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Ehrenamt & Steuern

Ehrenamtspauschale & Übungsleiterpauschale 2026

Ehrenamtlich engagiert? Dann können Sie bis zu 840 € (Ehrenamtspauschale) oder sogar 3.000 € (Übungsleiterpauschale) steuerfrei erhalten. Hier erfahren Sie alles zu Voraussetzungen, Abrechnung und Kombinationsmöglichkeiten.

Ehrenamtspauschale in 30 Sekunden

Ehrenamtspauschale: 840 €/Jahr steuerfrei (§3 Nr. 26a EStG) für allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten. Übungsleiterpauschale: 3.000 €/Jahr steuerfrei (§3 Nr. 26 EStG) für pädagogische/betreuende Tätigkeiten. Beide kombinierbar für verschiedene Tätigkeiten = bis zu 3.840 € steuerfrei pro Jahr. Keine klassische Rechnung nötig – Auszahlungsbestätigung des Vereins reicht.

Ehrenamtspauschale & Übungsleiterpauschale im Überblick

Ehrenamtspauschale

840 € / Jahr

§3 Nr. 26a EStG

  • • Allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten
  • • Kassenwart, Vorstand, Schriftführer
  • • Vereinsarbeit, Jugendarbeit
  • • Helfer bei Veranstaltungen
  • • Gemeinnützige Organisationen

Übungsleiterpauschale

3.000 € / Jahr

§3 Nr. 26 EStG

  • • Pädagogische Tätigkeiten (Trainer, Lehrer)
  • • Betreuende Tätigkeiten (Pflege, Betreuung)
  • • Künstlerische Tätigkeiten
  • • Rettungsdienst, Feuerwehr
  • • Ausbilder, Dozenten

Vergleich: Ehrenamtspauschale vs. Übungsleiterpauschale

KriteriumEhrenamtspauschaleÜbungsleiterpauschale
Freibetrag840 € / Jahr3.000 € / Jahr
Rechtsgrundlage§3 Nr. 26a EStG§3 Nr. 26 EStG
TätigkeitsbereichAllgemein (Verwaltung, Organisation)Pädagogik, Betreuung, Kunst
NebenberuflichJa (max. 1/3 der Arbeitszeit)Ja (max. 1/3 der Arbeitszeit)
SteuerfreiJa, komplettJa, komplett
SozialversicherungsfreiJaJa
Rechnung nötig?Nein, AuszahlungsnachweisNein, Auszahlungsnachweis

Voraussetzungen für die steuerfreien Pauschalen

Nebenberufliche Tätigkeit

Die Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitjobs ausmachen (ca. 13 Stunden/Woche). Auch Rentner, Studenten und Arbeitslose können die Pauschale nutzen.

Gemeinnütziger Auftraggeber

Die Organisation muss gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein (§§51-68 AO). Alternativ: eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Kommunen, Universitäten).

Keine Doppelbegünstigung

Für dieselbe Tätigkeit kann nicht gleichzeitig Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale genutzt werden. Verschiedene Tätigkeiten bei verschiedenen Vereinen sind aber möglich.

Abrechnung & Belege

Für die Ehrenamtspauschale müssen Sie keine klassische Rechnung erstellen. Jedoch benötigen sowohl Sie als auch der Verein bestimmte Nachweise:

Sie benötigen:

  • Schriftliche Vereinbarung mit dem Verein
  • Auszahlungsbestätigung / Quittung
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins
  • Angabe in der Steuererklärung (Anlage N oder S)

Der Verein benötigt:

  • Beschluss über die Vergütung (Vorstand/Mitgliederversammlung)
  • Satzungsgrundlage für die Vergütung
  • Buchungsbeleg über die Auszahlung
  • Erklärung des Empfängers über weitere Pauschalen

Aufwandsspende als Alternative

Statt die Pauschale auszuzahlen, können Sie auf die Vergütung verzichten und eine Aufwandsspende (Rückspende) erhalten. Der Verein stellt Ihnen eine Zuwendungsbestätigung aus, die Sie als Sonderausgabe absetzen können. Vorteil: Der Verein muss weniger Liquidität aufbringen.

Kombinationsmöglichkeiten: Bis zu 3.840 € steuerfrei

Beispiel: Maximale Kombination

Fußballtrainer beim TSV (Übungsleiterpauschale)3.000 €
Kassenwart beim Musikverein (Ehrenamtspauschale)840 €
Gesamtbetrag steuerfrei3.840 €

Erlaubt:

  • Beide Pauschalen für verschiedene Vereine
  • Verschiedene Tätigkeiten bei verschiedenen Vereinen
  • Pauschale + Minijob (verschiedene Tätigkeiten)

Nicht erlaubt:

  • • Beide Pauschalen für dieselbe Tätigkeit
  • • Übungsleiterpauschale für Verwaltungstätigkeiten
  • • Mehr als die Höchstbeträge (auch bei mehreren Vereinen)
  • • Hauptberufliche Tätigkeit (über 1/3 der Arbeitszeit)

Tipps für Vereine

Satzungsgrundlage prüfen

Die Vergütung muss in der Satzung erlaubt sein. Entweder eine allgemeine Vergütungsklausel oder ein expliziter Beschluss der Mitgliederversammlung. Ohne Satzungsgrundlage kann die Gemeinnützigkeit gefährdet sein.

Erklärung einholen

Lassen Sie sich von jedem Empfänger schriftlich bestätigen, dass die Freibeträge nicht bereits anderweitig ausgeschöpft sind. Bei Falschanga ist der Verein nicht haftbar, die Dokumentation schützt aber.

Über 840 € / 3.000 € hinaus

Beträge über dem Freibetrag sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie können als Minijob (bis 538 €/Monat) gestaltet werden. Der Verein muss dann Lohnsteuer und SV-Beiträge abführen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2026?

Die Ehrenamtspauschale beträgt seit 2021 maximal 840 € pro Jahr (§3 Nr. 26a EStG). Dieser Betrag ist komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Pauschale gilt pro Person und Jahr, unabhängig von der Anzahl der Tätigkeiten.

Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?

Die Ehrenamtspauschale (840 €/Jahr) gilt für allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten. Die Übungsleiterpauschale (3.000 €/Jahr) gilt speziell für pädagogische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten. Beide können nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig genutzt werden, aber für verschiedene Tätigkeiten bei verschiedenen Vereinen.

Muss ich für die Ehrenamtspauschale eine Rechnung schreiben?

Nein, für die Ehrenamtspauschale ist keine klassische Rechnung nötig. Sie benötigen jedoch eine Vereinbarung mit dem Verein und eine Auszahlungsbestätigung. Der Verein benötigt für seine Buchhaltung einen Beleg (Quittung oder Auszahlungsnachweis) über die gezahlte Pauschale.

Kann ich Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale kombinieren?

Ja, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Sie können z.B. als Übungsleiter beim Sportverein (3.000 € Übungsleiterpauschale) und als Kassenwart bei einem anderen Verein (840 € Ehrenamtspauschale) beide Freibeträge nutzen. Insgesamt also bis zu 3.840 € steuerfrei.

Wer darf die Ehrenamtspauschale nutzen?

Die Ehrenamtspauschale können alle Personen nutzen, die nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation, einen Verein, eine Kirche oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft tätig sind. Die Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der regulären Arbeitszeit ausmacht.

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