE65 4306 0967 8765 4321 00

Hinweis: Der Hinweistext zur Kleinunternehmerregelung ist Pflicht, wenn keine USt ausgewiesen wird. Mehr dazu: Richtige Formulierung §19 UStG

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Spende vs. Rechnung: Der wichtige Unterschied

Ein häufiger Fehler: Spenden und Rechnungen werden verwechselt. Die Abgrenzung ist jedoch entscheidend – sowohl für den Verein als auch für den Geber:

Spende

  • Freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung
  • Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) als Beleg
  • Steuerlich absetzbar (Sonderausgaben)
  • Keine Umsatzsteuer
  • Fällt in ideellen Bereich des Vereins
Beispiel: Sie überweisen 200€ an den Tierheim-Verein, ohne dafür etwas zu erhalten.

Rechnung

  • Entgelt für eine konkrete Leistung
  • Rechnung mit Pflichtangaben nach §14 UStG
  • Betriebsausgabe (für Unternehmer)
  • Umsatzsteuer (je nach Sphäre)
  • Wirtschaftlicher GB oder Zweckbetrieb
Beispiel: Sie bezahlen 200€ für einen Yoga-Kurs des Sportvereins – dafür erhalten Sie eine Leistung.

Achtung: Keine Spendenquittung für Leistungen!

Es ist nicht zulässig, für eine bezahlte Leistung eine Spendenquittung auszustellen. Dies wäre Steuerbetrug. Wenn Sie z.B. ein DJ-Honorar bezahlen, ist das keine Spende – auch wenn Sie den Betrag "spendieren" wollen. Der Verein verliert im schlimmsten Fall seine Gemeinnützigkeit.

Grauzone: Sponsoring

Sponsoring ist weder Spende noch klassische Rechnung, sondern ein Leistungsaustausch: Der Sponsor zahlt Geld, der Verein erbringt Werbeleistung (Logo auf Trikot, Bandenwerbung, Nennung).

Für den Verein:

→ Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (19% USt)

Für den Sponsor:

→ Betriebsausgabe (Werbung), Vorsteuerabzug möglich

Häufige Fehler vermeiden

Fehler: Keine USt ausweisen, weil der Empfänger gemeinnützig ist

Richtig: Die Gemeinnützigkeit des Empfängers ist für Ihre Umsatzsteuerpflicht irrelevant. Sie fakturieren nach Ihrem Status.

Fehler: Spendenquittung für bezahlte Leistung ausstellen

Richtig: Nur echte Zuwendungen ohne Gegenleistung dürfen als Spende quittiert werden. Sonst droht Verlust der Gemeinnützigkeit.

Fehler: Als Verein immer 7% USt berechnen

Richtig: Der ermäßigte Satz von 7% gilt nur für den Zweckbetrieb. Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind 19% fällig.

Fehler: Mitgliedsbeiträge in Kleinunternehmer-Grenze einrechnen

Richtig: Mitgliedsbeiträge sind keine steuerpflichtigen Umsätze und zählen nicht zur Kleinunternehmer-Grenze.

Fehler: Keine Rechnungsnummer verwenden

Richtig: Auch Vereine brauchen fortlaufende Rechnungsnummern für alle ausgestellten Rechnungen.

Fehler: Leistungsdatum vergessen

Richtig: Das Leistungsdatum ist Pflichtangabe nach §14 UStG – auch wenn es dem Rechnungsdatum entspricht.

Häufige Fragen: Rechnung & Verein

1Muss ich Umsatzsteuer auf der Rechnung an einen gemeinnützigen Verein ausweisen?

Ja, als Dienstleister oder Lieferant stellen Sie ganz normal eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus – unabhängig davon, ob der Empfänger gemeinnützig ist. Der gemeinnützige Status des Vereins ändert nichts an Ihrer Rechnungsstellung. Nur wenn Sie selbst Kleinunternehmer nach §19 UStG sind, entfällt die USt.

2Was sind die vier Sphären eines Vereins bei der Besteuerung?

Die vier Sphären eines Vereins sind: 1) Ideeller Bereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden) – steuerfrei, 2) Vermögensverwaltung (Mieteinnahmen, Zinsen) – steuerbegünstigt, 3) Zweckbetrieb (z.B. Kursgebühren eines Sportvereins) – 7% USt möglich, 4) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z.B. Vereinsfest-Gastronomie) – voll steuerpflichtig mit 19% USt.

3Kann ein Verein die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Ja, auch gemeinnützige Vereine können die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen, wenn ihre steuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr unter 25.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro liegen. Wichtig: Nur steuerpflichtige Umsätze (nicht Spenden oder Mitgliedsbeiträge) zählen zur Grenze.

4Was ist der Unterschied zwischen einer Spende und einer Rechnung an einen Verein?

Eine Spende ist eine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung – dafür erhält der Spender eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung). Eine Rechnung dokumentiert ein Entgelt für eine konkrete Leistung oder Lieferung. Beispiel: Ein DJ-Honorar für das Vereinsfest ist eine Rechnung, eine Unterstützung ohne Gegenleistung ist eine Spende.

5Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung an einen Verein enthalten?

Eine Rechnung an einen Verein muss die gleichen Pflichtangaben nach §14 UStG enthalten wie jede andere Rechnung: Vollständiger Name und Adresse beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungsdatum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag, Bruttobetrag.

6Wann ist eine Leistung an einen gemeinnützigen Verein steuerfrei?

Ihre Leistung an einen Verein ist nicht automatisch steuerfrei. Nur bestimmte Leistungen sind nach §4 UStG umsatzsteuerfrei, z.B. Bildungsleistungen an Schulen (§4 Nr. 21) oder ärztliche Leistungen (§4 Nr. 14). Die Gemeinnützigkeit des Empfängers befreit Sie als Lieferant nicht von der Umsatzsteuer.

7Muss der Verein eine ordnungsgemäße Rechnung verlangen?

Ja, wenn der Verein vorsteuerabzugsberechtigt ist (was im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Fall sein kann), benötigt er eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben. Im ideellen Bereich ist kein Vorsteuerabzug möglich, aber eine korrekte Rechnung ist trotzdem für die Buchführung wichtig.

8Wie stelle ich als Verein eine Rechnung aus?

Als Verein müssen Sie bei der Rechnungsstellung die richtige Sphäre beachten: Im Zweckbetrieb können Sie 7% USt berechnen, im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 19%. Nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung, fügen Sie den Hinweis "Kein Ausweis von Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. §19 UStG" ein.

9Kann ich als Privatperson eine Rechnung an einen Verein schreiben?

Ja, als Privatperson können Sie für einmalige oder gelegentliche Leistungen eine Rechnung an einen Verein schreiben – ohne Steuernummer und ohne Umsatzsteuer. Dies gilt z.B. wenn Sie einmalig als Helfer beim Vereinsfest tätig sind. Bei regelmäßiger Tätigkeit müssen Sie ein Gewerbe anmelden oder freiberuflich arbeiten.

10Welchen Steuersatz berechnet ein Verein im Zweckbetrieb?

Im Zweckbetrieb kann ein gemeinnütziger Verein den ermäßigten Steuersatz von 7% nach §12 Abs. 2 Nr. 8 UStG berechnen. Voraussetzung: Die Leistung dient unmittelbar dem steuerbegünstigten Satzungszweck. Beispiel: Ein Sportverein berechnet für Trainingskurse 7% USt, für Getränke im Vereinsheim aber 19%.

Diese Vereinsarten profitieren von diesem Guide:

Sportvereine
Kulturvereine
Naturschutzvereine
Bildungsvereine
Soziale Vereine
Fördervereine
Heimatvereine
Berufsverbände

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