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Steuerrecht

E-Rechnung & Vorsteuerabzug

Welche Pflichtangaben Ihre E-Rechnung nach §14 UStG enthalten muss – und was passiert, wenn sie fehlen.

11 Min. LesezeitAktualisiert: Januar 2026Steuerredaktion

TL;DR – Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Ab 2025: Strukturierte E-Rechnung (XML) ist Voraussetzung für Vorsteuerabzug bei B2B
  • 10 Pflichtangaben nach §14 UStG müssen in der E-Rechnung enthalten sein
  • Fehlende Angaben können zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen
  • Bei Mängeln: Korrigierte Rechnung anfordern (wirkt zurück)
  • Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre revisionssicher (PDF + XML)

Warum ist das Thema so wichtig?

Mit der E-Rechnungspflicht ab 2025 wird der Vorsteuerabzug an strengere formale Anforderungen geknüpft. Das Finanzamt prüft nicht nur die inhaltliche Richtigkeit, sondern auch die technische Validität des strukturierten Datensatzes (XML).

Das bedeutet: Eine Rechnung kann inhaltlich korrekt sein, aber wenn das XML-Format nicht den Vorgaben entspricht oder Pflichtfelder fehlen, riskieren Sie die Versagung des Vorsteuerabzugs.

Rechtliche Grundlage

Die Anforderungen an den Vorsteuerabzug sind in §15 Abs. 1 UStG geregelt. Die Pflichtangaben einer Rechnung definiert §14 Abs. 4 UStG. Für E-Rechnungen gilt zusätzlich das Wachstumschancengesetz mit den neuen Formatvorgaben (XRechnung/ZUGFeRD nach EN 16931).

Die 10 Pflichtangaben nach §14 UStG

Jede dieser Angaben muss in der E-Rechnung (sowohl im PDF als auch im XML) enthalten sein, damit der Vorsteuerabzug gewährt wird:

Nr.Pflichtangabe nach §14 UStGPraxis-Hinweis
1Vollständiger Name und Anschrift des leistenden UnternehmersWie im Handelsregister eingetragen
2Vollständiger Name und Anschrift des LeistungsempfängersExakte Firmierung wichtig
3Steuernummer oder USt-IdNr. des RechnungsstellersBei EU-Geschäften: USt-IdNr. bevorzugt
4Ausstellungsdatum der RechnungMuss im XML-Feld vorhanden sein
5Fortlaufende RechnungsnummerEinmalig und nachvollziehbar
6Menge und Art der gelieferten Gegenstände / Umfang der LeistungHandelsübliche Bezeichnung
7Zeitpunkt der Lieferung/Leistung oder VorauszahlungMonat genügt bei regelmäßigen Leistungen
8Nettobetrag, aufgeschlüsselt nach SteuersätzenSeparierung 19% / 7% / 0%
9Anzuwendender Steuersatz und SteuerbetragOder Hinweis auf Steuerbefreiung
10Bei Steuerbefreiung: Hinweis auf BefreiungsgrundZ.B. "§4 Nr. 1a UStG"

Sonderfall: Kleinbetragsrechnung (bis 250 €)

Bei Rechnungen bis 250 € brutto gelten vereinfachte Anforderungen nach §33 UStDV. Name und Anschrift des Leistungsempfängers sowie die Steuernummer/USt-IdNr. sind nicht erforderlich. Mehr dazu auf unserer Seite Kleinbetragsrechnung.

Häufige Fehler beim Vorsteuerabzug

Diese Fehler führen in der Praxis am häufigsten zur Versagung des Vorsteuerabzugs:

Fehlende USt-IdNr. bei EU-Geschäften

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen/Leistungen ist die USt-IdNr. beider Parteien Pflicht. Fehlt sie, wird der Vorsteuerabzug versagt.

Risiko: hoch

Falscher Leistungszeitraum

Der Leistungszeitraum muss im XML-Datensatz korrekt erfasst sein. "Rechnungsdatum = Leistungsdatum" reicht nicht immer.

Risiko: mittel

Unleserliche oder unvollständige Leistungsbeschreibung

Pauschale Angaben wie "Beratung" oder "Dienstleistung" genügen nicht. Die Art der Leistung muss konkret beschrieben sein.

Risiko: hoch

PDF ohne valides XML

Ab 2025 muss das eingebettete XML validierbar sein. Ein PDF allein berechtigt nicht mehr zum Vorsteuerabzug bei B2B.

Risiko: hoch

Abweichungen zwischen PDF und XML

Bei ZUGFeRD muss der XML-Datensatz mit dem sichtbaren PDF übereinstimmen. Widersprüche führen zur Rückfrage beim Finanzamt.

Risiko: mittel

Fehlende Angabe bei Steuerschuldnerschaft

Bei Reverse Charge muss der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" explizit genannt werden.

Risiko: hoch

Was tun bei fehlerhafter E-Rechnung?

Berichtigte Rechnung anfordern

Fordern Sie beim Rechnungssteller eine korrigierte Rechnung an. Die Berichtigung wirkt auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurück – Sie verlieren keinen Vorsteuerabzug.

Dokumentation ist entscheidend

Bewahren Sie die ursprüngliche fehlerhafte Rechnung zusammen mit der korrigierten Version auf. Das Finanzamt muss den Korrekturvorgang nachvollziehen können.

Achtung bei Stornierung

Bei einer Stornierung wird die ursprüngliche Rechnung komplett aufgehoben. Der Vorsteuerabzug muss dann in der entsprechenden Periode korrigiert werden. Eine Berichtigung ist in den meisten Fällen der bessere Weg.

Wann kann ich den Vorsteuerabzug geltend machen?

Normalfall: Leistungsrechnung

Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind: Die Leistung wurde erbracht UND die ordnungsgemäße Rechnung liegt vor.

Sonderfall: Anzahlung

Bei Anzahlungen ist der Vorsteuerabzug möglich, sobald die Zahlung geleistet wurde UND eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung vorliegt.

Sonderfall: Ist-Besteuerung

Für den Leistungsempfänger gilt immer der Zeitpunkt der Leistung/Rechnung – unabhängig davon, ob der Rechnungssteller Soll- oder Ist-Versteuerer ist.

Fachlich geprüfter Inhalt

Dieser Artikel wurde von Steuerexperten geprüft und entspricht dem aktuellen Stand der Rechtsprechung (Januar 2026).

Häufig gestellte Fragen

Ab dem 1. Januar 2025 ist bei B2B-Geschäften in Deutschland eine strukturierte E-Rechnung (XRechnung oder ZUGFeRD) erforderlich. Eine reine PDF-Rechnung ohne eingebettetes XML berechtigt dann nicht mehr automatisch zum Vorsteuerabzug. Es gibt Übergangsfristen bis 2027 für Unternehmen unter 800.000 € Umsatz.

Offizielle Quelle: BMF-Schreiben zur E-Rechnung

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