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§4 UStG Steuerbefreiungen

Steuerbefreite Rechnung nach §4 UStG

Rechnung ohne Umsatzsteuer für Heilberufe, Bildung & mehr – mit korrekten Pflichthinweisen und Formulierungen zum Kopieren.

Das Wichtigste auf einen Blick

Keine USt ausweisen: Bei steuerbefreiten Leistungen darf keine USt auf der Rechnung stehen
Hinweis erforderlich: Angabe der Rechtsgrundlage (z.B. "gem. §4 Nr. 14 UStG")
Kein Vorsteuerabzug: Bei echten Steuerbefreiungen (Ausnahme: Exporte)
29 Befreiungstatbestände: §4 Nr. 1-29 UStG regeln alle Steuerbefreiungen

Was ist eine steuerbefreite Rechnung?

Eine steuerbefreite Rechnung ist eine Rechnung ohne Umsatzsteuer-Ausweis. Sie wird ausgestellt, wenn Ihre Leistung nach §4 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Dies betrifft insbesondere:

Heilberufe
Bildung
Exporte
Vermietung

Wichtig: Unterschied zu Kleinunternehmer

Bei §4 UStG ist die Leistung selbst steuerfrei – unabhängig von Ihrem Umsatz. Beim Kleinunternehmer (§19 UStG) verzichten Sie auf den USt-Ausweis wegen geringem Umsatz. Der Hinweis und die Vorsteuerregelung unterscheiden sich.

Alle wichtigen Steuerbefreiungen nach §4 UStG

§4 Nr. 1a/b
Vorsteuer ✓

Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferungen

Export in Drittländer, Lieferungen an EU-Unternehmer

§4 Nr. 8
Keine Vorsteuer

Finanz- und Bankdienstleistungen

Kreditvermittlung, Wertpapiergeschäfte, Bürgschaften

§4 Nr. 10
Keine Vorsteuer

Versicherungsleistungen

Versicherungsvermittlung, Versicherungsabschluss

§4 Nr. 12
Keine Vorsteuer

Vermietung und Verpachtung

Vermietung von Wohnraum (nicht kurzfristig)

§4 Nr. 14
Keine Vorsteuer

Heilbehandlungen

Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten

§4 Nr. 16
Keine Vorsteuer

Soziale Einrichtungen

Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime

§4 Nr. 18
Keine Vorsteuer

Wohlfahrtsverbände

Caritas, Diakonie, DRK, AWO

§4 Nr. 21
Keine Vorsteuer

Bildungsleistungen

Schulen, Hochschulen, berufliche Fortbildung

Pflichtangaben auf steuerbefreiten Rechnungen

Alle üblichen Pflichtangaben nach §14 UStG

Name und Anschrift (Leistender)
Name und Anschrift (Empfänger)
Steuernummer oder USt-IdNr.
Rechnungsdatum
Fortlaufende Rechnungsnummer
Leistungsbeschreibung
Leistungsdatum/-zeitraum
Nettobetrag (= Gesamtbetrag)

Zusätzlich erforderlich: Hinweis auf Steuerbefreiung

Bei steuerbefreiten Rechnungen müssen Sie einen Hinweis auf die Steuerbefreiung mit Angabe der Rechtsgrundlage aufnehmen:

"Umsatzsteuerfrei gemäß §4 Nr. [X] UStG ([Bezeichnung])"

Was NICHT auf der Rechnung stehen darf

  • Umsatzsteuer oder MwSt: Keine Steuer ausweisen, auch nicht 0%
  • Brutto/Netto-Unterscheidung: Es gibt nur einen Betrag
  • Steuersatz: Keinen Steuersatz angeben

Formulierungen zum Kopieren

Nutzen Sie diese rechtssicheren Formulierungen für Ihre steuerbefreiten Rechnungen:

Heilbehandlung (Ärzte, Heilpraktiker)§4 Nr. 14 UStG

Umsatzsteuerfrei gemäß §4 Nr. 14 UStG (Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin)

Bildung (Dozenten, Trainer)§4 Nr. 21 UStG

Umsatzsteuerfrei gemäß §4 Nr. 21 UStG (unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung)

Vermietung Wohnraum§4 Nr. 12 UStG

Umsatzsteuerfrei gemäß §4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken)

Export/Ausfuhr§4 Nr. 1a UStG

Umsatzsteuerfrei als Ausfuhrlieferung gemäß §4 Nr. 1a UStG i.V.m. §6 UStG

EU-Lieferung§4 Nr. 1b UStG

Umsatzsteuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung gemäß §4 Nr. 1b UStG i.V.m. §6a UStG. USt-IdNr. des Empfängers: [Nummer]

Versicherungsvermittlung§4 Nr. 10 UStG

Umsatzsteuerfrei gemäß §4 Nr. 10 UStG (Versicherungsleistungen)

Finanz- und Kreditvermittlung§4 Nr. 8 UStG

Umsatzsteuerfrei gemäß §4 Nr. 8 UStG (Kreditvermittlung/Finanzdienstleistungen)

Soziale Einrichtung/Pflege§4 Nr. 16 UStG

Umsatzsteuerfrei gemäß §4 Nr. 16 UStG (eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistung)

Vorsteuerabzug bei Steuerbefreiungen

KEIN Vorsteuerabzug

Bei "echten" Steuerbefreiungen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen:

  • • Heilbehandlungen (§4 Nr. 14)
  • • Bildungsleistungen (§4 Nr. 21)
  • • Vermietung Wohnraum (§4 Nr. 12)
  • • Versicherungen (§4 Nr. 10)
  • • Finanzdienstleistungen (§4 Nr. 8)
  • • Soziale Einrichtungen (§4 Nr. 16)

Vorsteuerabzug MÖGLICH

Bei "unechten" Steuerbefreiungen bleibt der Vorsteuerabzug erhalten:

  • • Ausfuhrlieferungen (§4 Nr. 1a)
  • • Innergemeinschaftliche Lieferungen (§4 Nr. 1b)
  • • Lohnveredelung an ausländische Auftraggeber
  • • Grenzüberschreitende Beförderungen
  • • Umsätze für die Seeschifffahrt/Luftfahrt

Option zur Steuerpflicht (§9 UStG)

Bei manchen Befreiungen können Sie freiwillig auf die Steuerfreiheit verzichten, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dies ist z.B. bei der Vermietung an Unternehmer möglich. Der Verzicht muss im Mietvertrag erklärt werden.

Steuerbefreiung vs. Kleinunternehmerregelung

Merkmal§4 UStG (Steuerbefreiung)§19 UStG (Kleinunternehmer)
GrundArt der Leistung ist befreitGeringer Umsatz (<22.000€)
Hinweis auf Rechnung"Steuerfrei gem. §4 Nr. [X] UStG""Kein USt-Ausweis gem. §19 UStG"
VorsteuerabzugMeist nicht (Ausnahme: Export)Nicht möglich
UmsatzgrenzeKeine22.000€/Jahr
USt-VoranmeldungJa, aber mit 0€Nein

Häufige Fragen zu steuerbefreiten Rechnungen

Was ist eine steuerbefreite Rechnung?

Eine steuerbefreite Rechnung ist eine Rechnung ohne Umsatzsteuer-Ausweis. Sie wird ausgestellt, wenn die Leistung nach §4 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist – z.B. bei Heilbehandlungen, Bildungsleistungen oder bestimmten Finanzdienstleistungen.

Wer darf steuerbefreite Rechnungen ausstellen?

Steuerbefreite Rechnungen dürfen nur Unternehmer ausstellen, deren Leistungen unter §4 UStG fallen. Dazu gehören: Ärzte, Heilpraktiker, Bildungseinrichtungen, Versicherungsvertreter, Vermieter von Wohnraum, gemeinnützige Einrichtungen und Exporteure.

Was muss auf einer steuerbefreiten Rechnung stehen?

Neben den üblichen Pflichtangaben (Name, Anschrift, Datum, Leistungsbeschreibung) muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung mit Angabe der Rechtsgrundlage erfolgen, z.B. "Umsatzsteuerfrei gemäß §4 Nr. 14 UStG (Heilbehandlung)".

Kann ich Vorsteuer bei steuerbefreiten Umsätzen abziehen?

In der Regel nicht. Wer ausschließlich steuerbefreite Umsätze erzielt, hat keinen Vorsteuerabzug. Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei Ausfuhrlieferungen (§4 Nr. 1a UStG) oder innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Vorsteuerabzug möglich.

Was ist der Unterschied zwischen steuerfrei und Kleinunternehmer?

Bei Steuerbefreiung nach §4 UStG ist die Leistung selbst steuerfrei (unabhängig vom Umsatz). Beim Kleinunternehmer nach §19 UStG wird auf den Ausweis verzichtet, weil der Jahresumsatz unter der Grenze liegt. Der Hinweis und die Vorsteuerregelung unterscheiden sich.

Welche Befreiungen gibt es nach §4 UStG?

§4 UStG enthält 29 Befreiungstatbestände in den Nummern 1-29. Die wichtigsten sind: Nr. 1 (Ausfuhrlieferungen), Nr. 8 (Finanzdienstleistungen), Nr. 10 (Versicherungen), Nr. 12 (Vermietung Wohnraum), Nr. 14 (Heilbehandlungen), Nr. 21 (Bildungsleistungen).

Muss ich eine steuerbefreite Rechnung ausstellen?

Ja, auch bei steuerbefreiten Leistungen besteht eine Rechnungspflicht – jedoch nicht bei Leistungen an Privatpersonen. Bei B2B-Geschäften müssen Sie innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung ausstellen (§14 UStG).

Was passiert, wenn ich fälschlicherweise USt ausweise?

Wenn Sie bei einer steuerbefreien Leistung Umsatzsteuer ausweisen, schulden Sie diese dem Finanzamt (§14c UStG). Der Empfänger hat keinen Vorsteuerabzug. Sie müssen die Rechnung korrigieren und die zu Unrecht ausgewiesene Steuer berichtigen.

Kann ich freiwillig auf die Steuerbefreiung verzichten?

Bei bestimmten Befreiungen (§9 UStG) ist ein Verzicht möglich, z.B. bei Vermietung an Unternehmer. Der Vorteil: Vorsteuerabzug wird möglich. Der Verzicht muss im Vertrag erklärt werden und ist nur bei B2B-Geschäften sinnvoll.

Sind Exporte nach §4 Nr. 1 UStG steuerfrei?

Ja, Ausfuhrlieferungen in Drittländer sind nach §4 Nr. 1a UStG steuerfrei. Wichtig: Sie benötigen Ausfuhrnachweise (Zollbelege). Der große Vorteil: Trotz Steuerfreiheit ist der Vorsteuerabzug möglich – anders als bei echten Steuerbefreiungen.

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