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Energie & Steuern

Photovoltaik-Rechnung steuerfrei: Nullsteuersatz & Muster

Seit 2023 gilt der Nullsteuersatz für kleine PV-Anlagen und die Einnahmen sind einkommensteuerfrei. Erfahren Sie, wie Sie die Rechnung an den Netzbetreiber korrekt erstellen und welche Regeln gelten.

PV-Rechnung in 30 Sekunden

Seit 01.01.2023 gilt für PV-Anlagen bis 30 kWp ein Nullsteuersatz (0% USt) nach §12 Abs. 3 UStG. Ihre Rechnung an den Netzbetreiber weist 0% Umsatzsteuer aus. Zusätzlich sind die Einnahmen seit 2022 von der Einkommensteuer befreit (§3 Nr. 72 EStG). Sie müssen trotzdem eine ordnungsgemäße Rechnung erstellen.

Nullsteuersatz seit 2023: Was bedeutet das?

Das Jahressteuergesetz 2022 hat den sogenannten Nullsteuersatz für Photovoltaik eingeführt (§12 Abs. 3 UStG). Das bedeutet: Auf die Lieferung und Installation von PV-Anlagen und den Verkauf des erzeugten Stroms fallen 0% Umsatzsteuer an.

Nullsteuersatz gilt für:

  • PV-Anlagen bis 30 kWp auf/an Wohngebäuden
  • Stromspeicher (Batteriespeicher)
  • Wesentliche Komponenten (Wechselrichter, Montagesysteme)
  • Einspeisevergütung an Netzbetreiber

Nullsteuersatz gilt NICHT für:

  • • PV-Anlagen über 30 kWp
  • • Anlagen auf reinen Gewerbegebäuden
  • • Freiflächenanlagen (nicht am Wohngebäude)
  • • Wartung und Reparatur (reguläre 19% USt)
  • • Solarthermie-Anlagen (nur PV)

Vorteil: Kein Vorsteuer-Thema mehr

Früher mussten PV-Betreiber zwischen Kleinunternehmer (keine USt, kein Vorsteuerabzug) und Regelbesteuerung (USt + Vorsteuerabzug auf Anschaffung) wählen. Mit dem Nullsteuersatz ist diese Entscheidung hinfällig: Sie zahlen 0% USt beim Kauf und weisen 0% USt auf Ihren Rechnungen aus.

Pflichtangaben auf der PV-Rechnung

Name und Anschrift des Anlagenbetreibers
Name und Anschrift des Netzbetreibers
Steuernummer oder USt-IdNr.
Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
Leistungszeitraum (Abrechnungszeitraum)
Eingespeiste Strommenge in kWhPV-spezifisch
Vergütungssatz pro kWh (lt. EEG)PV-spezifisch
Nettobetrag (Vergütung)PV-spezifisch
Hinweis auf Nullsteuersatz: "Umsatzsteuer 0% gem. §12 Abs. 3 UStG"PV-spezifisch
Standort und ggf. Marktstammdatenregister-Nr. der AnlagePV-spezifisch

Muster: PV-Rechnung an Netzbetreiber

Max Mustermann

Sonnenweg 5, 80331 München

Steuernummer: 143/123/45678


An: Bayernwerk Netz GmbH

Lilienthalstr. 7, 93049 Regensburg


Rechnung Nr. PV-2026-001München, 05.01.2026

Abrechnungszeitraum: 01.10.2025 – 31.12.2025

PV-Anlage: Sonnenweg 5, 80331 München | MaStR-Nr.: SEE123456789

LeistungkWh€/kWhBetrag
Stromeinspeisung Q4/20251.8500,0820151,70 €
Nettobetrag151,70 €
Umsatzsteuer 0% gem. §12 Abs. 3 UStG0,00 €
Rechnungsbetrag151,70 €

Einkommensteuer-Befreiung für PV-Anlagen

Seit dem Steuerjahr 2022 sind Einnahmen aus Photovoltaikanlagen unter bestimmten Bedingungen von der Einkommensteuer befreit (§3 Nr. 72 EStG). Dies gilt rückwirkend und unabhängig von der Verwendung des Stroms.

GebäudetypMax. AnlagengrößeESt-befreit?
Einfamilienhausbis 30 kWpJa
Mehrfamilienhausbis 15 kWp pro WohneinheitJa
Gemischt genutztbis 15 kWp pro Wohn-/GewerbeeinheitJa
Mehrere Anlagen (1 Person)max. 100 kWp insgesamtJa, wenn Einzelgrenzen eingehalten
Gewerbegebäude (rein)Nein

Welche Anlagengröße gilt als steuerfrei?

Umsatzsteuer (Nullsteuersatz)

  • Anlagen bis 30 kWp
  • Auf oder in der Nähe von Wohngebäuden
  • Gilt für Kauf, Installation und Betrieb

Einkommensteuer (Steuerbefreiung)

  • EFH: bis 30 kWp
  • MFH: bis 15 kWp pro Einheit
  • Max. 100 kWp gesamt pro Person

Sonderfälle bei PV-Rechnungen

Direktvermarktung statt EEG-Vergütung

Bei Direktvermarktung über einen Stromhändler erstellt in der Regel der Händler eine Gutschrift an Sie. Prüfen Sie, ob die Gutschrift den Nullsteuersatz korrekt ausweist. Die Abrechnungsmodalitäten werden im Direktvermarktungsvertrag geregelt.

Mieterstrom

Verkaufen Sie Strom direkt an Ihre Mieter, ist dies ebenfalls umsatzsteuerfrei (Nullsteuersatz). Sie benötigen allerdings einen Liefervertrag und müssen als Energieversorger registriert sein. Die Mieterstromzulage nach §21 EEG kann zusätzlich beantragt werden.

Bestandsanlagen (vor 2023)

Betreiber von Bestandsanlagen, die zuvor auf Regelbesteuerung optiert hatten, können zum Nullsteuersatz wechseln. Die 5-Jahres-Bindungsfrist für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gilt hier nicht, da der Nullsteuersatz eine eigenständige Regelung ist.

Häufige Fragen

Muss ich als PV-Anlagenbetreiber Rechnungen schreiben?

Ja, für den Verkauf von Strom an den Netzbetreiber müssen Sie eine Rechnung stellen. Seit dem JStG 2022 fällt auf die Lieferung von Strom aus kleinen PV-Anlagen (bis 30 kWp) allerdings ein Nullsteuersatz an. Die Rechnung muss trotzdem erstellt werden, weist aber 0% Umsatzsteuer aus.

Was bedeutet der Nullsteuersatz für Photovoltaik?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein Umsatzsteuer-Nullsteuersatz (§12 Abs. 3 UStG) für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp auf oder in der Nähe von Wohngebäuden. Das bedeutet: Es werden 0% USt berechnet, aber Sie stellen trotzdem eine "normale" Rechnung mit Steuerausweis (0%).

Bin ich als PV-Betreiber noch Kleinunternehmer?

Seit 2023 können PV-Betreiber mit Anlagen bis 30 kWp den Nullsteuersatz nutzen und sind damit von der Umsatzsteuer befreit. Die Frage Regelbesteuerung vs. Kleinunternehmer ist für die USt auf Stromverkauf nicht mehr relevant. Für die Einkommensteuer gilt seit 2022 eine Steuerbefreiung für Anlagen bis 30 kWp.

Welche Angaben müssen auf einer Photovoltaik-Rechnung stehen?

Neben den üblichen Rechnungspflichtangaben (§14 UStG): Angabe des Nullsteuersatzes (0% USt nach §12 Abs. 3 UStG), Leistungszeitraum (Abrechnungszeitraum), eingespeiste kWh-Menge, Vergütungssatz pro kWh, und Standort/Anlagennummer der PV-Anlage.

Muss ich Einnahmen aus meiner PV-Anlage versteuern?

Seit dem Steuerjahr 2022 sind Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. 15 kWp pro Wohneinheit (Mehrfamilienhaus) von der Einkommensteuer befreit (§3 Nr. 72 EStG). Größere Anlagen müssen weiterhin in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

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