E-Rechnung & Vorsteuerabzug
Welche Pflichtangaben Ihre E-Rechnung nach §14 UStG enthalten muss – und was passiert, wenn sie fehlen.
TL;DR – Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ab 2025: Strukturierte E-Rechnung (XML) ist Voraussetzung für Vorsteuerabzug bei B2B
- 10 Pflichtangaben nach §14 UStG müssen in der E-Rechnung enthalten sein
- Fehlende Angaben können zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen
- Bei Mängeln: Korrigierte Rechnung anfordern (wirkt zurück)
- Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre revisionssicher (PDF + XML)
Warum ist das Thema so wichtig?
Mit der E-Rechnungspflicht ab 2025 wird der Vorsteuerabzug an strengere formale Anforderungen geknüpft. Das Finanzamt prüft nicht nur die inhaltliche Richtigkeit, sondern auch die technische Validität des strukturierten Datensatzes (XML).
Das bedeutet: Eine Rechnung kann inhaltlich korrekt sein, aber wenn das XML-Format nicht den Vorgaben entspricht oder Pflichtfelder fehlen, riskieren Sie die Versagung des Vorsteuerabzugs.
Rechtliche Grundlage
Die Anforderungen an den Vorsteuerabzug sind in §15 Abs. 1 UStG geregelt. Die Pflichtangaben einer Rechnung definiert §14 Abs. 4 UStG. Für E-Rechnungen gilt zusätzlich das Wachstumschancengesetz mit den neuen Formatvorgaben (XRechnung/ZUGFeRD nach EN 16931).
Die 10 Pflichtangaben nach §14 UStG
Jede dieser Angaben muss in der E-Rechnung (sowohl im PDF als auch im XML) enthalten sein, damit der Vorsteuerabzug gewährt wird:
| Nr. | Pflichtangabe nach §14 UStG | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| 1 | Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers | Wie im Handelsregister eingetragen |
| 2 | Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers | Exakte Firmierung wichtig |
| 3 | Steuernummer oder USt-IdNr. des Rechnungsstellers | Bei EU-Geschäften: USt-IdNr. bevorzugt |
| 4 | Ausstellungsdatum der Rechnung | Muss im XML-Feld vorhanden sein |
| 5 | Fortlaufende Rechnungsnummer | Einmalig und nachvollziehbar |
| 6 | Menge und Art der gelieferten Gegenstände / Umfang der Leistung | Handelsübliche Bezeichnung |
| 7 | Zeitpunkt der Lieferung/Leistung oder Vorauszahlung | Monat genügt bei regelmäßigen Leistungen |
| 8 | Nettobetrag, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen | Separierung 19% / 7% / 0% |
| 9 | Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag | Oder Hinweis auf Steuerbefreiung |
| 10 | Bei Steuerbefreiung: Hinweis auf Befreiungsgrund | Z.B. "§4 Nr. 1a UStG" |
Sonderfall: Kleinbetragsrechnung (bis 250 €)
Bei Rechnungen bis 250 € brutto gelten vereinfachte Anforderungen nach §33 UStDV. Name und Anschrift des Leistungsempfängers sowie die Steuernummer/USt-IdNr. sind nicht erforderlich. Mehr dazu auf unserer Seite Kleinbetragsrechnung.
Häufige Fehler beim Vorsteuerabzug
Diese Fehler führen in der Praxis am häufigsten zur Versagung des Vorsteuerabzugs:
Fehlende USt-IdNr. bei EU-Geschäften
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen/Leistungen ist die USt-IdNr. beider Parteien Pflicht. Fehlt sie, wird der Vorsteuerabzug versagt.
Risiko: hochFalscher Leistungszeitraum
Der Leistungszeitraum muss im XML-Datensatz korrekt erfasst sein. "Rechnungsdatum = Leistungsdatum" reicht nicht immer.
Risiko: mittelUnleserliche oder unvollständige Leistungsbeschreibung
Pauschale Angaben wie "Beratung" oder "Dienstleistung" genügen nicht. Die Art der Leistung muss konkret beschrieben sein.
Risiko: hochPDF ohne valides XML
Ab 2025 muss das eingebettete XML validierbar sein. Ein PDF allein berechtigt nicht mehr zum Vorsteuerabzug bei B2B.
Risiko: hochAbweichungen zwischen PDF und XML
Bei ZUGFeRD muss der XML-Datensatz mit dem sichtbaren PDF übereinstimmen. Widersprüche führen zur Rückfrage beim Finanzamt.
Risiko: mittelFehlende Angabe bei Steuerschuldnerschaft
Bei Reverse Charge muss der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" explizit genannt werden.
Risiko: hochWas tun bei fehlerhafter E-Rechnung?
Berichtigte Rechnung anfordern
Fordern Sie beim Rechnungssteller eine korrigierte Rechnung an. Die Berichtigung wirkt auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurück – Sie verlieren keinen Vorsteuerabzug.
Dokumentation ist entscheidend
Bewahren Sie die ursprüngliche fehlerhafte Rechnung zusammen mit der korrigierten Version auf. Das Finanzamt muss den Korrekturvorgang nachvollziehen können.
Achtung bei Stornierung
Bei einer Stornierung wird die ursprüngliche Rechnung komplett aufgehoben. Der Vorsteuerabzug muss dann in der entsprechenden Periode korrigiert werden. Eine Berichtigung ist in den meisten Fällen der bessere Weg.
Wann kann ich den Vorsteuerabzug geltend machen?
Normalfall: Leistungsrechnung
Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind: Die Leistung wurde erbracht UND die ordnungsgemäße Rechnung liegt vor.
Sonderfall: Anzahlung
Bei Anzahlungen ist der Vorsteuerabzug möglich, sobald die Zahlung geleistet wurde UND eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung vorliegt.
Sonderfall: Ist-Besteuerung
Für den Leistungsempfänger gilt immer der Zeitpunkt der Leistung/Rechnung – unabhängig davon, ob der Rechnungssteller Soll- oder Ist-Versteuerer ist.
Fachlich geprüfter Inhalt
Dieser Artikel wurde von Steuerexperten geprüft und entspricht dem aktuellen Stand der Rechtsprechung (Januar 2026).
Häufig gestellte Fragen
Ab dem 1. Januar 2025 ist bei B2B-Geschäften in Deutschland eine strukturierte E-Rechnung (XRechnung oder ZUGFeRD) erforderlich. Eine reine PDF-Rechnung ohne eingebettetes XML berechtigt dann nicht mehr automatisch zum Vorsteuerabzug. Es gibt Übergangsfristen bis 2027 für Unternehmen unter 800.000 € Umsatz.
Weiterführende Informationen
Offizielle Quelle: BMF-Schreiben zur E-Rechnung
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