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Ratgeber 2026

Rechnungsstellung Frist

Wie lange haben Sie Zeit, eine Rechnung zu schreiben? Erfahren Sie alles zur 6-Monats-Frist, der Verjährung von Forderungen und welches Bußgeld bei Fristversäumnis droht.

Die wichtigste Frist

Bei B2B-Geschäften müssen Sie die Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung ausstellen (§ 14 Abs. 2 UStG). Bei Fristversäumnis droht ein Bußgeld bis 5.000 €. Die Forderung selbst verjährt erst nach 3 Jahren.

Alle Fristen auf einen Blick

6 Monate

Rechnungsstellung (B2B)

Pflicht zur Rechnungsausstellung nach § 14 Abs. 2 UStG

§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStGBußgeld bis 5.000 €
3 Jahre

Verjährung Zahlungsanspruch

Regelverjährung für Forderungen

§ 195 BGBAnspruch erlischt
10 Jahre

Aufbewahrungspflicht

Aufbewahrung von Rechnungen

§ 147 AOBußgeld bei Prüfung
2 Monate

Schlussrechnung Bau (VOB/B)

Nach Abnahme bei VOB-Verträgen

§ 14 VOB/BFristsetzung durch Auftraggeber

Fristenrechner

Geben Sie das Datum der Leistungserbringung ein

Die 6-Monats-Frist im Detail

Wann gilt die Frist?

  • Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer
  • Leistung an andere Unternehmer (B2B)
  • Leistung an juristische Personen
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen

Wann gilt sie NICHT?

  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG
  • Leistungen an Privatpersonen (B2C)
  • Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG

Konsequenz bei Fristversäumnis

Das Versäumen der 6-Monats-Frist ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG. Es kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. In der Praxis wird dies selten geahndet, aber das Risiko besteht.

Verjährung von Rechnungen

Wann verjährt meine Forderung?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 199 BGB).

Beispiel:

Leistung erbracht am: 15. März 2026

Verjährung beginnt: 31. Dezember 2026 (24:00 Uhr)

Verjährung endet: 31. Dezember 2029 (24:00 Uhr)

Verjährung hemmen

  • • Gerichtliches Mahnverfahren einleiten
  • • Klage erheben
  • • Schuldanerkenntnis erhalten
  • • Verhandlungen (vorübergehend)

Verjährung neu starten

  • • Schuldner leistet Teilzahlung
  • • Schuldner gibt Anerkenntnis ab
  • • Vollstreckungsmaßnahme wird eingeleitet

Tipps zur Fristwahrung

Zeitnah abrechnen

Stellen Sie Rechnungen möglichst sofort nach Leistungserbringung. Je länger Sie warten, desto geringer die Zahlungsbereitschaft des Kunden.

Erinnerungen setzen

Nutzen Sie Kalender-Erinnerungen oder Software mit automatischen Fristüberwachung für offene Leistungen ohne Rechnung.

Dokumentation führen

Dokumentieren Sie Leistungsdaten sorgfältig. Bei Streit über die Verjährung ist das Leistungsdatum entscheidend.

Verjährung überwachen

Prüfen Sie regelmäßig alte offene Posten. Leiten Sie vor Verjährungseintritt Mahnverfahren oder rechtliche Schritte ein.

Häufige Fragen zu Rechnungsfristen

Wie lange habe ich Zeit, eine Rechnung zu schreiben?

Bei Leistungen an andere Unternehmer (B2B) müssen Sie die Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung ausstellen. Diese Frist ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG. Bei Privatkundengeschäften (B2C) gibt es keine gesetzliche Frist, aber Sie sollten zeitnah abrechnen.

Was passiert, wenn ich die 6-Monats-Frist verpasse?

Das Versäumen der 6-Monats-Frist ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG. Es droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro. Die Rechnung können Sie trotzdem noch stellen – Ihr Zahlungsanspruch bleibt bestehen, nur die Pflicht zur fristgerechten Rechnungsstellung wurde verletzt.

Wann verjährt mein Anspruch auf Zahlung?

Der Zahlungsanspruch verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Eine Rechnung aus 2026 verjährt also am 31.12.2029 – unabhängig davon, ob eine Rechnung gestellt wurde.

Gilt die 6-Monats-Frist auch für Kleinunternehmer?

Die 6-Monats-Frist gilt nur für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer bei B2B-Geschäften. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Frist nicht betroffen, sollten aber aus praktischen Gründen trotzdem zeitnah abrechnen.

Ab wann beginnt die 6-Monats-Frist zu laufen?

Die Frist beginnt mit der Ausführung der Leistung, also wenn Sie die Arbeit abgeschlossen oder die Ware geliefert haben. Bei Dauerleistungen (z.B. monatliche Wartung) beginnt die Frist nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums.

Kann ich eine Rechnung Jahre später noch stellen?

Ja, technisch können Sie auch Jahre später noch eine Rechnung stellen, solange der Anspruch nicht verjährt ist (3 Jahre). Bei B2B-Leistungen haben Sie jedoch die 6-Monats-Pflicht verletzt. Je später Sie abrechnen, desto schwieriger wird auch das Einfordern der Zahlung.

Welche Fristen gelten für Bauleistungen?

Bei Bauleistungen gilt ebenfalls die 6-Monats-Frist. Zusätzlich gilt die VOB/B, die eine Frist von 2 Monaten nach Abnahme für die Schlussrechnung vorsieht. Nach dieser Frist kann der Auftraggeber eine angemessene Frist setzen.

Muss ich bei verpasster Frist trotzdem Umsatzsteuer zahlen?

Ja, die Umsatzsteuerpflicht besteht unabhängig von der Rechnungsstellung. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde (§ 13 Abs. 1 UStG). Eine verspätete Rechnung ändert daran nichts.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Rechnungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 AO). Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres der Rechnungsausstellung. Eine Rechnung vom 15.03.2026 muss also bis 31.12.2036 aufbewahrt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Rechnungsfrist und Zahlungsfrist?

Die Rechnungsfrist (6 Monate) regelt, wann Sie die Rechnung ausstellen müssen. Die Zahlungsfrist (z.B. 14 oder 30 Tage) regelt, bis wann der Kunde zahlen muss. Beide Fristen sind unabhängig voneinander.

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