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EU-Warenverkehr

Innergemeinschaftliche Lieferung 2026

Warenlieferungen innerhalb der EU können steuerfrei sein - wenn die Voraussetzungen stimmen. Hier erfahren Sie alles über die Steuerbefreiung, Nachweispflichten und Meldungen.

Innergemeinschaftliche Lieferung in 30 Sekunden

Eine innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist eine Warenlieferung von Deutschland in ein anderes EU-Land an einen Unternehmer. Sie ist steuerfrei nach §4 Nr. 1b UStG, wenn: 1) Der Käufer eine gültige USt-IdNr. hat, 2) Die Ware physisch ins EU-Ausland gelangt, 3) Der Nachweis (Gelangensbestätigung) vorliegt. Der Käufer versteuert dann den innergemeinschaftlichen Erwerb in seinem Land.

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Die innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ist eine Warenlieferung zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten, bei der beide Parteien Unternehmer sind. Sie ist Teil des EU-Binnenmarktsystems, das den freien Warenverkehr ohne Zollformalitäten ermöglicht.

So funktioniert es

1

Lieferung aus Deutschland

Deutscher Unternehmer verkauft Waren an EU-Unternehmer

2

Steuerfreie Rechnung

Rechnung ohne deutsche USt. (0%), mit Hinweis auf Steuerbefreiung

3

Warentransport ins EU-Ausland

Ware gelangt physisch in anderen EU-Mitgliedstaat

4

Erwerbsbesteuerung beim Käufer

Käufer versteuert den Erwerb in seinem Land (Vorsteuerabzug möglich)

EU-Mitgliedstaaten (26)

ATÖsterreich
BEBelgien
BGBulgarien
HRKroatien
CYZypern
CZTschechien
DKDänemark
EEEstland
FIFinnland
FRFrankreich
GRGriechenland
HUUngarn
IEIrland
ITItalien
LVLettland
LTLitauen
LULuxemburg
MTMalta
NLNiederlande
PLPolen
PTPortugal
RORumänien
SKSlowakei
SISlowenien
ESSpanien
SESchweden

Hinweis: UK (Großbritannien) ist seit dem Brexit kein EU-Mitglied mehr. Lieferungen nach UK sind Exporte, keine innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Voraussetzungen für Steuerfreiheit

Damit eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist, müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1

Unternehmereigenschaft des Käufers

Der Käufer muss ein Unternehmer mit einer gültigen USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaats sein.

Nachweis: Qualifizierte Abfrage der USt-IdNr. beim BZSt vor jeder Lieferung
2

Physische Warenbewegung ins EU-Ausland

Die Ware muss tatsächlich von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen. Ein reiner Rechnungswechsel reicht nicht.

Nachweis: Gelangensbestätigung, CMR-Frachtbrief, Spediteursbescheinigung
3

Erwerb für das Unternehmen des Käufers

Der Käufer muss die Ware für sein Unternehmen erwerben (nicht für private Zwecke) und in seinem Land der Erwerbsbesteuerung unterliegen.

Nachweis: USt-IdNr. des Käufers auf der Rechnung, keine Barzahlung durch Privatpersonen

Achtung: Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein!

Fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist die Lieferung nicht steuerfrei. Sie müssen dann deutsche Umsatzsteuer berechnen. Das Finanzamt prüft die Nachweise bei Betriebsprüfungen sehr genau.

Nachweispflichten (Gelangensnachweis)

Der wichtigste Nachweis für die Steuerfreiheit ist der Gelangensnachweis. Er belegt, dass die Ware tatsächlich ins EU-Ausland gelangt ist.

Gelangensbestätigung (§17a UStDV)

Die Gelangensbestätigung ist der Standardnachweis. Der Käufer bestätigt den Empfang der Ware im EU-Ausland.

Pflichtangaben:

  • • Name und Anschrift des Empfängers
  • • Menge und Bezeichnung der Ware
  • • Ort und Datum des Erhalts
  • • Unterschrift des Empfängers

Alternative Nachweise

  • CMR-Frachtbrief (bei Speditionsversand)
  • Spediteursbescheinigung
  • Tracking-Nachweis bei Paketdiensten (eingeschränkt)
  • Versicherungspolice für Transport

Rechnungsstellung

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss die Rechnung bestimmte Angaben enthalten, um die Steuerfreiheit zu dokumentieren.

Pflichtangaben auf der Rechnung

  • Alle üblichen Pflichtangaben nach §14 UStG
  • Ihre USt-IdNr. (DE...)
  • USt-IdNr. des Käufers (EU-Land)
  • Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Nur Nettobetrag (keine USt. ausweisen)
  • Lieferort im EU-Ausland

Muster-Hinweise für die Rechnung

Deutsch:

"Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß §4 Nr. 1b i.V.m. §6a UStG"

Englisch:

"VAT exempt intra-community supply pursuant to Section 4 No. 1b in conjunction with Section 6a German VAT Act"

Kurzform (international):

"Intra-community supply - VAT exempt"

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Jede innergemeinschaftliche Lieferung muss in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden.

Inhalt der ZM

  • • USt-IdNr. aller EU-Käufer
  • • Summe der Lieferungen je Käufer
  • • Aufschlüsselung nach Ländern
  • • Ggf. Dreiecksgeschäfte (Kennzeichen)

Abgabefristen

  • Monatlich: Standard, bis zum 25. des Folgemonats
  • Quartalsweise: Möglich, wenn Lieferungen unter 50.000€ pro Quartal
  • Elektronisch: Pflicht über ELSTER oder BZSt-Portal

Verspätung oder Fehler = Bußgeld

Eine verspätete oder fehlerhafte ZM kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000€ je Verstoß geahndet werden. Achten Sie auf vollständige und fristgerechte Meldung.

USt-IdNr.-Prüfung

Die Prüfung der USt-IdNr. des Käufers ist zwingend vor jeder Lieferung erforderlich. Nur bei gültiger USt-IdNr. ist die Steuerbefreiung möglich.

Qualifizierte Abfrage (empfohlen)

Prüft USt-IdNr. und ob Name/Adresse übereinstimmen. Bietet rechtliche Absicherung.

  • • Über BZSt-Portal
  • • Bestätigung zum Ausdrucken
  • • Dokumentation für Betriebsprüfung

Einfache Abfrage

Prüft nur, ob USt-IdNr. existiert. Keine Prüfung von Name/Adresse.

  • • Über VIES-System der EU
  • • Schnell, aber eingeschränkt
  • • Für Erstprüfung geeignet

Häufige Fragen

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist eine Warenlieferung von einem EU-Land in ein anderes EU-Land zwischen zwei Unternehmen. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Der Käufer versteuert die Ware dann in seinem Land (Erwerb).

Wann ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei?

Die Steuerfreiheit erfordert: 1) Der Käufer ist Unternehmer mit gültiger USt-IdNr., 2) Die Ware gelangt physisch in einen anderen EU-Mitgliedstaat, 3) Der Verkäufer hat Nachweise für die Beförderung (Gelangensbestätigung). Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Welchen Hinweis muss die Rechnung enthalten?

Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten, z.B. "Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. §4 Nr. 1b i.V.m. §6a UStG" oder "VAT exempt intra-community supply". Außerdem müssen beide USt-IdNr. angegeben werden.

Was ist die Zusammenfassende Meldung (ZM)?

Die Zusammenfassende Meldung ist eine Meldung ans Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), in der alle innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Ländern und Empfängern aufgeschlüsselt werden. Sie muss monatlich (oder quartalsweise unter bestimmten Voraussetzungen) abgegeben werden.

Was passiert, wenn die USt-IdNr. des Käufers ungültig ist?

Wenn die USt-IdNr. des Käufers ungültig ist oder nicht existiert, entfällt die Steuerbefreiung. Sie müssen dann deutsche Umsatzsteuer berechnen. Daher ist eine qualifizierte Prüfung der USt-IdNr. vor jeder Lieferung zwingend erforderlich.

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