Zum Inhalt springen
Immobilien & Vermietung

E-Rechnung für Vermieter: Wann gilt die Pflicht?

Die E-Rechnungspflicht ab 2025 wirft viele Fragen auf. Erfahren Sie, ob und wann Sie als Vermieter E-Rechnungen ausstellen müssen – und welche Ausnahmen gelten.

Aktualisiert: 24. Januar 2026Wachstumschancengesetz
TL;DR – Das Wichtigste in Kürze
  • Private Wohnungsvermietung: In der Regel KEINE E-Rechnungspflicht (steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG)
  • Gewerbliche Vermietung: E-Rechnungspflicht wenn zur Umsatzsteuer optiert wurde
  • B2B-Vermietung: Ab 2025 Empfangspflicht, ab 2027/2028 Sendepflicht
  • Nebenkosten: Bei steuerfreier Vermietung keine E-Rechnung nötig
Schnelle Antwort

Müssen Vermieter E-Rechnungen ausstellen?

Nein, nicht generell. Die private, steuerfreie Vermietung von Wohnraum ist von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Nur Vermieter, die zur Umsatzsteuer optiert haben (gewerbliche Vermietung an Unternehmen), unterliegen ab 2025/2027/2028 der E-Rechnungspflicht für ihre B2B-Umsätze.

Überblick: E-Rechnung & Vermietung

Die E-Rechnungspflicht, die mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt wurde, betrifft grundsätzlich alle inländischen B2B-Umsätze, die umsatzsteuerpflichtig sind. Für Vermieter ist entscheidend:

Umsatzsteuerbefreiung

Vermietung von Wohnraum ist nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei → keine E-Rechnungspflicht

Option zur Umsatzsteuer

Wer zur Umsatzsteuer optiert (§ 9 UStG), muss bei B2B-Vermietung E-Rechnungen ausstellen

Wichtig: Die E-Rechnungspflicht gilt nur für Rechnungen an andere Unternehmen (B2B). Rechnungen an Privatpersonen (Mieter, B2C) sind generell ausgenommen.

Wann gilt die E-Rechnungspflicht für Vermieter?

1Umsatzsteuerpflichtiger B2B-Umsatz

Die E-Rechnungspflicht setzt zwei Bedingungen voraus:

B2B-Geschäft

Beide Parteien sind Unternehmer (z.B. Vermietung an GmbH)

Umsatzsteuerpflicht

Umsatz ist nicht steuerbefreit (Option nach § 9 UStG)

Wann KEINE E-Rechnungspflicht besteht

  • Steuerfreie Wohnungsvermietung – Private Vermietung ohne Option zur Umsatzsteuer
  • Vermietung an Privatpersonen (B2C) – Mieter ist kein Unternehmer
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € – Generell von E-Rechnungspflicht ausgenommen
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG – Keine Umsatzsteuerpflicht

Vermietungs-Szenarien im Detail

Private Wohnungsvermietung

Ausgenommen

Sie vermieten als Privatperson Wohnungen an Privatpersonen ohne zur Umsatzsteuer zu optieren.

  • Steuerfreie Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG
  • Keine E-Rechnung erforderlich
  • Auch Nebenkostenabrechnungen sind ausgenommen
  • Gilt auch bei mehreren Wohnungen

Gewerbliche Vermietung (B2B mit Umsatzsteuer)

E-Rechnung relevant

Sie vermieten Gewerbeimmobilien an Unternehmen und haben zur Umsatzsteuer optiert.

  • E-Rechnung ab 2025 empfangen können
  • Ab 2027 (>800k€ Umsatz) oder 2028 selbst E-Rechnungen senden
  • Format: XRechnung oder ZUGFeRD
  • Betrifft auch Garagenvermietung an Unternehmen

Vermietung an Unternehmen (ohne Option)

Ausgenommen

Sie vermieten Wohnraum an ein Unternehmen, aber ohne zur Umsatzsteuer zu optieren.

  • Bleibt steuerfreier Umsatz
  • Keine E-Rechnungspflicht
  • Klassische Rechnung weiterhin möglich
  • Achtung: Option kann für Vorsteuerabzug sinnvoll sein

WEG-Hausverwaltung

E-Rechnung relevant

Sie sind Hausverwaltung und erbringen Dienstleistungen für Wohnungseigentümergemeinschaften.

  • Verwaltungsgebühren an gewerbliche Eigentümer: E-Rechnung
  • Abrechnungen an private Eigentümer: Keine E-Rechnung (B2C)
  • Rechnungen an die WEG selbst: Prüfen ob B2B oder B2C
  • Ab 2025 E-Rechnungen empfangen können (von Handwerkern etc.)

Fristen & Übergangsregelungen

Für Vermieter, die unter die E-Rechnungspflicht fallen (umsatzsteuerpflichtige B2B-Vermietung), gelten die allgemeinen Fristen:

1. Januar 2025

Empfangspflicht für alle

Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können

1. Januar 2027

Sendepflicht (Umsatz > 800.000 €)

Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 € müssen E-Rechnungen senden

1. Januar 2028

Sendepflicht für alle B2B

Alle Unternehmen müssen bei B2B-Geschäften E-Rechnungen ausstellen

Übergangsregelung 2025-2026

Bis Ende 2026 können Sie mit Zustimmung des Empfängers weiterhin Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen versenden. Die Empfangspflicht für E-Rechnungen gilt jedoch bereits ab 01.01.2025.

Sonderfall: WEG & Hausverwaltungen

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Hausverwaltungen haben eine besondere Stellung:

1. Eingehende Rechnungen

Hausverwaltungen müssen ab 2025 E-Rechnungen von Handwerkern, Dienstleistern etc. empfangen können. Dies gilt unabhängig davon, ob die WEG selbst unternehmerisch tätig ist.

2. Verwaltungsgebühren

Rechnungen an private Wohnungseigentümer (B2C) = keine E-Rechnungspflicht. Rechnungen an gewerbliche Eigentümer (B2B) = E-Rechnungspflicht bei Umsatzsteuerpflicht.

3. Hausgeldabrechnungen

Die jährliche Hausgeldabrechnung ist keine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne, sondern eine interne Kostenaufstellung – keine E-Rechnungspflicht.

Tipp für Hausverwaltungen: Prüfen Sie Ihre Buchhaltungssoftware auf E-Rechnungsfähigkeit. Viele Eingangsrechnungen von Handwerkern werden ab 2025 als E-Rechnung kommen.

Praktische Umsetzung für Vermieter

Steuerfreie Vermietung

  • Keine Änderungen notwendig
  • Mietquittungen und Nebenkostenabrechnungen wie bisher
  • PDF oder Papier weiterhin möglich
  • Keine spezielle Software erforderlich

Umsatzsteuerpflichtige Vermietung

  • E-Rechnungssoftware einrichten
  • E-Mail-Postfach für E-Rechnungen vorbereiten
  • Ab 2025: E-Rechnungen empfangen können
  • Ab 2027/2028: XRechnung oder ZUGFeRD senden

Häufig gestellte Fragen

Ob Vermieter E-Rechnungen ausstellen müssen, hängt davon ab, ob sie umsatzsteuerpflichtig vermieten. Bei steuerfreier Wohnungsvermietung (der Regelfall) besteht keine E-Rechnungspflicht. Nur bei gewerblicher Vermietung mit Option zur Umsatzsteuer und B2B-Geschäften gilt die Pflicht ab 2025/2027/2028.

Geprüft & Aktuell

Dieser Artikel wurde zuletzt am 24. Januar 2026 von unserem Redaktionsteam überprüft und entspricht dem aktuellen Stand des Wachstumschancengesetzes.

E-Rechnungen für Immobilien – einfach gemacht

Ob gewerbliche Vermietung oder Hausverwaltung: Mit Clever Invoice erstellen Sie E-Rechnungen in wenigen Sekunden – rechtssicher und GoBD-konform.

Stand: 24. Januar 2026 • Alle Angaben ohne Gewähr • Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung